{"id":63628,"date":"2021-06-18T06:07:18","date_gmt":"2021-06-18T04:07:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63628"},"modified":"2021-06-18T06:07:18","modified_gmt":"2021-06-18T04:07:18","slug":"erbrecht-des-staates-darf-erst-nach-ausreichenden-nachforschungen-zu-anderen-erben-festgestellt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbrecht-des-staates-darf-erst-nach-ausreichenden-nachforschungen-zu-anderen-erben-festgestellt-werden\/","title":{"rendered":"Erbrecht des Staates darf erst nach ausreichenden Nachforschungen zu anderen Erben festgestellt werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Oberlandesgericht Celle konkretisiert Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner und keine Verwandten und hat er auch nicht durch ein Testament oder eine andere letztwillige Verf\u00fcgung einen Erben eingesetzt, so erbt der Staat nach \u00a7 1936 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Verm\u00f6gen. Dieses sog. Erbrecht des Fiskus stellt das Nachlassgericht nach \u00a7 1964 BGB fest, wenn ein Erbe nicht innerhalb einer den Umst\u00e4nden entsprechenden Frist zu ermitteln ist. Der insbesondere f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht sowie f\u00fcr Nachlasssachen zust\u00e4ndige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 20. April 2021 (Az. 6 W 60\/21) hervorgehoben, dass die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dabei nicht zu niedrig angesetzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem zu entscheidenden Fall war die Erblasserin am 24. Februar 2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in Bremerv\u00f6rde tot aufgefunden worden. Das f\u00fcr die Bestattung zust\u00e4ndige Ordnungsamt hatte keine Informationen zu Angeh\u00f6rigen. Das Zentrale Testamentsregister wies zwar auf eine namentlich benannte Tochter der Erblasserin hin. Das Standes- und Einwohnermeldeamt an dem angegebenen Geburtsort dieser Tochter teilte aber mit, dass diese dort nicht gemeldet sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf dieser Grundlage konnte das Erbrecht des Fiskus nach dem Beschluss des 6. Zivilsenats noch nicht festgestellt werden. Zwar stehen Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Nachlassgerichts. Auch darf das Nachlassgericht beispielweise nach \u00a7 1965 BGB von einer \u00f6ffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten absehen, wenn die daf\u00fcr erforderlichen Kosten im Hinblick auf das Verm\u00f6gen des Erblassers unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch w\u00e4ren. Der Wert des Nachlasses war hier aber noch nicht ausreichend ermittelt. Zudem k\u00f6nne selbst bei einer \u00dcberschuldung nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlagen werde. Als Faustformel betonte der Senat, dass regelm\u00e4\u00dfig mindestens Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden m\u00fcssen. Da im vorliegenden Fall zudem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort einer m\u00f6glichen Tochter bekannt waren, mussten auch ausgehend von diesen Informationen weitere Ermittlungen erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese nach dem Beschluss des Senats durchgef\u00fchrten weiteren Ermittlungen waren letztlich auch erfolgreich. In der (verm\u00fcllten) Wohnung der Erblasserin wurden neben der Anschrift der Tochter Nachweise \u00fcber zwei Konten sowie rund 1.000 Euro Bargeld gefunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Beschluss 6 W 60\/21 vom 20.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Celle konkretisiert Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung Hat ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner und keine Verwandten und hat er auch nicht durch ein Testament oder eine andere letztwillige Verf\u00fcgung einen Erben eingesetzt, so erbt der Staat nach \u00a7 1936 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Verm\u00f6gen. Dieses sog. 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