{"id":63556,"date":"2021-06-12T15:09:24","date_gmt":"2021-06-12T13:09:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63556"},"modified":"2021-06-12T15:09:24","modified_gmt":"2021-06-12T13:09:24","slug":"eugh-zur-grenzueberschreitenden-arbeitnehmerueberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-grenzueberschreitenden-arbeitnehmerueberlassung\/","title":{"rendered":"EuGH zur grenz\u00fcberschreitenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Um als in einem Mitgliedstaat \u201egew\u00f6hnlich t\u00e4tig\u201c angesehen werden zu k\u00f6nnen, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner T\u00e4tigkeit der \u00dcberlassung von Arbeitnehmern f\u00fcr entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort t\u00e4tig sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die T\u00e4tigkeit der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Mitgliedstaat des Sitzes des Leiharbeitsunternehmens reicht nicht aus, um annehmen zu k\u00f6nnen, dass dieses Unternehmen dort \u201enennenswerte T\u00e4tigkeiten\u201c aus\u00fcbt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2018 schloss ein bulgarischer Staatsangeh\u00f6riger einen Arbeitsvertrag mit Team Power Europe, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Verschaffung von Leiharbeit und der Vermittlung von Arbeitsuchenden in diesem Mitgliedstaat und in anderen L\u00e4ndern besteht. Aufgrund dieses Vertrags wurde er einem in Deutschland ans\u00e4ssigen entleihenden Unternehmen \u00fcberlassen. Vom 15. Oktober bis 21. Dezember 2018 hatte er seine Arbeit unter der Leitung und Aufsicht dieses deutschen Unternehmens zu verrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Einnahmenverwaltung der Stadt Varna der Ansicht war, dass zum einen die direkte Bindung zwischen Team Power Europe und dem fraglichen Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten worden sei und zum anderen dieses Unternehmen keine nennenswerte T\u00e4tigkeit im bulgarischen Hoheitsgebiet aus\u00fcbe, lehnte sie den Antrag von Team Power Europe auf Ausstellung einer A 1-Bescheinigung ab, mit der bescheinigt werden sollte, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften \u00fcber die soziale Sicherheit w\u00e4hrend des Zeitraums der \u00dcberlassung dieses Arbeitnehmers anwendbar seien. Die Situation dieses Arbeitnehmers fiel nach Auffassung der Einnahmenverwaltung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883\/2004<sup>1<\/sup>, wonach die bulgarischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen w\u00e4ren. Der von Team Power Europe gegen diese Entscheidung der Einnahmenverwaltung eingelegte Widerspruch wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad \u2013 Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), bei dem eine Klage auf Aufhebung der Zur\u00fcckweisung dieses Widerspruchs anh\u00e4ngig ist, beschlossen, den Gerichtshof nach den ma\u00dfgebenden Kriterien zu fragen, die zu ber\u00fccksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leiharbeitsunternehmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987\/2009<sup>2<\/sup>, durch den Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883\/2004 pr\u00e4zisiert wird, gew\u00f6hnlich andere nennenswerte T\u00e4tigkeiten als reine interne Verwaltungst\u00e4tigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seines Sitzes aus\u00fcbt. Von der Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung durch Team Power Europa h\u00e4ngt n\u00e4mlich die Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache ab.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) f\u00fcr Leiharbeitsunternehmen die Tragweite des in dieser Bestimmung enthaltenen und in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987\/2009 pr\u00e4zisierten Begriffs des Arbeitgebers, der in einem Mitgliedstaat \u201egew\u00f6hnlich t\u00e4tig ist\u201c, erl\u00e4utert.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat zun\u00e4chst eine w\u00f6rtliche Auslegung des genannten Art. 14 Abs. 2 vorgenommen und festgestellt, dass ein Leiharbeitsunternehmen dadurch gekennzeichnet ist, dass es eine Reihe von T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, die in der Auswahl, der Einstellung und der \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zwar die T\u00e4tigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht als \u201ereine interne Verwaltungst\u00e4tigkeiten\u201c im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden k\u00f6nnen, dass aber die Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ans\u00e4ssig ist, nicht ausreicht, um annehmen zu k\u00f6nnen, dass es dort \u201enennenswerte T\u00e4tigkeiten\u201c aus\u00fcbt. Einziger Zweck der T\u00e4tigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern ist n\u00e4mlich deren sp\u00e4tere \u00dcberlassung an entleihende Unternehmen. Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Auswahl und die Einstellung von Leiharbeitnehmern zwar dazu beitragen, den von einem Leiharbeitsunternehmen erzielten Umsatz zu generieren, da diese T\u00e4tigkeiten eine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr die sp\u00e4tere \u00dcberlassung solcher Arbeitskr\u00e4fte sind, dass dieser Umsatz tats\u00e4chlich aber nur durch die \u00dcberlassung dieser Arbeitnehmer an entleihende Unternehmen in Erf\u00fcllung der zu diesem Zweck mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertr\u00e4ge erwirtschaftet wird. Denn die Eink\u00fcnfte eines Leiharbeitsunternehmens h\u00e4ngen von der H\u00f6he der Verg\u00fctung ab, die den Leiharbeitnehmern, die entleihenden Unternehmen \u00fcberlassen wurden, gezahlt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehende Bestimmung steht, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der zur Ausf\u00fchrung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel<sup>3<\/sup> darstellt, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Besch\u00e4ftigung oder eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Folglich ist die Bestimmung, die einen solchen Fall regelt, eng auszulegen. Unter diesem Blickwinkel kann diese Ausnahme nicht auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das im Mitgliedstaat seines Sitzes in keiner oder allenfalls in zu vernachl\u00e4ssigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls dort ans\u00e4ssige entleihende Unternehmen \u00fcberl\u00e4sst. Im \u00dcbrigen st\u00fctzen die Definitionen der Begriffe \u201eLeiharbeitsunternehmen\u201c und \u201eLeiharbeitnehmer\u201c in der Richtlinie 2008\/104<sup>4<\/sup>, da sie den Zweck der T\u00e4tigkeit eines Leiharbeitsunternehmens zum Ausdruck bringen, ebenfalls die Auslegung, dass bei einem solchen Unternehmen nur dann angenommen werden kann, dass es in dem Mitgliedstaat, in dem es ans\u00e4ssig ist, \u201enennenswerte T\u00e4tigkeiten\u201c aus\u00fcbt, wenn es dort in nennenswertem Umfang T\u00e4tigkeiten der \u00dcberlassung dieser Arbeitnehmer f\u00fcr im selben Mitgliedstaat t\u00e4tige entleihende Unternehmen aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Was schlie\u00dflich das mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883\/2004 enthaltene Ausnahme, die einen Vorteil f\u00fcr Unternehmen darstellt, die von der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs Gebrauch machen, nicht von Leiharbeitsunternehmen beansprucht werden kann, die ihre T\u00e4tigkeiten der \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als den ihres Sitzes ausrichten. Die gegenteilige L\u00f6sung k\u00f6nnte f\u00fcr diese Leiharbeitsunternehmen einen Anreiz f\u00fcr ein \u201eforum shopping\u201c schaffen, indem sie sich in dem Mitgliedstaat niederlassen w\u00fcrden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit f\u00fcr sie am g\u00fcnstigsten w\u00e4ren. Auf l\u00e4ngere Sicht k\u00f6nnte eine solche L\u00f6sung zu einer Verringerung des von den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gebotenen Schutzniveaus f\u00fchren. Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass die Gew\u00e4hrung dieses Vorteils an solche Unternehmen zwischen den verschiedenen m\u00f6glichen Besch\u00e4ftigungsbedingungen eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Einsatzes von Leiharbeit gegen\u00fcber Unternehmen erzeugen w\u00fcrde, die ihre Arbeitnehmer direkt einstellen, die dann dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten, angeschlossen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssiges Leiharbeitsunternehmen nur dann als in diesem Mitgliedstaat \u201egew\u00f6hnlich t\u00e4tig\u201c angesehen werden kann, wenn es einen nennenswerten Teil seiner T\u00e4tigkeit der \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern f\u00fcr entleihende Unternehmen aus\u00fcbt, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigung, ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 ge\u00e4nderten Fassung (ABl. 2012, L 149, S. 4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 883\/2004). Genauer bestimmt Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung: \u201eEine Person, die in einem Mitgliedstaat f\u00fcr Rechnung eines Arbeitgebers, der gew\u00f6hnlich dort t\u00e4tig ist, eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit f\u00fcr dessen Rechnung auszuf\u00fchren, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht \u00fcberschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person abl\u00f6st.\u201c<br \/><sup>2<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: \u201eBei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte \u201ader gew\u00f6hnlich dort t\u00e4tig ist\u2018 auf einen Arbeitgeber, der gew\u00f6hnlich andere nennenswerte T\u00e4tigkeiten als reine interne Verwaltungst\u00e4tigkeiten [im] Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, aus\u00fcbt, unter Ber\u00fccksichtigung aller Kriterien, die die T\u00e4tigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die ma\u00dfgebenden Kriterien m\u00fcssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten abgestimmt sein.\u201c<br \/><sup>3<\/sup> Die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883\/2004 enthalten ist.<br \/><sup>4<\/sup> Richtlinie 2008\/104\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 \u00fcber Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-784\/19 vom 03.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um als in einem Mitgliedstaat \u201egew\u00f6hnlich t\u00e4tig\u201c angesehen werden zu k\u00f6nnen, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner T\u00e4tigkeit der \u00dcberlassung von Arbeitnehmern f\u00fcr entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen und dort t\u00e4tig sind. 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