{"id":63600,"date":"2021-06-12T15:43:13","date_gmt":"2021-06-12T13:43:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63600"},"modified":"2021-06-12T15:43:13","modified_gmt":"2021-06-12T13:43:13","slug":"gewaehrung-des-beguenstigungstransfers-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewaehrung-des-beguenstigungstransfers-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten\/","title":{"rendered":"Gew\u00e4hrung des Beg\u00fcnstigungstransfers erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen und eines Familienheims k\u00f6nnen vom Erben auf einen Dritten \u00fcbergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Beg\u00fcnstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat unser 4. Senat mit Urteil vom 21.04.2021 entschieden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger und sein Bruder sind zu je 1\/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass geh\u00f6rten u. a. eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundst\u00fccke. Das beklagte Finanzamt setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Dabei wurden ihm f\u00fcr den Erwerb des Betriebsverm\u00f6gens und f\u00fcr einzelne Grundst\u00fccke Verg\u00fcnstigungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13a-13c ErbStG gew\u00e4hrt. Weiterhin kam f\u00fcr eine nach dem Erbfall vom Kl\u00e4ger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Br\u00fcder im Jahr 2018 eine Vereinbarung. Der Bruder \u00fcbertrug dem Kl\u00e4ger den h\u00e4lftigen Eigentumsanteil an der vom Kl\u00e4ger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundst\u00fccke wurden zwischen den Br\u00fcdern aufgeteilt. Anschlie\u00dfend beantragte der Kl\u00e4ger beim Finanzamt eine \u00c4nderung seiner Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach der Verm\u00f6gensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen und das Familienheim statt bisher zu 50 % in vollem Umfang zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt lehnte eine Bescheid\u00e4nderung ab. Eine Erbauseinandersetzung k\u00f6nne steuerlich nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie zeitnah \u2013 also innerhalb von sechs Monaten \u2013 nach dem Erbfall erfolge. Im Streitfall seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschied, dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem \u00dcbergang der Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigungen vom Bruder auf den Kl\u00e4ger nicht entgegensteht. Die Richter f\u00fchrten aus, dass das Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sei der f\u00fcr einen Beg\u00fcnstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Verm\u00f6gensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang k\u00f6nne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung \u2013 etwa bei komplexen Verm\u00f6genslagen und zu kl\u00e4renden Bewertungsfragen \u2013 erst l\u00e4ngere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gekommen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird das Finanzamt auch die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim in vollem Umfang zu ber\u00fccksichtigen haben. Der Senat hielt es f\u00fcr unsch\u00e4dlich, dass der Bruder die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht erf\u00fcllte. Entscheidend sei, dass er dem Kl\u00e4ger abstrakt beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen habe und der Kl\u00e4ger die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fclle.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 4 K 1154\/20 Erb vom 21.04.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: II R 12\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen und eines Familienheims k\u00f6nnen vom Erben auf einen Dritten \u00fcbergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Beg\u00fcnstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat unser 4. 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