{"id":63456,"date":"2021-05-26T15:50:40","date_gmt":"2021-05-26T13:50:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63456"},"modified":"2021-05-26T15:50:40","modified_gmt":"2021-05-26T13:50:40","slug":"fristlose-kuendigung-wegen-kuessens-gegen-den-willen-der-kollegin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristlose-kuendigung-wegen-kuessens-gegen-den-willen-der-kollegin\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen K\u00fcssens gegen den Willen der Kollegin"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu k\u00fcssen versucht und auch tats\u00e4chlich k\u00fcsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers R\u00fccksicht zu nehmen (\u00a7 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln mit einem Urteil vom 01.04.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager besch\u00e4ftigt. Die Beklagte hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr besch\u00e4ftigt war. W\u00e4hrend des Werkstudiums hatte der Kl\u00e4ger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf einer zweit\u00e4gigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kl\u00e4ger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer ge\u00e4u\u00dferten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuh\u00f6ren. Sp\u00e4ter folgte er der Kollegin auf dem R\u00fcckweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erkl\u00e4rt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu k\u00fcssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedr\u00fcckt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu k\u00fcssen. Die Kollegin dr\u00fcckte ihn nochmals weg, \u00f6ffnete ihre Zimmert\u00fcr, ging schnell hinein und verschloss die T\u00fcr von innen. In einer anschlie\u00dfenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kl\u00e4ger, er hoffe, sie sei ihm nicht b\u00f6se.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers fristlos, hilfsweise fristgerecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Arbeitsgericht K\u00f6ln hat die gegen diese K\u00fcndigung gerichtete Klage nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln in dem Berufungsverfahren best\u00e4tigt und die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht K\u00f6ln vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung best\u00e4tigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da f\u00fcr den Kl\u00e4ger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Bel\u00e4stigung seiner Kollegin eine rote Linie \u00fcberschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Beklagte, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Bel\u00e4stigungen zu sch\u00fctzen, unzumutbar gemacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LAG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Urteil 8 Sa 798\/20 vom 01.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu k\u00fcssen versucht und auch tats\u00e4chlich k\u00fcsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers R\u00fccksicht zu nehmen (\u00a7 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. 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