{"id":63454,"date":"2021-05-26T15:49:57","date_gmt":"2021-05-26T13:49:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63454"},"modified":"2021-05-26T15:49:57","modified_gmt":"2021-05-26T13:49:57","slug":"kein-arbeitsunfall-nach-sturz-auf-firmenskitag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-arbeitsunfall-nach-sturz-auf-firmenskitag\/","title":{"rendered":"Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf \u201eFirmenskitag\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im M\u00e4rz 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten \u201eFirmenskitag 2018\u201c in \u00d6sterreich teil. Die an die \u201eMitarbeiter\/innen\u201c gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des \u201eFirmenskitags\u201c Von den mehr als 1100 Betriebsangeh\u00f6rigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige \u00dcbernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Besch\u00e4ftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. W\u00e4hrend des Skifahrens st\u00fcrzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte T\u00e4tigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu f\u00f6rdern. Im Vordergrund h\u00e4tten f\u00fcr den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief f\u00fcr K erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das erstinstanzliche Urteil best\u00e4tigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis erf\u00fcllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der F\u00f6rderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Besch\u00e4ftigten bzw. zwischen den Besch\u00e4ftigten untereinander gedient. Insoweit sei ma\u00dfgeblich, ob die Teilnahme grunds\u00e4tzlich allen Besch\u00e4ftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv m\u00f6glich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei h\u00e4tten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung f\u00fcr den Firmenskitag bekommen. Dass tats\u00e4chlich auch ein Alternativprogramm f\u00fcr Nichtskifahrer in Gestalt von \u201eWandern\u201c, \u201eRodeln\u201c und \u201eSonnen\u201c angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen. Im \u00dcbrigen habe es auch keine gemeinsame, auf St\u00e4rkung des Wir-Gef\u00fchls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Mittagessen h\u00e4tten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen k\u00f6nnen. Eine strukturierte St\u00e4rkung des Gemeinschaftsgef\u00fchls sei daher am Firmenskitag nicht m\u00f6glich gewesen. Zusammenfassend h\u00e4tten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivit\u00e4ten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschlie\u00dfe. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, welche dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289\/18) zu Grunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrt\u00e4gigen \u201eTeambildung 2016\u201c mit einem auf F\u00f6rderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen h\u00e4tten. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall der Arbeitgeber die Kosten f\u00fcr den Skipass, das Mittagessen und die Getr\u00e4nke \u2013 bis auf hochprozentig alkoholhaltige Getr\u00e4nke \u2013 sowie teilweise f\u00fcr die Zugtickets \u00fcbernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Beschluss L 3 U 1001\/20 vom 21.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im M\u00e4rz 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten \u201eFirmenskitag 2018\u201c in \u00d6sterreich teil. 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