{"id":63596,"date":"2021-06-12T15:41:37","date_gmt":"2021-06-12T13:41:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63596"},"modified":"2021-06-12T15:41:37","modified_gmt":"2021-06-12T13:41:37","slug":"eugh-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-darlehensvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-darlehensvertraegen\/","title":{"rendered":"EuGH zu missbr\u00e4uchlichen Klauseln in Darlehensvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdw\u00e4hrung aufgenommen hat und dem die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann f\u00fcr die R\u00fcckerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Betr\u00e4ge keine Verj\u00e4hrungsfrist entgegengehalten werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos \u00fcbermittelt, gen\u00fcgt nicht dem Transparenzerfordernis, wenn sie auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen der Kontow\u00e4hrung und der Zahlungsw\u00e4hrung \u00fcber die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben werde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2008 und 2009 nahmen Verbraucher zur Finanzierung des Kaufs von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften bei der Bank BNP Paribas Personal Finance Hypothekendarlehen auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und in Euro r\u00fcckzahlbar waren. Aufgrund der Eigenschaften dieser Darlehen beinhaltete der Abschluss der Darlehensvertr\u00e4ge ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Schwankungen des Eurokurses gegen\u00fcber dem Kurs des CHF. Auch wenn die Darlehensvertr\u00e4ge das Bestehen dieses Risikos nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten, war ihnen dennoch mittelbar zu entnehmen, dass ihnen dieses Risiko innewohnte und vom Verbraucher zu tragen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten in Schwierigkeiten geraten waren, wurden gerichtliche Verfahren vor dem Tribunal d\u2019instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) bzw. dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitet. Diese Gerichte haben zu pr\u00fcfen, ob die Klauseln der oben genannten Darlehensvertr\u00e4ge, die die Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt haben, im Licht der Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen<sup>1<\/sup> als missbr\u00e4uchlich und die Verbraucher daher nicht bindend anzusehen sind. In diesem Kontext haben das Tribunal d\u2019instance de Lagny-sur-Marne und das Tribunal de grande instance de Paris dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinen Urteilen vom 10.06.2021 hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen f\u00fcr den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind, so dass sie keine Wirkungen auf die Sach- und Rechtslage haben k\u00f6nnen. Folglich kann der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verj\u00e4hrungsfrist unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden, einer Verj\u00e4hrungsfrist unterliegt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die R\u00fcckerstattung von aufgrund einer missbr\u00e4uchlichen Klausel gezahlten Betr\u00e4gen, die bereits abgelaufen sein k\u00f6nnte, bevor der Verbraucher die M\u00f6glichkeit hatte, von der Missbr\u00e4uchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, keinesfalls mit der Richtlinie im Einklang stehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Aufgabe der vorlegenden Gerichte ist, zu beurteilen, ob die streitigen Klauseln einen die fraglichen Darlehensvertr\u00e4ge kennzeichnenden Bestandteil festlegen, der Hauptgegenstand dieser Vertr\u00e4ge ist. In diesem Fall erlaubt die Richtlinie die Pr\u00fcfung der Missbr\u00e4uchlichkeit dieser Klauseln n\u00e4mlich nur, wenn diese nicht klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Drittens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es dem Transparenzerfordernis nicht gen\u00fcgt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Vertragsschluss Informationen, selbst zahlreiche, \u00fcbermittelt, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontow\u00e4hrung und der Zahlungsw\u00e4hrung \u00fcber die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Viertens hat der Gerichtshof in Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, \u00fcber die der Gewerbetreibende verf\u00fcgt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und des betr\u00e4chtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das die streitigen Vertragsklauseln dem Verbraucher aufb\u00fcrden, festgestellt, dass diese Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverh\u00e4ltnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen k\u00f6nnen. Soweit der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegen\u00fcber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, scheinen diese Klauseln dem Verbraucher n\u00e4mlich ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehendes Risiko aufzub\u00fcrden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fu-note\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. 1993, L 95, S. 29).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zu den Urteilen C-609\/19 und C-776\/19 bis C-782\/19 vom 10.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdw\u00e4hrung aufgenommen hat und dem die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann f\u00fcr die R\u00fcckerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Betr\u00e4ge keine Verj\u00e4hrungsfrist entgegengehalten werden. 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