{"id":63638,"date":"2021-06-18T06:12:51","date_gmt":"2021-06-18T04:12:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63638"},"modified":"2021-06-18T06:12:51","modified_gmt":"2021-06-18T04:12:51","slug":"eugh-zu-voraussetzungen-fuer-systematische-speicherung-von-ip-adressen-von-nutzern-und-uebermittlung-ihrer-namen-und-anschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-voraussetzungen-fuer-systematische-speicherung-von-ip-adressen-von-nutzern-und-uebermittlung-ihrer-namen-und-anschriften\/","title":{"rendered":"EuGH zu Voraussetzungen f\u00fcr systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und \u00dcbermittlung ihrer Namen und Anschriften"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die \u00dcbermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu erm\u00f6glichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbr\u00e4uchlich sein und er muss gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Unternehmen Mircom International Content Management &amp; Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschl\u00fcsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz \u00fcber das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein gesch\u00fctztes Werk enth\u00e4lt, in einem Peer-to-Peer-Netz eine \u00f6ffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutma\u00dflichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Ma\u00dfnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gew\u00e4hrleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Kl\u00e4rung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die \u00dcbermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne des Unionsrechts<sup>1<\/sup>&nbsp;darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen, aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbr\u00e4uchlich, gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein<sup>2<\/sup>. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die \u00dcbermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu erm\u00f6glichen, unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig<sup>3<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Kontext des Urheberrechtsschutzes ge\u00e4u\u00dfert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine \u201e\u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung eines Werks\u201c handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein gesch\u00fctztes Werk enth\u00e4lt, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverst\u00e4ndnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erkl\u00e4rt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber ihre Eigenschaften informiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verf\u00fcgbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich f\u00fcr das Hochladen durch andere Nutzer zug\u00e4nglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu gesch\u00fctzten Werken verschafft, kann eine Zug\u00e4nglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht gro\u00dfe Zahl von Personen betrifft und gegen\u00fcber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenst\u00e4nden andererseits gesichert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutma\u00dflichen Verletzern Schadensersatz verlangen m\u00f6chte, grunds\u00e4tzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Ma\u00dfnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen k\u00f6nnen, es sei denn, sein Antrag ist missbr\u00e4uchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der W\u00fcrdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. pr\u00fcfen k\u00f6nnte, ob tats\u00e4chlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine g\u00fctliche L\u00f6sung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzul\u00e4ssig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegr\u00fcndet ist oder nicht die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu pr\u00fcfen hat. Mit dieser Auslegung m\u00f6chte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau f\u00fcr das geistige Eigentum im Binnenmarkt gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grunds\u00e4tzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschl\u00fcsse f\u00fcr rechtsverletzende T\u00e4tigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage \u00fcbermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Ma\u00dfnahmen und Antr\u00e4ge m\u00fcssen jedoch gerechtfertigt, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, nicht missbr\u00e4uchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschr\u00e4nkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung f\u00fcr eine Gesellschaft wie Telenet begr\u00fcndet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu \u00fcbermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe verfolgen k\u00f6nnen. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>&nbsp;Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).<br \/><sup>2<\/sup>&nbsp;Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16).<br \/><sup>3<\/sup>&nbsp;Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph\u00e4re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009\/136\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil C-597\/19 vom 17.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die \u00dcbermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu erm\u00f6glichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. 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