{"id":63432,"date":"2021-05-22T15:36:50","date_gmt":"2021-05-22T13:36:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63432"},"modified":"2021-05-22T15:36:50","modified_gmt":"2021-05-22T13:36:50","slug":"keine-wiedereinsetzung-bei-fehlerhafter-steuererklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-wiedereinsetzung-bei-fehlerhafter-steuererklaerung\/","title":{"rendered":"Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Steuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererkl\u00e4rung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gew\u00e4hrt werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 9. M\u00e4rz 2021 (Az. 6 K 1900\/19 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erstellte seine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie \u201eAbsetzung f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr Geb\u00e4ude\u201c unter Ziffer 33 Kreuze f\u00fcr \u201elinear\u201c und \u201ewie 2016\u201c. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern \u201eWerbungskosten\u201c und \u201eSumme abzugsf\u00e4hige Werbungskosten\u201c jeweils einen Betrag i. H. v. 2.286 Euro ein, ohne diesen n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und f\u00fchrte in den Erl\u00e4uterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten f\u00fcr ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kl\u00e4ger bei der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung habe erkennen k\u00f6nnen, dass s\u00e4mtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger k\u00f6nne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft vers\u00e4umt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begr\u00fcndung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererkl\u00e4rung ausreichend erl\u00e4utert habe. Hierf\u00fcr gen\u00fcge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro ber\u00fccksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begr\u00fcndung, warum der Betrag i. H. v. 2.286 Euro nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erkl\u00e4rung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erkl\u00e4rung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Kl\u00e4ger AfA in dieser H\u00f6he beantragt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger keinerlei Umst\u00e4nde vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben k\u00f6nnten. Vielmehr h\u00e4tte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Betr\u00e4gen innerhalb der Frist vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 6 K 1900\/19 E vom 09.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererkl\u00e4rung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gew\u00e4hrt werden. Dies hat der 6. 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