{"id":63632,"date":"2021-06-18T06:10:11","date_gmt":"2021-06-18T04:10:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63632"},"modified":"2021-06-18T06:10:11","modified_gmt":"2021-06-18T04:10:11","slug":"keine-entsprechende-anwendung-des-%c2%a7-656-abs-1-bgb-auf-einen-online-partnervermittlungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-entsprechende-anwendung-des-%c2%a7-656-abs-1-bgb-auf-einen-online-partnervermittlungsvertrag\/","title":{"rendered":"Keine entsprechende Anwendung des \u00a7 656 Abs. 1 BGB auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der u. a. f\u00fcr das Dienstvertragsrecht zust\u00e4ndige III. Zivilsenat hat am 17.06.2021 entschieden, dass \u00a7 656 Abs. 1 BGB, nach dem durch einen Heiratsvermittlungsvertrag ein Verg\u00fctungsanspruch des Vermittlers nicht begr\u00fcndet wird, auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag nicht entsprechend anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Die Kl\u00e4gerin erwarb eine sogenannte Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 Euro und wurde ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber ihr Widerrufsrecht belehrt. Sie forderte die Beklagte auf, sofort mit der Ausf\u00fchrung der Leistungen zu beginnen. Daraufhin erhielt die Kl\u00e4gerin ein zum Leistungsumfang geh\u00f6rendes, automatisiert auf der Basis von Logarithmen erstelltes \u201ePers\u00f6nlichkeitsgutachten\u201c sowie Partnervorschl\u00e4ge und konnte die Plattform vollumf\u00e4nglich nutzen. Einen Tag sp\u00e4ter erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den Widerruf. Die Beklagte best\u00e4tigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz f\u00fcr bis zur Erkl\u00e4rung des Widerrufs erbrachte Leistungen in H\u00f6he von 199,26 Euro geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin begehrt u.a. die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen. Sie macht insbesondere geltend, dass in entsprechender Anwendung des \u00a7 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Vertrag ein Verg\u00fctungsanspruch der Beklagten nicht habe begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet sei, an die Beklagte 197,80 Euro zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht diesen Feststellungsausspruch auf 49,62 Euro reduziert. Im \u00dcbrigen sind die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings steht der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Wertersatz zu. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte einen Verg\u00fctungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begr\u00fcndet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Kl\u00e4gerin die Verg\u00fctung noch nicht gezahlt hatte. \u00a7 656 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes f\u00fcr den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder f\u00fcr die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begr\u00fcndet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zur\u00fcckgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zun\u00e4chst auf den Eheanbahnungs- und schlie\u00dflich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen. Dies hat er damit begr\u00fcndet, dass nach dem Zustandekommen der Ehe oder Partnerschaft die Honorarklage aus solchen Vertr\u00e4gen die Intimsph\u00e4re der Kunden ebenso beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde wie bei einer Klage auf den sogenannten Ehem\u00e4klerlohn. Gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bem\u00fchungen des Vermittlers erfolglos geblieben seien, so dass h\u00e4ufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Vermittler habe seine vertraglichen Pflichten nicht geh\u00f6rig erf\u00fcllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die \u00fcberhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder als Partner nicht geeignet seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Gr\u00fcnde gelten f\u00fcr den verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Vertrag \u00fcber eine \u201eOnline-Partnervermittlung\u201c jedoch nicht. Dort besteht die Leistungspflicht der Beklagten vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschr\u00e4nkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gew\u00e4hren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu m\u00f6glichen Partnern herstellen k\u00f6nnen. Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschl\u00e4ge zur Verf\u00fcgung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht n\u00e4her \u00fcberpr\u00fcften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, pers\u00f6nliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Richtigkeit dieser Angaben und damit f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Vorschl\u00e4ge \u00fcbernimmt die Beklagte nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch einen Rechtsstreit \u00fcber den Verg\u00fctungsanspruch der Beklagten in die Intimsph\u00e4re ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen w\u00fcrde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herk\u00f6mmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag w\u00e4re. Gleiches gilt f\u00fcr das sog. Pers\u00f6nlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz f\u00fcr die von ihr erbrachten Leistungen aus \u00a7 357 Abs. 8 Satz 1 BGB betr\u00e4gt jedoch lediglich 1,46 Euro. Der Wertansatz ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 \u2013 III ZR 169\/20 \u2013 (vgl.&nbsp;<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=70126e2c28fdad840c0a9ae3fda036fb&amp;nr=117700&amp;pos=0&amp;anz=24\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung 92\/2021<\/a>) dargelegten Gr\u00fcnden zeitanteilig zu berechnen. Nach diesen Vorgaben bel\u00e4uft sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz auf den genannten Betrag (265,68 Euro: 365 x 2 = 1,46 Euro).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ma-geblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-656-bgb-heiratsvermittlung\">\u00a7 656 BGB Heiratsvermittlung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Durch das Versprechen eines Lohnes f\u00fcr den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder f\u00fcr die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begr\u00fcndet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zur\u00fcckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) \u2026<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-357-bgb-rechtsfolgen-des-widerrufs-von-au-erhalb-von-gesch-ftsr-umen-geschlossenen-vertr-gen-und-fernabsatzvertr-gen-mit-ausnahme-von-vertr-gen-ber-finanzdienstleistungen\">\u00a7 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und Fernabsatzvertr\u00e4gen mit Ausnahme von Vertr\u00e4gen \u00fcber Finanzdienstleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 (7) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(8)&nbsp;<sup>1<\/sup>Widerruft der Verbraucher einen Vertrag \u00fcber die Erbringung von Dienstleistungen oder \u00fcber die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder \u00fcber die Lieferung von Fernw\u00e4rme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz f\u00fcr die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdr\u00fccklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.&nbsp;<sup>2<\/sup>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(9) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil III ZR 125\/19 vom 17.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Dienstvertragsrecht zust\u00e4ndige III. 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