{"id":63554,"date":"2021-06-12T15:08:21","date_gmt":"2021-06-12T13:08:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63554"},"modified":"2021-06-12T15:08:21","modified_gmt":"2021-06-12T13:08:21","slug":"arbeitnehmer-koennen-sich-auf-grundsatz-des-gleichen-entgelts-fuer-maenner-und-frauen-berufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitnehmer-koennen-sich-auf-grundsatz-des-gleichen-entgelts-fuer-maenner-und-frauen-berufen\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer k\u00f6nnen sich auf Grundsatz des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen berufen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Arbeitnehmer k\u00f6nnen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei \u201egleicher\u201c als auch bei \u201egleichwertiger Arbeit\u201c unmittelbar auf den unionsrechtlich verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen berufen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tesco Stores ist ein Einzelh\u00e4ndler, der seine Waren sowohl online als auch in Ladengesch\u00e4ften im Vereinigten K\u00f6nigreich vertreibt. In diesen Ladengesch\u00e4ften, die unterschiedlich gro\u00df sind, sind insgesamt rund 250.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Sie \u00fcben verschiedene Arten von T\u00e4tigkeiten aus. Tesco Stores verf\u00fcgt auch \u00fcber ein Vertriebsnetz mit rund 11.000 Arbeitnehmern, die ebenfalls verschiedene Arten von T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Rund 6.000 Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Tesco Stores, die in deren Ladengesch\u00e4ften besch\u00e4ftigt sind oder waren und bei denen es sich sowohl um Frauen als auch um M\u00e4nner handelt, erhoben gegen Tesco Stores beim Watford Employment Tribunal (Arbeitsgericht Watford, Vereinigtes K\u00f6nigreich) ab Februar 2018 Klagen. Sie machen geltend, dass M\u00e4nner und Frauen f\u00fcr die gleiche Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten h\u00e4tten. Dies versto\u00dfe gegen die nationalen Rechtsvorschriften und gegen Art. 157 AEUV<sup>1<\/sup>. Die Verfahren betreffend die Klagen der m\u00e4nnlichen Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht ausgesetzt, weil die Entscheidung \u00fcber diese Klagen von der Entscheidung \u00fcber die Klagen der Kl\u00e4gerinnen der Ausgangsverfahren abh\u00e4nge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Letztere machen geltend, dass ihre Arbeit und die der M\u00e4nner, die in den Vertriebszentren des Vertriebsnetzes von Tesco Stores besch\u00e4ftigt seien, gleichwertig seien und dass es, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet werde, nach Art. 157 AEUV zul\u00e4ssig sei, ihre Arbeit mit der dieser M\u00e4nner zu vergleichen. Nach Art. 157 AEUV lie\u00dfen sich ihre Arbeitsbedingungen und die der in den Vertriebszentren besch\u00e4ftigten M\u00e4nner auf eine einheitliche Quelle zur\u00fcckf\u00fchren, n\u00e4mlich Tesco Stores. Tesco Stores h\u00e4lt dem entgegen, dass Art. 157 AEUV bei Klagen, die auf eine gleichwertige Arbeit gest\u00fctzt w\u00fcrden, keine unmittelbare Wirkung habe. Die Kl\u00e4gerinnen der Ausgangsverfahren k\u00f6nnten sich vor dem vorlegenden Gericht daher nicht auf Art. 157 AEUV berufen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne Tesco Stores nicht als \u201eeinheitliche Quelle\u201c angesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu Art. 157 AEUV f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, dass bei den Gerichten des Vereinigten K\u00f6nigreichs Unsicherheit hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung dieses Artikels bestehe. Dies h\u00e4nge insbesondere mit der Unterscheidung zusammen, die der Gerichtshof zwischen den Diskriminierungen, die sich schon an Hand der Merkmale \u201egleiche Arbeit\u201c und \u201egleiches Entgelt\u201c allein feststellen lie\u00dfen, und denjenigen, die nur nach Ma\u00dfgabe eingehenderer Durchf\u00fchrungsvorschriften festgestellt werden k\u00f6nnten, vorgenommen habe.<sup>2<\/sup> Die Klagen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, k\u00f6nnten unter diese zweite Kategorie von Diskriminierungen fallen, bei denen Art. 157 AEUV keine unmittelbare Wirkung habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof angerufen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 157 AEUV in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, in denen ein Versto\u00df gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei \u201egleichwertiger Arbeit\u201c im Sinne der Vorschrift geltend gemacht wird, unmittelbare Wirkung entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens<sup>3<\/sup> trotz des Austritts des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr das Vorabentscheidungsersuchen zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefragen f\u00fchrt der Gerichtshof zun\u00e4chst zum Wortlaut von Art. 157 AEUV aus, dass diese Vorschrift eindeutig und bestimmt eine Ergebnispflicht auferlegt und zwingenden Charakter hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine \u201egleiche\u201c als auch in Bezug auf eine \u201egleichwertige Arbeit\u201c. Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 157 AEUV nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung entfaltet, indem er f\u00fcr Einzelne Rechte begr\u00fcndet, die die nationalen Gerichte zu gew\u00e4hrleisten haben, u. a. im Fall von Diskriminierungen, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivvertr\u00e4gen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder \u00f6ffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat, dass solche Diskriminierungen zu denen z\u00e4hlen, die sich schon an Hand der in Art. 119 EWG-Vertrag verwendeten Merkmale \u201egleiche Arbeit\u201c und \u201egleiches Entgelt\u201c allein feststellen lassen und dass der Richter in diesen F\u00e4llen in der Lage ist, alle die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die es ihm erm\u00f6glichen, zu beurteilen, ob eine Arbeitnehmerin ein geringeres Entgelt bezieht als ein Arbeitnehmer, der die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit leistet.<sup>4<\/sup> Somit ergibt sich aus einer st\u00e4ndigen Rechtsprechung, dass die unmittelbare Wirkung von Art. 157 AEUV entgegen dem Vorbringen von Tesco Stores nicht auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, in denen die miteinander verglichenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts die \u201egleiche Arbeit\u201c verrichten, sondern sich auch auf die F\u00e4lle erstreckt, in denen diese eine \u201egleichwertige Arbeit\u201c verrichten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage, ob die betreffenden Arbeitnehmer die \u201egleiche Arbeit\u201c oder \u201egleichwertige Arbeit\u201c im Sinne von Art. 157 AEUV verrichten, eine Frage der Tatsachenw\u00fcrdigung durch das Gericht ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die vorstehende Auslegung durch das mit Art. 157 AEUV verfolgte Ziel, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Bezug auf s\u00e4mtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu beseitigen, best\u00e4tigt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der in Art. 157 AEUV aufgestellte Grundsatz des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu den Grundlagen der Union geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn sich die bei den Entgeltbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zur\u00fcckf\u00fchren lassen, eine Einheit fehlt, die f\u00fcr die Ungleichbehandlung verantwortlich ist, so dass eine solche Situation nicht unter Art. 157 AEUV f\u00e4llt. Lassen sich die Entgeltbedingungen hingegen auf ein und dieselbe Quelle zur\u00fcckf\u00fchren, k\u00f6nnen die Arbeit und das Entgelt dieser Arbeitnehmer verglichen werden, selbst wenn diese ihre Arbeit in verschiedenen Betrieben verrichten. In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche Quelle darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Diese Vorschrift bestimmt: \u201eJeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.\u201d<br \/><sup>2<\/sup> Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf Rn. 18 des Urteils vom 8. April 1976, Defrenne (43\/75, EU:C:1976:56).<br \/><sup>3<\/sup> Vgl. Beschluss (EU) 2020\/135 vom 30. Januar 2020 \u00fcber den Abschluss des Abkommens \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1), mit dem der Rat der Europ\u00e4ischen Union dieses Abkommen im Namen der Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt hat. Das Abkommen ist dem Beschluss beigef\u00fcgt (ABl. 2020, L 29, S. 7). Der Gerichtshof stellt fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens f\u00fcr Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten K\u00f6nigreichs, die \u2013 wie hier \u2013 vor Ende des \u00dcbergangszeitraums (31. Dezember 2020), vorgelegt werden, weiterhin zust\u00e4ndig ist.<br \/><sup>4<\/sup> Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43\/75, und vom 11. M\u00e4rz 1981, Worringham und Humphreys\/Lloyds Bank, 69\/80, die zu Art. 119 EWG-Vertrag (nach \u00c4nderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) ergangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-624\/19 vom 03.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer k\u00f6nnen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei \u201egleicher\u201c als auch bei \u201egleichwertiger Arbeit\u201c unmittelbar auf den unionsrechtlich verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen berufen. Tesco Stores ist ein Einzelh\u00e4ndler, der seine Waren sowohl online als auch in Ladengesch\u00e4ften im Vereinigten K\u00f6nigreich vertreibt. 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