{"id":63616,"date":"2021-06-12T15:49:42","date_gmt":"2021-06-12T13:49:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63616"},"modified":"2021-06-12T15:49:42","modified_gmt":"2021-06-12T13:49:42","slug":"anteilige-urlaubskuerzung-fuer-zeiten-von-kurzarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anteilige-urlaubskuerzung-fuer-zeiten-von-kurzarbeit\/","title":{"rendered":"Anteilige Urlaubsk\u00fcrzung f\u00fcr Zeiten von Kurzarbeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verh\u00e4ltnis zu den Jahresarbeitstagen zu k\u00fcrzen, wenn keine Kurzarbeit \u201eNull\u201c zu Grunde liegt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagenden Arbeitnehmer begehren die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihnen f\u00fcr Zeiten von Kurzarbeit im Verh\u00e4ltnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber anteilig gek\u00fcrzt worden sind. Der an einzelnen Tagen durchgef\u00fchrten Kurzarbeit lagen mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit zu Grunde. Die Arbeitszeit der klagenden Parteien war nicht auf \u201eNull\u201c reduziert worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit zwischen den Betriebspartnern abgeschlossenen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer \u201eAnsagefrist\u201c von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagenden Parteien sind der Ansicht, dass die durchgef\u00fchrte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsanspr\u00fcche hat. Der Kurzarbeiter habe nicht \u00e4hnlich einem Teilzeitbesch\u00e4ftigten eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewonnen, die er nutzen k\u00f6nne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivit\u00e4ten nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte st\u00fctzt sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubsk\u00fcrzung w\u00e4hrend der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG \u00fcber entsprechende Urlaubsk\u00fcrzungen gegen\u00fcber Teilzeitbesch\u00e4ftigten und bei Gew\u00e4hrung eines Sabbaticals f\u00fcr Arbeitnehmer, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit \u201eNull\u201c. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne es nicht sein, dass dann, wenn nach Ende der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer, die ihren vollen Jahresurlaub nehmen k\u00f6nnten, der Betrieb nach Wiederanlaufen nach der Kurzarbeit dadurch blockiert w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Arbeitsgericht hat den Klagen vollumf\u00e4nglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gek\u00fcrzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die anteilige K\u00fcrzung erscheint als rechtwidrig. Unabh\u00e4ngig davon, dass Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz f\u00fcr das Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als solches unabh\u00e4ngig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird, kann vorliegend nicht von einem zur anteiligen Urlaubsk\u00fcrzung berechtigenden Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden. Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf \u201eNull\u201c f\u00fcr diesen Zeitraum herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wie bei einem \u201eSabbatical\u201c. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbest\u00e4nden im Arbeitsverh\u00e4ltnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass hierf\u00fcr anteilige Urlaubsk\u00fcrzung gesetzlich m\u00f6glich ist. In Kenntnis dessen h\u00e4tte der Gesetzgeber auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubsk\u00fcrzungen statuieren k\u00f6nnen. Dies hat der Gesetzgeber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschm\u00e4lerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wegen der Durchf\u00fchrung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit \u201eNull\u201c), sowie der kurzfristigen Einf\u00fchrung als auch der vorliegenden M\u00f6glichkeit der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgef\u00fchrten Kurzarbeit mit einer Ansagefrist von 2 Werktagen sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, einer derartigen Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem l\u00e4nger andauernden Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Es kann weder davon gesprochen werden, dass bei derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben. Noch spielt es eine Rolle, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsanspr\u00fcche nehmen k\u00f6nnen. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine etwaige dadurch einhergehende Betriebsblockade erscheint nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsanspr\u00fcche der Arbeitnehmer als Spekulation und ohne Belang.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesen Gr\u00fcnden konnte auch die Widerklage des Arbeitgebers auf Feststellung f\u00fcr zuk\u00fcnftige anteilige Urlaubsk\u00fcrzung bei Kurzarbeit keinen Erfolg haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber die von den Kl\u00e4gern ebenfalls konkludent angegriffene Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit aus formellen und inhaltlichen Gr\u00fcnde hat das Arbeitsgericht nicht entscheiden m\u00fcssen. Hierauf ist es vorliegend nicht angekommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: ArbG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 10.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verh\u00e4ltnis zu den Jahresarbeitstagen zu k\u00fcrzen, wenn keine Kurzarbeit \u201eNull\u201c zu Grunde liegt. Die klagenden Arbeitnehmer begehren die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihnen f\u00fcr Zeiten von Kurzarbeit im Verh\u00e4ltnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber anteilig gek\u00fcrzt worden sind. 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