{"id":636,"date":"2012-04-30T12:11:02","date_gmt":"2012-04-30T10:11:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=636"},"modified":"2012-09-19T14:43:05","modified_gmt":"2012-09-19T12:43:05","slug":"urlaubsanspruch-darf-nicht-von-effektiver-mindestarbeitszeit-abhangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsanspruch-darf-nicht-von-effektiver-mindestarbeitszeit-abhangen\/","title":{"rendered":"Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abh\u00e4ngen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Urlaubsanspruch darf nicht von\u00a0<\/strong><strong>effektiver\u00a0<\/strong><strong>Mi<\/strong><strong>ndestarbeitszeit abh\u00e4ngen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Anders als das deutsche Recht und die europarechtlichen Vorgaben, sieht das franz\u00f6sische Recht vor, dass der j\u00e4hrliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage im Jahr gearbeitet hat. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Jahresurlaub national von solchen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werden darf, die sich nicht aus den einschl\u00e4gigen europarechtlichen Regelungen ergeben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in Frankreich bei einem privaten Unternehmen besch\u00e4ftigt und aufgrund eines Arbeitsunfalls \u00fcber zwei Jahre hinweg arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Nach R\u00fcckkehr in das Unternehmen verlangte er die Nachgew\u00e4hrung des Urlaubs der letzten zwei Jahre, hilfsweise die Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf die franz\u00f6sische Regelung, dass der Urlaub deswegen nicht entstanden sei, weil sie nicht 10 Tage im Jahr gearbeitet habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der vom franz\u00f6sischen Gericht mit R\u00fccksicht auf die Frage der Vereinbarkeit der franz\u00f6sischen Regelung mit dem Europarecht angerufene Europ\u00e4ische Gerichtshof urteilte zugunsten des Kl\u00e4gers. Es sei europarechtswidrig, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werde, die nicht in den europ\u00e4ischen Richtlinien f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Erholungsurlaub enthalten seien. Konkret d\u00fcrfe f\u00fcr die Urlaubsgew\u00e4hrung keine Mindestarbeitszeit gefordert werden. Auf dieser Basis gab der Europ\u00e4ische Gerichtshof folgende Weisungen f\u00fcr das weitere franz\u00f6sische Verfahren: Es sei zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob die franz\u00f6sische Rechtsnorm dahingehend ausgelegt werden k\u00f6nne, dass eine Mindestarbeitszeit bei einem Arbeitsunfall nicht erforderlich sei. Sei dies nicht m\u00f6glich, habe der f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Arbeitgeber t\u00e4tige Arbeitnehmer einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber, weil f\u00fcr diesen die europ\u00e4ischen Rechtsnormen unmittelbar gelten. Bei einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber habe er allerdings lediglich einen Schadensersatzanspruch gegen den franz\u00f6sischen Staat, der hier Europarecht verletze.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Regelung nicht eins zu eins auf Deutschland anwendbar ist, zeigt sie doch die Systematik der sich aus Europarechtsverletzungen ergebenden Haftungsanspr\u00fcche; gegebenenfalls gegen\u00fcber dem verletzenden Staat. Dar\u00fcber hinaus ist die Entscheidung in Deutschland insoweit einschl\u00e4gig, als dass es m\u00f6glich sein kann, dass in Arbeitsvertr\u00e4gen europarechtswidrige Voraussetzungen f\u00fcr die Urlaubsgew\u00e4hrung enthalten sein k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urlaubsanspruch darf nicht von\u00a0effektiver\u00a0Mindestarbeitszeit abh\u00e4ngen Kernfrage Anders als das deutsche Recht und die europarechtlichen Vorgaben, sieht das franz\u00f6sische Recht vor, dass der j\u00e4hrliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage im Jahr gearbeitet hat. 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