{"id":63660,"date":"2021-06-18T06:22:11","date_gmt":"2021-06-18T04:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63660"},"modified":"2021-06-18T06:22:11","modified_gmt":"2021-06-18T04:22:11","slug":"verwendung-einer-excel-tabelle-fuehrt-nicht-zwingend-zu-einem-mangel-der-kassenfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verwendung-einer-excel-tabelle-fuehrt-nicht-zwingend-zu-einem-mangel-der-kassenfuehrung\/","title":{"rendered":"Verwendung einer Excel-Tabelle f\u00fchrt nicht zwingend zu einem Mangel der Kassenf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 1 K 2214\/17 E,G,U,F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenf\u00fchrungsmangel darstellt, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getr\u00e4nke- und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete f\u00fcr die Erfassung der Bareinnahmen im Pub eine elektronische Registrierkasse. Die in den vollst\u00e4ndig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin unter Erg\u00e4nzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie t\u00e4glich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Dar\u00fcber hinausgehende Kassenberichte erstellte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Betriebs nahm die Kl\u00e4gerin auch an Sonderveranstaltungen teil, bei denen sie Erl\u00f6se aus dem Verkauf \u00fcber Au\u00dfentheken erzielte. Hierf\u00fcr nutzte sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen, deren Einnahmen die Kl\u00e4gerin in der gleichen Form erfasste wie die Erl\u00f6se im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen aber auch in offenen Ladenkassen, f\u00fcr die sie keine Kassenberichte f\u00fchrte. Die Einnahmen der Sonderveranstaltungen trug sie ebenfalls in die Excel-Tabelle ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung beanstandete das Finanzamt \u2013 neben kleineren M\u00e4ngeln, z. B. in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen \u2013 insbesondere die Verwendung der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenf\u00fchrung. Wegen der jederzeitigen \u00c4nderbarkeit erf\u00fclle die Verwendung eines solchen Computer\u00adprogramms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung. Auf Grundlage einer \u00fcberschl\u00e4gigen Getr\u00e4nkekalkulation nahm es zu den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen von j\u00e4hrlich gut 300.000 Euro Sicherheitszuschl\u00e4ge zum Umsatz und Gewinn zwischen 15.000 Euro und 29.000 Euro pro Jahr vor. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass ihre Buchf\u00fchrung ordnungs\u00adgem\u00e4\u00df sei, da die Ursprungsaufzeichnungen (Z-Bons, Belege \u00fcber EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unab\u00e4nderlich seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Die Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin sei nur insoweit formell ordnungswidrig, als sie im Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne F\u00fchrung t\u00e4glicher Kassenberichte eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verbucht habe. Ein t\u00e4glicher Kassenbericht, der auf der Grundlage eines Ausz\u00e4hlens der Bareinnahmen erstellt wird, sei nur im Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich. Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst habe, seien die Kassenaufzeichnungen dagegen ordnungsgem\u00e4\u00df. Hierf\u00fcr gen\u00fcge eine geordnete Ablage der Belege. Der t\u00e4gliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unsch\u00e4dlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich sei. Da die einzelnen M\u00e4ngel f\u00fcr jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen seien, wirke sich die mangelhafte F\u00fchrung der offenen Ladenkasse nicht auf die Verwendung der elektronischen Registrierkassen aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenf\u00fchrung hinsichtlich der offenen Ladenkassen bei den Sonderveranstaltungen und der Gutscheine hat der Senat einen Sicherheitszuschlag i. H. v. 2.000 Euro pro Streitjahr als plausibel und wirtschaftlich realistisch erachtet. Die \u00fcberschl\u00e4gige Getr\u00e4nkekalkulation des Finanzamts k\u00f6nne nicht herangezogen werden, da es wegen der fehlenden Trennung der Getr\u00e4nkeeink\u00e4ufe andererseits nicht m\u00f6glich sei, die Sonderveranstaltungen isoliert zu kalkulieren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 1 K 2214\/17 vom 29.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 29. 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