{"id":63668,"date":"2021-06-18T06:35:04","date_gmt":"2021-06-18T04:35:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63668"},"modified":"2021-06-18T06:35:04","modified_gmt":"2021-06-18T04:35:04","slug":"abmahnung-eines-redakteurs-anzeigepflicht-nebentaetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abmahnung-eines-redakteurs-anzeigepflicht-nebentaetigkeit\/","title":{"rendered":"Abmahnung eines Redakteurs \u2013 Anzeigepflicht Nebent\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer w\u00e4hrend seiner arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelm\u00e4\u00dfig die Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Ver\u00f6ffentlichung beeintr\u00e4chtigt werden. Verst\u00f6\u00dft der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift \u201eW.\u201c besch\u00e4ftigt. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis findet der Manteltarifvertrag f\u00fcr Redakteurinnen\/Redakteure an Zeitschriften i. d. F vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach \u00a7 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr\/ihm bei ihrer\/seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion.<\/p>\n\n\n\n<p>Im September 2017 nahm der Kl\u00e4ger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorter\u00f6ffnung eines deutschen Unternehmens teil, um dar\u00fcber f\u00fcr die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Kl\u00e4gers enthielt u. a. die Schilderung eines Vorfalls, der sich w\u00e4hrend der Er\u00f6ffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kl\u00e4ger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, er esse nichts, da er \u201ezu viel Speck \u00fcber\u2018m G\u00fcrtel\u201c habe, kniff die Unternehmerin dem Kl\u00e4ger in die H\u00fcfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift \u201eW.\u201c gestrichen. Im Dezember 2017 fragte der Kl\u00e4ger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der \u201e#MeToo-Debatte\u201c ver\u00f6ffentlicht werden k\u00f6nne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ank\u00fcndigung des Kl\u00e4gers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Im M\u00e4rz 2018 erschien \u2013 ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten \u2013 in der T.-Zeitung ein Beitrag des Kl\u00e4gers mit dem Titel \u201eRan an den Speck\u201c. Die Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaubnisvorbehalt in \u00a7 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, au\u00dferdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Ver\u00f6ffentlichung endg\u00fcltig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kl\u00e4ger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus \u00a7 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Ver\u00f6ffentlichung einer ihm w\u00e4hrend seiner arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abw\u00e4gung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebent\u00e4tigkeit in die Lage versetzt wird zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Ver\u00f6ffentlichung beeintr\u00e4chtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu ver\u00f6ffentlichen, regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fccktreten. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kl\u00e4ger sei unter den gegebenen Umst\u00e4nden verpflichtet gewesen, vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Belange des Kl\u00e4gers dadurch nur unwesentlich beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 9 AZR 413\/19 vom 15.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer w\u00e4hrend seiner arbeitsvertraglichen T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelm\u00e4\u00dfig die Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Ver\u00f6ffentlichung beeintr\u00e4chtigt werden. Verst\u00f6\u00dft der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. 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