{"id":63630,"date":"2021-06-18T06:08:21","date_gmt":"2021-06-18T04:08:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63630"},"modified":"2021-06-18T06:08:21","modified_gmt":"2021-06-18T04:08:21","slug":"zur-uebertragung-des-elterlichen-sorgerechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-uebertragung-des-elterlichen-sorgerechts\/","title":{"rendered":"Zur \u00dcbertragung des elterlichen Sorgerechts"},"content":{"rendered":"\n<p>Die elterliche Sorge kann gegen den ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen eines 13-j\u00e4hrigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -f\u00e4higkeit der Eltern im \u00dcbrigen gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 13j\u00e4hrigen Kindes. Die Mutter begehrt die \u00dcbertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Zwischen dem Kind und dem Antragsgegner bestand seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr; jedenfalls seit ungef\u00e4hr zwei Jahren ist der Kontakt g\u00e4nzlich abgebrochen. Die Eltern kommunizieren ebenfalls kaum miteinander, die Mutter hat die wesentlichen Entscheidungen f\u00fcr das bei ihr wohnende Kind in der Vergangenheit alleine getroffen. Die Kommunikation beschr\u00e4nkte sich im genannten Zeitraum auf Whatsapp-Chats. Der Vater zahlt f\u00fcr das Kind Kindesunterhalt. Die Mutter beantragte die \u00dcbertragung der alleinigen Sorge auf sich. Zum einen entspreche dies dem Wunsch des Kindes, zum anderen sei der Antragsgegner an dem Kind nicht interessiert und \u00fcbe daher die elterliche Sorge faktisch nicht aus. Der Antragsgegner hat sich dem Antrag widersetzt. Er hat anerkannt, dass er sich zuletzt wenig um das Kind gek\u00fcmmert hat, m\u00f6chte aber an der elterlichen Sorge festhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-entscheidung\">Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat den Antrag auf \u00dcbertragung der elterlichen Sorge zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB kann jeder Elternteil, wenn Eltern nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge alleine \u00fcbertr\u00e4gt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und \u00dcbertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gleichg\u00fcltigkeit eines Elternteils kann nur dann Grundlage f\u00fcr eine gerichtliche Entscheidung der elterlichen Sorge werden, wenn der betreffende Elternteil sich \u00fcberhaupt nicht um das Kind k\u00fcmmert. Mangelndes Engagement muss aber nicht zur alleinigen Sorge f\u00fchren, wenn die Eltern sonst zusammenarbeiten k\u00f6nnen und das gebotene Ma\u00df an Gemeinsamkeiten und wenigstens ein gewisses Interesse f\u00fcr das Kind vorhanden ist. Ein Elternteil kann f\u00fcr die Entwicklung des Kindes zur\u00fccktreten und damit weniger wichtig bleiben, w\u00e4hrend der Andere f\u00fcr die t\u00e4gliche Erziehungsarbeit zust\u00e4ndig war und ist, ohne dass sich weitere Auswirkungen f\u00fcr die Entwicklung des Kindes ergeben. Oft haben sich die Eltern f\u00fcr dieses Modell auch schon vor der Trennung entschieden \u2013 dann treten ohnehin keine \u00c4nderungen ein. Motivlage und tats\u00e4chliche Hintergr\u00fcnde entziehen sich einer Bewertung von au\u00dfen fast zwingend. Erkennbare Zur\u00fcckhaltung ist kein Zeichen von Verantwortungslosigkeit. Verzicht f\u00fcr sich kann wohlbedacht sein, auch um gerade das Kind belastenden Streit zu vermeiden. Ma\u00dfstab ist wie immer das Wohl des Kindes. Zeigt ein Elternteil aber nachhaltig kein Interesse an der Entwicklung des Kindes und pflegt keinerlei Kontakt zum Kind, sondern \u00fcberl\u00e4sst dem anderen Elternteil die Sorge mit allen Entscheidungen alleine, dann stellt sich berechtigt die Frage, welche gemeinsame Sorge hier noch ausge\u00fcbt wird, sodass auf Antrag die Sorge auf den diese tats\u00e4chlich aus\u00fcbenden Elternteil ggf. zu \u00fcbertragen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Ma\u00dfstab sei die gemeinsame elterliche Sorge im vorliegenden Fall nicht aufzuheben. Zwar sei der Antragstellerin zuzugestehen, dass sich die Kommunikation auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nke. Allerdings h\u00e4tten sich auch keine Umst\u00e4nde ergeben, zu denen etwa der Antragsgegner f\u00fcr die Aus\u00fcbung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Eine gewisse aktive Grundverantwortung \u00fcbe der Antragsgegner zudem dadurch aus, dass er den Kindesunterhalt regelm\u00e4\u00dfig bezahle. Schlie\u00dflich ergebe sich aus den vorgelegten Chatverlaufsprotokollen, dass der Antragsgegner grunds\u00e4tzlich an dem Kind Interesse gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne von einer g\u00e4nzlichen Gleichg\u00fcltigkeit nicht ausgegangen werden, wenngleich auf die Tatsache, dass sich der Antragsgegner etwa zu den letzten Geburtstagen des Kindes nicht gemeldet habe, nachvollziehbar den Anschein einer Interessenlosigkeit gesetzt wurde. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich keine zu entscheidenden Konflikte der Eltern in wesentlichen Belangen abzeichneten, der Vater sich in jeder Hinsicht kooperationsbereit erkl\u00e4rt habe und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die das Einvernehmen beider Eltern voraussetzen w\u00fcrden, nicht bevorst\u00fcnden. In der Vergangenheit h\u00e4tten die Eltern eine Kindeswohl dienliche Entscheidung praktizieren k\u00f6nnen. Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch vor dem Hintergrund, dass sich das Kind in der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich f\u00fcr die Alleinsorge der Mutter ausgesprochen habe, geboten. Zwar sei der Wunsch des nunmehr 13j\u00e4hrigen Kindes grunds\u00e4tzlich anzuerkennen. Indes komme ihm nicht die alleinige oder entscheidende Bedeutung zu. Denn es sei im Rahmen der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung offenbar geworden, dass das Kind aufgrund der Erfahrungen der letzten beiden Jahre von dem Antragsgegner entt\u00e4uscht sei, diesen indes jedoch nicht g\u00e4nzlich und dauerhaft ausschlie\u00dfen m\u00f6chte. Eine Auseinandersetzung mit dem Vater und der Vater-Sohn-Beziehung entspreche auch entwicklungspsychologisch der weiteren pers\u00f6nlichen Entwicklung des Kindes am besten, sodass das Gericht insgesamt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch vor diesem Hintergrund als kindeswohldienlicher ansehe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil 71 F 108\/21 vom 01.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elterliche Sorge kann gegen den ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen eines 13-j\u00e4hrigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -f\u00e4higkeit der Eltern im \u00dcbrigen gegeben ist. Sachverhalt Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 13j\u00e4hrigen Kindes. Die Mutter begehrt die \u00dcbertragung der alleinigen elterlichen Sorge. 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