{"id":63430,"date":"2021-05-22T15:35:59","date_gmt":"2021-05-22T13:35:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63430"},"modified":"2021-05-22T15:35:59","modified_gmt":"2021-05-22T13:35:59","slug":"abweichende-gewinnverteilung-bei-einer-gbr-beeinflusst-nicht-zwingend-die-aufteilung-des-anteilswerts-fuer-erbschaftsteuerzwecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abweichende-gewinnverteilung-bei-einer-gbr-beeinflusst-nicht-zwingend-die-aufteilung-des-anteilswerts-fuer-erbschaftsteuerzwecke\/","title":{"rendered":"Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts f\u00fcr Erbschaftsteuerzwecke"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 3 K 3911\/18 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass ein von der Verm\u00f6gensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschl\u00fcssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens nicht unbedingt beeinflussen muss.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegr\u00fcndet worden war und in die die Erblasserin diverse Verm\u00f6genswerte eingebracht hatte. Am Verm\u00f6gen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung der Erblasserin enden.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinnbeteiligung ber\u00fccksichtigte es als nie\u00dfbrauchs\u00e4hnliches Nutzungsrecht und gew\u00e4hrte hierf\u00fcr eine Stundung nach \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG a. F.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsverm\u00f6gen der GbR nach \u00a7 97 BewG unter Ber\u00fccksichtigung des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels in H\u00f6he von 90 % fest. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchre, da bereits ein Anteil von 95 % des Betriebsverm\u00f6gens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der fr\u00fcheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nie\u00dfbrauchs\u00e4hnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel. Dieser sei jedoch ausdr\u00fccklich an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die M\u00f6glichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und k\u00f6nne daher nicht mehr f\u00fcr die Verteilung herangezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 3 K 3911\/18 vom 17.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 3 K 3911\/18 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass ein von der Verm\u00f6gensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschl\u00fcssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens nicht unbedingt beeinflussen muss. 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