{"id":63572,"date":"2021-06-12T15:17:43","date_gmt":"2021-06-12T13:17:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63572"},"modified":"2021-06-12T15:17:43","modified_gmt":"2021-06-12T13:17:43","slug":"eigentuemer-von-wohnimmobilie-in-koeln-muss-nicht-fuer-massnahmen-zur-gewerbefoerderung-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigentuemer-von-wohnimmobilie-in-koeln-muss-nicht-fuer-massnahmen-zur-gewerbefoerderung-zahlen\/","title":{"rendered":"Eigent\u00fcmer von Wohnimmobilie in K\u00f6ln muss nicht f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Gewerbef\u00f6rderung zahlen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der an den Eigent\u00fcmer einer in der Severinstra\u00dfe gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt K\u00f6ln nach dem Gesetz \u00fcber Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln mit j\u00fcngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem ISGG NRW besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft \u2013 ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegr\u00fcndeter Verein von Gewerbetreibenden an der K\u00f6lner Severinstra\u00dfe unter dem Motto \u201e900 Meter k\u00f6lsche S\u00fcdstadt\u201c dort neben ausdr\u00fccklichen Marketingma\u00dfnahmen (u. a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Besch\u00e4ftigung eines \u201eQuartiershausmeisters\u201c, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromvertr\u00e4gen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt K\u00f6ln erlie\u00df auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstra\u00dfe rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Ma\u00dfnahmen erhoben wurden. Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Wohnhauses an der Severinstra\u00dfe und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundst\u00fccks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begr\u00fcndete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Ma\u00dfnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte St\u00e4rkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei f\u00fcr Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen w\u00fcrden, etwa durch zunehmende Besucherstr\u00f6me vielmehr nachteilig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kl\u00e4ger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begr\u00fcndung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen gen\u00fcgten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil \u00fcber die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt K\u00f6ln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde \u2013 wie beispielsweise bei Benutzungsgeb\u00fchren \u2013, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise m\u00f6glich. Die Abgabepflichtigen m\u00fcssten daf\u00fcr eine homogene Gruppe mit besonderer Sachn\u00e4he zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigent\u00fcmer und der Eigent\u00fcmer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bez\u00fcglich der geplanten Ma\u00dfnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktm\u00e4\u00dfig den Eigent\u00fcmern gewerblich genutzter Immobilien zuflie\u00dfe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr st\u00fcnden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverh\u00e4ltnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der st\u00e4rkeren Frequentierung der (Au\u00dfen-)Gastronomie zu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Wohnbev\u00f6lkerung durch L\u00e4rm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen f\u00fchre. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, \u00fcber den das Oberverwaltungsgericht in M\u00fcnster entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 07.06.2021 zum Urteil 8 K 3904\/18 vom 07.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der an den Eigent\u00fcmer einer in der Severinstra\u00dfe gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt K\u00f6ln nach dem Gesetz \u00fcber Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln mit j\u00fcngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben. 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