{"id":63483,"date":"2021-05-28T16:11:21","date_gmt":"2021-05-28T14:11:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63483"},"modified":"2021-05-28T16:11:21","modified_gmt":"2021-05-28T14:11:21","slug":"immobilienmakler-muss-von-riskanten-geschaeften-abraten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/immobilienmakler-muss-von-riskanten-geschaeften-abraten\/","title":{"rendered":"Immobilienmakler muss von riskanten Gesch\u00e4ften abraten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor m\u00f6glichen Risiken beim Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsf\u00e4higkeit eines Interessenten, muss er dem Verk\u00e4ufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem entt\u00e4uschten Interessenten daraufhin finanzielle Sch\u00e4den, haftet der Makler hierf\u00fcr nicht. Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall war der Makler von einem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad D\u00fcrkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt a.d. Weinstra\u00dfe meldete sich, besichtigte das Anwesen und f\u00fchrte mit dem Eigent\u00fcmer Verkaufsgespr\u00e4che. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schlie\u00dflich an einen anderen Interessenten ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die entt\u00e4uschte Neustadterin war nunmehr der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verk\u00e4ufer von dem Gesch\u00e4ft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schlie\u00dflich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verk\u00e4ufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen f\u00fcr den Umzug beginnen k\u00f6nne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausger\u00e4umt und sp\u00e4ter wieder einr\u00e4umen m\u00fcssen, wof\u00fcr Kosten in H\u00f6he von H\u00f6he von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer h\u00e4tten hierf\u00fcr insgesamt \u00fcber 2.100 Stunden ben\u00f6tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, so die Kammer, \u00fcber die Bonit\u00e4t eines m\u00f6glichen Vertragspartners aufzukl\u00e4ren und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbest\u00e4tigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu fr\u00fch mit den Vorbereitungen f\u00fcr den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie k\u00f6nne aus einer Vielzahl von Gr\u00fcnden bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete die Kammer auch die geltend gemachte Anzahl der Arbeitsstunden f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten f\u00fcr das Aus- und Einr\u00e4umen des Hauses muss die Frau damit selber tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, es kann Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht in Zweibr\u00fccken eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil 1 O 40\/20 vom 07.05.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor m\u00f6glichen Risiken beim Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft zu warnen. 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