{"id":63642,"date":"2021-06-18T06:14:48","date_gmt":"2021-06-18T04:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63642"},"modified":"2021-06-18T06:14:48","modified_gmt":"2021-06-18T04:14:48","slug":"dienstleistungsrichtlinie-gilt-fuer-gegen-rechtsanwaelte-eingeleitete-disziplinarverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dienstleistungsrichtlinie-gilt-fuer-gegen-rechtsanwaelte-eingeleitete-disziplinarverfahren\/","title":{"rendered":"Dienstleistungsrichtlinie gilt f\u00fcr gegen Rechtsanw\u00e4lte eingeleitete Disziplinarverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt f\u00fcr gegen Rechtsanw\u00e4lte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die F\u00e4higkeit dieser Rechtsanw\u00e4lte beeintr\u00e4chtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Ein nationales Gericht muss die nationalen Rechtsvorschriften \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeitsverteilung sowie die Entscheidungen eines h\u00f6heren Gerichts gegebenenfalls au\u00dfer Acht lassen, wenn es der Auffassung ist, dass sie mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit, unvereinbar sind.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Juli 2017 beantragte der Prokurator Krajowy \u2013 Pierwszy Zast\u0119pca Prokuratora Generalnego (Landesstaatsanwalt \u2013 Erster Vertreter des Generalstaatsanwalts) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinarbeauftragter der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) (im Folgenden: Disziplinarbeauftragter) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen R. G., den Rechtsanwalt des ehemaligen Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Rates, Donald Tusk. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erf\u00fcllten die Erkl\u00e4rungen dieses Rechtsanwalts, in denen er sich \u00f6ffentlich zu der M\u00f6glichkeit \u00e4u\u00dferte, seinem Mandanten k\u00f6nnte die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, den Tatbestand einer rechtswidrigen Drohung und seien als ein Disziplinarvergehen einzustufen. Zweimal lehnte der Disziplinarbeauftragte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab bzw. beschloss, es nicht fortzuf\u00fchren. Zweimal hob der S\u0105d Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie (Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzw. des Justizministers diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an den Disziplinarbeauftragten zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer dritten \u201eRunde\u201c dieses Verfahrens, in der das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau (im Folgenden: Disziplinargericht) die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten \u00fcber die abermalige Einstellung der disziplinarischen Ermittlungen gegen diesen Rechtsanwalt zu pr\u00fcfen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Justizminister wiederum Beschwerde eingelegt haben, m\u00f6chte dieses Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006\/123\/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie)<sup>1<\/sup>&nbsp;und Art. 47<sup>2<\/sup>&nbsp;der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) auf das bei ihm anh\u00e4ngige Disziplinarverfahren anwendbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 17.06.2021 pr\u00fcft Generalanwalt Michal Bobek zun\u00e4chst, ob es sich bei dem Disziplinargericht um ein \u201eGericht\u201c im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein \u201eGericht\u201c im Sinne von Art. 267 AEUV handele, die folgenden Faktoren ber\u00fccksichtige: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr st\u00e4ndiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabh\u00e4ngigkeit. Der Generalanwalt f\u00fchrt aus, dass das Disziplinargericht durch das polnische Gesetz \u00fcber die Rechtsanwaltschaft errichtet worden sei, es eine st\u00e4ndige Einrichtung sei, es die Verfahrensregeln anwende, die im Gesetz \u00fcber die Rechtsanwaltschaft und in der Strafprozessordnung festgelegt seien, und seine Entscheidungen verbindlich und vollstreckbar seien. Dar\u00fcber hinaus habe das Disziplinargericht offenbar eine durch nationales Recht begr\u00fcndete obligatorische Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die ihm \u00fcbertragenen Disziplinarstreitigkeiten. Zudem bestehe kein Zweifel, dass im Ausgangsverfahren ein kontradiktorischer Streit gegeben sei. Desgleichen sei nicht ersichtlich, dass es dem Disziplinargericht an (\u00e4u\u00dferer oder innerer) Unabh\u00e4ngigkeit fehle und es aus diesem Grund den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anrufen k\u00f6nne. Daher sei das vorlegende Gericht ein \u201eGericht\u201c im Sinne von Art. 267 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Generalanwalt pr\u00fcft sodann, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf Disziplinarverfahren gegen Rechtsanw\u00e4lte anwendbar sei, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie Anwendung finde. Ebenso wie die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer zum Zwecke der Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs eine Zulassungsregelung im Sinne dieser Richtlinie darstelle, seien auch Disziplinarverfahren als Teil einer solchen Regelung anzusehen. Er betont, dass die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Zwar sei die anwaltliche Vertretung zweifellos eine besondere Art von Dienstleistung, die aufgrund ihrer Bedeutung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtspflege ein streng regulierter Beruf sei, der besonderen berufsethischen Regeln unterliege. Es bleibe aber die Tatsache, dass die Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sei, auch wenn sie besonderen Regeln unterliege. Daher sei auch ein Disziplinarverfahren gegen einen eingetragenen Rechtsanwalt Teil der Genehmigungsregelung, da Anw\u00e4lte als Ergebnis eines solchen Verfahrens mit der Aussetzung des Rechts auf berufliche Bet\u00e4tigung oder dem Ausschluss belegt werden k\u00f6nnten und zehn Jahre lang nicht erneut eingetragen werden d\u00fcrften. Solche Ma\u00dfnahmen stellten einen Widerruf der Genehmigung im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dar. Soweit ferner die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar sei, sei die Charta, einschlie\u00dflich Art. 47, im Grundsatz auch auf die Rechtssache anwendbar. Dies bedeute, dass das vorlegende Gericht in dem bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahren Art. 47 der Charta anzuwenden habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Des Weiteren pr\u00fcft Generalanwalt Bobek die Befugnisse der nationalen Gerichte bei der Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und stellt fest, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung tats\u00e4chlich dem Generalstaatsanwalt\/Justizminister das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln und indirekt sich selbst die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verhandlung solcher Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten \u00fcber die Einstellung von Disziplinarverfahren zuerkannt habe. Nach Auffassung des Generalanwalts k\u00f6nnten durch systematische oder wiederholte Beschwerden gegen die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, der Justizminister\/Generalstaatsanwalt (oder ein auf dessen Anweisung handelnder Staatsanwalt) tats\u00e4chlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dessen (m\u00f6glicherweise endlose) Fortsetzung gegen bestimmte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer durchsetzen. Solche Rechtsmittel w\u00fcrden letztlich von einem Spruchk\u00f6rper verhandelt werden, der zuvor gerade deshalb f\u00fcr nicht unabh\u00e4ngig befunden worden sei, weil die Exekutive und insbesondere der Justizminister einen unzul\u00e4ssigen Einfluss auf seine Zusammensetzung ausge\u00fcbt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Generalanwalt weist darauf hin, dass jede nationale Rechtsvorschrift und jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die die Wirksamkeit des Unionsrechts beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, mit diesem unvereinbar sei. Das Disziplinargericht k\u00f6nne entweder die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auslegen oder gegebenenfalls die nationalen Vorschriften, die es daran hinderten, die Einhaltung mit dem Unionsrecht sicherzustellen, unangewendet lassen. Ebenso m\u00fcsse das nationale Gericht, was Rechtsauffassungen oder Urteile h\u00f6herer Gerichte betreffe, gegebenenfalls von Entscheidungen eines h\u00f6heren Gerichts abweichen, wenn es der Ansicht sei, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedoch k\u00f6nne das Disziplinargericht der Bezirksrechtsanwaltskammer Warschau nicht von sich aus von der Pr\u00fcfung der derzeit bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtssache absehen, um die m\u00f6gliche sp\u00e4tere Rechtsbeschwerde zur Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu vermeiden. Selbst wenn die \u201en\u00e4chste Ebene\u201c in einer Gerichtshierarchie dem Standard eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht mehr gerecht werde, k\u00f6nne Art. 47 der Charta kaum dahin ausgelegt werden, dass er auf die untere Ebene zur\u00fcckwirke und diese daran hindere, \u00fcberhaupt eine Entscheidung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Generalanwalt r\u00e4umt schlie\u00dflich ein, dass Vorabentscheidungsersuchen m\u00f6glicherweise nicht ideal seien, um mit insgesamt pathologischen Situationen in einem Mitgliedstaat umzugehen, in dem die normalen Regeln des rechtlichen Zusammenwirkens und des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umgangs miteinander au\u00dfer Kraft geraten zu sein schienen. Vertragsverletzungsverfahren seien nach wie vor das geeignetere Mittel, um institutionelle Streitigkeiten in einem Kontext beizulegen, in dem ein oder mehrere Akteure sich weigerten, den Urteilen des Gerichtshofs zu folgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>&nbsp;Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).<br \/><sup>2<\/sup>&nbsp;In dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht festgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Schlussantrag C-55\/20 vom 17.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt f\u00fcr gegen Rechtsanw\u00e4lte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die F\u00e4higkeit dieser Rechtsanw\u00e4lte beeintr\u00e4chtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 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