{"id":63658,"date":"2021-06-18T06:20:22","date_gmt":"2021-06-18T04:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63658"},"modified":"2021-06-18T06:20:22","modified_gmt":"2021-06-18T04:20:22","slug":"energielieferungen-sind-keine-nebenleistungen-zur-steuerfreien-wohnungsvermietung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energielieferungen-sind-keine-nebenleistungen-zur-steuerfreien-wohnungsvermietung\/","title":{"rendered":"Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat der 5. Senat mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2021 (Az. 5 K 3866\/18 U) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin vermietet ein Grundst\u00fcck, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen f\u00fcr Heizung und Warmwasser, die j\u00e4hrlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfl\u00e4che) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Kl\u00e4gerin eine neue Heizungsanlage f\u00fcr die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die M\u00f6glichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. F\u00fcr jeden Mieter wurden eigene Einzelz\u00e4hler zur Erfassung der W\u00e4rmemengen installiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung \u00fcber die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbetr\u00e4gen f\u00fchrte. Das Finanzamt setzte demgegen\u00fcber die Umsatzsteuervorauszahlungen f\u00fcr Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstst\u00e4ndige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df es einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2016 \u00fcber ebenfalls 0 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte weit \u00fcberwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsums\u00e4tze, sondern als eigenst\u00e4ndige steuerpflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln k\u00f6nnen. Dem stehe nicht entgegen, dass regelm\u00e4\u00dfig der Vermieter den Energieversorger ausw\u00e4hlt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfl\u00e4che berechnet werden, f\u00fchre nicht zur Annahme einer unselbstst\u00e4ndigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung auch die Energielieferungen f\u00fcr die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstattungsbetrags gef\u00fchrt hat. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 15\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Gerichtsbescheid 5 K 3866\/18 U vom 06.04.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 15\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat der 5. Senat mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2021 (Az. 5 K 3866\/18 U) entschieden. Die Kl\u00e4gerin vermietet ein Grundst\u00fcck, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. 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