{"id":63521,"date":"2021-06-12T14:19:18","date_gmt":"2021-06-12T12:19:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63521"},"modified":"2021-06-12T14:19:18","modified_gmt":"2021-06-12T12:19:18","slug":"gewinne-aus-online-pokerspielen-koennen-der-einkommen-und-gewerbesteuer-unterliegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinne-aus-online-pokerspielen-koennen-der-einkommen-und-gewerbesteuer-unterliegen\/","title":{"rendered":"Gewinne aus Online-Pokerspielen k\u00f6nnen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gewinne aus Online-Pokerspielen k\u00f6nnen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 10. M\u00e4rz 2021 (Az. 11 K 3030\/15 E,G) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008\/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kl\u00e4ger im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold\u00b4em. Der Kl\u00e4ger nutzte zun\u00e4chst Cent-Betr\u00e4ge als Eins\u00e4tze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen gesch\u00e4tzt f\u00fcnf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kl\u00e4ger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Eins\u00e4tze erh\u00f6hte er dabei \u00fcber einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt gesch\u00e4tzte 446 Stunden. Der Kl\u00e4ger nutzte w\u00e4hrend seiner Spielzeiten eine von den Online-Portalen unabh\u00e4ngige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kl\u00e4ger aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in H\u00f6he von \u2013 umgerechnet \u2013 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kl\u00e4ger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das hiergegen vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der hiergegen erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster teilweise stattgegeben. Der Kl\u00e4ger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kl\u00e4ger gespielten Variante Texas Hold\u00b4em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dfendes Gl\u00fccksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment \u00fcberwiege. Der Kl\u00e4ger habe sich auch, wie f\u00fcr die Annahme gewerblicher Eink\u00fcnfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach au\u00dfen hin f\u00fcr Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kl\u00e4ger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe \u00fcber eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgef\u00fchrt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgef\u00fchrt. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der H\u00f6he der Eins\u00e4tze, habe der Kl\u00e4ger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyaus\u00fcbung hin zu einem \u201eberufsm\u00e4\u00dfigen\u201c Online-Pokerspiel \u00fcberschritten, weshalb als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 11 K 3030\/15 vom 10.03.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 8\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinne aus Online-Pokerspielen k\u00f6nnen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 10. M\u00e4rz 2021 (Az. 11 K 3030\/15 E,G) entschieden. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. 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