{"id":63664,"date":"2021-06-18T06:33:11","date_gmt":"2021-06-18T04:33:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63664"},"modified":"2021-06-18T06:33:11","modified_gmt":"2021-06-18T04:33:11","slug":"bei-pandemiebedingter-stornierung-von-hotelzimmern-haelftige-kostenteilung-gerechtfertigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-pandemiebedingter-stornierung-von-hotelzimmern-haelftige-kostenteilung-gerechtfertigt\/","title":{"rendered":"Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern h\u00e4lftige Kostenteilung gerechtfertigt"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>M\u00fcssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine h\u00e4lftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 14.05.2021 \u2013 1 U 9\/21 \u2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4gerin im Streitfall war die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie wollte mit ihren aus Taiwan stammenden Mitarbeitern an der f\u00fcr April 2020 in K\u00f6ln geplanten Messe FiBo teilnehmen. Hierzu hatte sie bei der beklagten Hotelkette mehrere Zimmer gebucht und die hierf\u00fcr anfallenden Kosten vollst\u00e4ndig im Voraus bezahlt. Als die FiBo Ende Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt wurde, stornierte die Kl\u00e4gerin Anfang M\u00e4rz alle gebuchten Zimmer. Entsprechend der mit der Buchung getroffenen vertraglichen Vereinbarung erstattete die Hotelkette lediglich zehn Prozent der Anzahlung und behielt den restlichen Betrag als Servicegeb\u00fchr ein. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlung auch dieses Betrages begehrt. Mit Urteil vom 29.10.2020 hat das Landgericht K\u00f6ln die Klage in erster Instanz abgewiesen (Az. 86 O 21\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Die seitens der Kl\u00e4gerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf eine h\u00e4lftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Kl\u00e4gerin ein unver\u00e4ndertes Festhalten am Vertrag einschlie\u00dflich des mit der Aus\u00fcbung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen R\u00fcckabwicklungsschuldverh\u00e4ltnisses unzumutbar geworden. Zur Gesch\u00e4ftsgrundlage der Parteien bei Abschluss des Beherbergungsvertrages habe die Vorstellung geh\u00f6rt, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des \u00f6ffentlichen Lebens kommen werde. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende \u00c4nderung der f\u00fcr die Vertragsabwicklung vorgestellten Umst\u00e4nde. Sowohl die Absage der Messe FiBo als auch die sp\u00e4teren beh\u00f6rdlichen Beherbergungsverbote beruhten auf derselben tats\u00e4chlichen Grundlage des Ausbruchs einer Pandemie. Es erscheine daher auch unbillig, die Kostentragung von dem zuf\u00e4lligen Umstand abh\u00e4ngig zu machen, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung f\u00fcr die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots in K\u00f6ln unm\u00f6glich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe FiBo gehe \u00fcber das gew\u00f6hnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers deutlich hinaus. \u00dcberdies stehe es in gleichem Ma\u00df au\u00dferhalb des Risikobereichs von Anbieter und Nachfrager. Es sei der Kl\u00e4gerin daher auch nicht zuzumuten, dieses Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine h\u00e4lftige Teilung des Risikos und mithin eine h\u00e4lftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage beruhe auf anerkannten Regeln.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Oberlandesgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 1 U 9\/21 vom 14.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine h\u00e4lftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 14.05.2021 \u2013 1 U 9\/21 \u2013 entschieden. 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