{"id":63546,"date":"2021-06-12T14:56:31","date_gmt":"2021-06-12T12:56:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63546"},"modified":"2021-06-12T14:56:31","modified_gmt":"2021-06-12T12:56:31","slug":"gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken"},"content":{"rendered":"\n<p>In Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufw\u00e4ndige und streitanf\u00e4llige Ergebnisprognosen f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch gepr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-i-kleine-photovoltaikanlagen\">I. Kleine Photovoltaikanlagen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1<\/strong> Die nachfolgenden Regelungen gelten f\u00fcr Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich \u00fcberlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundst\u00fccken einschlie\u00dflich Au\u00dfenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Pr\u00fcfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes h\u00e4usliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt f\u00fcr R\u00e4ume (z. B. G\u00e4stezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht \u00fcberschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-ii-vergleichbare-blockheizkraftwerke-bhkw\">II. Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>2<\/strong> Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen der Ziff. I. erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-iii-fehlende-gewinnerzielungsabsicht\">III. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>3 <\/strong>Bei den aufgef\u00fchrten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ohne weitere Pr\u00fcfung in allen offenen Veranlagungszeitr\u00e4umen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grunds\u00e4tzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch f\u00fcr die Folgejahre.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4<\/strong> F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungs\u00e4nderung, Vergr\u00f6\u00dferung der Anlage \u00fcber die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabh\u00e4ngig von der Erkl\u00e4rung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5<\/strong> Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung oder vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrten Veranlagungen) aus zur\u00fcckliegenden Veranlagungszeitr\u00e4umen, die verfahrensrechtlich einer \u00c4nderung noch zug\u00e4nglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung oder vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrten Veranlagungen), sind nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen ist dann eine Anlage E\u00dcR f\u00fcr den Betrieb der Photovoltaikanlage\/des BHKW f\u00fcr alle offenen Veranlagungszeitr\u00e4ume nicht mehr abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-iv-nachweis-gewinnerzielungsabsicht-durch-den-steuerpflichtigen\">IV. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>6<\/strong> Unabh\u00e4ngig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Ma\u00dfgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen (vgl. H 15.3 EStH) zu pr\u00fcfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-v-gesonderte-und-einheitliche-feststellungen\">V. Gesonderte und einheitliche Feststellungen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>7<\/strong> Die Rn. 1 bis 6 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2240 \/ 19 \/ 10006 :006 vom 02.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. 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