{"id":63529,"date":"2021-06-12T14:30:42","date_gmt":"2021-06-12T12:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63529"},"modified":"2021-06-12T14:30:42","modified_gmt":"2021-06-12T12:30:42","slug":"kein-entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-falle-einer-vierzehntaegigen-quarantaeneanordnung-seines-ansteckungsverdaechtigen-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-falle-einer-vierzehntaegigen-quarantaeneanordnung-seines-ansteckungsverdaechtigen-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Kein Entsch\u00e4digungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehnt\u00e4gigen Quarant\u00e4neanordnung seines ansteckungsverd\u00e4chtigen Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer vierzehnt\u00e4gigen h\u00e4uslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zur\u00fcck.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverd\u00e4chtige Mitarbeiterinnen der Kl\u00e4gerin in h\u00e4uslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Kl\u00e4gerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entsch\u00e4digungszahlungen, die sie w\u00e4hrend der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen f\u00fcr deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen. Das Land gew\u00e4hrte lediglich f\u00fcr die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen h\u00e4tten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber f\u00fcr die ersten f\u00fcnf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarant\u00e4nedauer von mehr als f\u00fcnf Tagen k\u00f6nne nicht mehr, wie \u00a7 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch f\u00fcr den nicht erheblichen Zeitraum (\u201eAlles-oder-Nichts-Prinzip\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erw\u00e4gungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gem\u00e4\u00df \u00a7 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den beh\u00f6rdlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Kl\u00e4gerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Dar\u00fcber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit dar. F\u00fcr die Beurteilung sei in erster Linie das Verh\u00e4ltnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverh\u00e4ltnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung ma\u00dfgeblich. Dabei sei bei einer Besch\u00e4ftigungsdauer von mindestens einem Jahr grunds\u00e4tzlich eine h\u00f6chstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bed\u00fcrfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, w\u00e4hrend einer h\u00f6chstens vierzehnt\u00e4gigen Quarant\u00e4ne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis den Lohn f\u00fcr zwei Wochen weiterzahlen zu m\u00fcssen, sei f\u00fcr den Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Kl\u00e4gerin bei dieser bereits deutlich l\u00e4nger als ein Jahr besch\u00e4ftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schlie\u00dfe einen Entsch\u00e4digungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107\/21 und 3 K 108\/21 vom 10.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer vierzehnt\u00e4gigen h\u00e4uslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zur\u00fcck. 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