{"id":63670,"date":"2021-06-18T06:35:51","date_gmt":"2021-06-18T04:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63670"},"modified":"2021-06-18T06:35:51","modified_gmt":"2021-06-18T04:35:51","slug":"dsgvo-eugh-erlaeutert-voraussetzungen-fuer-ausuebung-der-befugnisse-der-nationalen-aufsichtsbehoerden-bei-grenzueberschreitender-datenverarbeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dsgvo-eugh-erlaeutert-voraussetzungen-fuer-ausuebung-der-befugnisse-der-nationalen-aufsichtsbehoerden-bei-grenzueberschreitender-datenverarbeitung\/","title":{"rendered":"DSGVO: EuGH erl\u00e4utert Voraussetzungen f\u00fcr Aus\u00fcbung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bei grenz\u00fcberschreitender Datenverarbeitung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erl\u00e4utert die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bei der grenz\u00fcberschreitenden Datenverarbeitung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbeh\u00f6rde ihre Befugnis, vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, aus\u00fcben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federf\u00fchrende Beh\u00f6rde ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Am 11. September 2015 erhob der Pr\u00e4sident des belgischen Ausschusses f\u00fcr den Schutz des Privatlebens (im Folgenden: CBPL) bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederl\u00e4ndischsprachiges Gericht erster Instanz Br\u00fcssel, Belgien) eine Unterlassungsklage gegen Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium mit dem Ziel, Verst\u00f6\u00dfe gegen Datenschutzvorschriften, die Facebook angeblich begangen hat, abzustellen. Diese Verst\u00f6\u00dfe bestanden u. a. in der Sammlung und Nutzung von Informationen \u00fcber das Surfverhalten von belgischen Internetnutzern, von denen nicht alle \u00fcber ein Facebook-Konto verf\u00fcgen, mittels verschiedener Technologien wie Cookies, Social Plugins<sup>1<\/sup>&nbsp;oder Pixeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 16. Februar 2018 erkl\u00e4rte sich dieses Gericht f\u00fcr zust\u00e4ndig, \u00fcber diese Klage zu befinden, und entschied in der Sache, dass das soziale Netzwerk Facebook die belgischen Internetnutzer nicht ausreichend \u00fcber die Erhebung und Nutzung der betreffenden Informationen informiert habe. Im \u00dcbrigen wurde die Einwilligung der Internetnutzer zur Sammlung und Verarbeitung dieser Informationen als nicht wirksam angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 2. M\u00e4rz 2018 legten Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Br\u00fcssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein. Vor diesem Gericht trat die belgische Datenschutzbeh\u00f6rde (im Folgenden: GBA) als Rechtsnachfolgerin des Pr\u00e4sidenten der CBLP auf. Das vorlegende Gericht erkl\u00e4rte sich lediglich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die von Facebook Belgium eingelegte Berufung f\u00fcr zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim vorlegenden Gericht bestehen Zweifel, welche Auswirkung das in der DSGV<sup>2<\/sup>&nbsp;vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz auf die Befugnisse der GBA hat, und es wirft insbesondere die Frage auf, ob die GBA in Bezug auf Sachverhalte nach dem 25. Mai 2018, ab dem die DSGVO gilt, gegen Facebook Belgium vorgehen kann, da Facebook Ireland als f\u00fcr die Verarbeitung der betreffenden Daten Verantwortlicher festgestellt worden ist. Seit diesem Zeitpunkt und insbesondere gem\u00e4\u00df dem in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz sei n\u00e4mlich nur der irische Datenschutzbeauftragte befugt, unter der Kontrolle der irischen Gerichte eine Unterlassungsklage zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil der Gro\u00dfen Kammer pr\u00e4zisiert der Gerichtshof die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden im Rahmen der DSGVO. Insbesondere hat er entschieden, dass die genannte Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen einer Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats gestattet, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die DSGV einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und in Bezug auf eine grenz\u00fcberschreitende Datenverarbeitung<sup>3<\/sup>&nbsp;die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, obgleich sie f\u00fcr diese Verarbeitung nicht die federf\u00fchrende Beh\u00f6rde ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Erstens hat der Gerichtshof die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine nationale Aufsichtsbeh\u00f6rde, die hinsichtlich einer grenz\u00fcberschreitenden Verarbeitung nicht als federf\u00fchrende Beh\u00f6rde fungiert, ihre Befugnis auszu\u00fcben hat, vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die DSGV einem Gericht eines Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. So muss zum einen die DSGVO dieser Aufsichtsbeh\u00f6rde eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Erlass einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln verst\u00f6\u00dft, verleihen, und zum anderen muss diese Befugnis unter Beachtung der in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz ausge\u00fcbt werden<sup>4<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Verarbeitungen sieht die DSGVO n\u00e4mlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Koh\u00e4renz<sup>5<\/sup>&nbsp;vor, das auf einer Zust\u00e4ndigkeitsverteilung zwischen einer \u201efederf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde\u201c und den anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden beruht. Dieser Mechanismus erfordert eine enge, loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den genannten Beh\u00f6rden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Vorschriften \u00fcber den Schutz personenbezogener Daten koh\u00e4rent und einheitlich gesch\u00fctzt werden, und um somit die praktische Wirksamkeit dieses Mechanismus zu wahren. Die DSGV sieht insoweit vor, dass grunds\u00e4tzlich die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine grenz\u00fcberschreitende Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verst\u00f6\u00dft<sup>6<\/sup>, wohingegen die Zust\u00e4ndigkeit der anderen nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr den Erlass eines solchen, wenn auch nur vorl\u00e4ufigen, Beschlusses die Ausnahme darstellt<sup>7<\/sup>. Indessen muss die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde bei der Wahrnehmung ihrer Zust\u00e4ndigkeiten insbesondere den gebotenen Dialog f\u00fchren und loyal und wirksam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbeh\u00f6rden zusammenarbeiten. Bei dieser Zusammenarbeit kann daher die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde die Ansichten der anderen betroffenen Aufsichtsbeh\u00f6rden nicht au\u00dfer Acht lassen und hat ein ma\u00dfgeblicher und begr\u00fcndeter Einspruch, der von einer anderen betroffenen Aufsichtsbeh\u00f6rde eingelegt wird, zur Folge, dass die Annahme des Beschlussentwurfs der federf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde zumindest vor\u00fcbergehend blockiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union, die das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten einer Person bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantieren, in Einklang steht, dass eine Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine grenz\u00fcberschreitende Datenverarbeitung nicht die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, von der Befugnis zur Geltendmachung eines vermeintlichen Versto\u00dfes gegen die DSGVO vor einem Gericht dieses Staates nur unter Beachtung der Regeln \u00fcber die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen der federf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde und den anderen Aufsichtsbeh\u00f6rden<sup>8<\/sup>&nbsp;Gebrauch machen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer grenz\u00fcberschreitenden Datenverarbeitung die Aus\u00fcbung der Befugnis zur Klageerhebung<sup>9<\/sup>, die einer Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats zusteht, die nicht die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, nicht voraussetzt, dass der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, auf den sich diese Klage bezieht, \u00fcber eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verf\u00fcgt. Die Aus\u00fcbung dieser Befugnis muss jedoch in den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich der DSGVO<sup>10<\/sup>&nbsp;fallen, was voraussetzt, dass der f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter \u00fcber eine Niederlassung im Gebiet der Union verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Drittens hat der Gerichtshof f\u00fcr Recht erkannt, dass im Fall einer grenz\u00fcberschreitenden Datenverarbeitung die Befugnis einer Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats, die nicht die federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die DSGVO dem Gericht dieses Staates zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Hauptniederlassung des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat, dem diese Beh\u00f6rde angeh\u00f6rt, befindet, als auch gegen\u00fcber einer anderen Niederlassung dieses Verantwortlichen ausge\u00fcbt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der T\u00e4tigkeiten dieser Niederlassung erfolgt, und die genannte Beh\u00f6rde daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, die Befugnis auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Befugnis nur ausge\u00fcbt werden kann, soweit die DSGVO gilt. Da im vorliegenden Fall die T\u00e4tigkeiten der Niederlassung des Facebook-Konzerns in Belgien untrennbar mit der Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten verbunden sind, f\u00fcr die Facebook Ireland hinsichtlich des Unionsgebiets der Verantwortliche ist, erfolgt diese Verarbeitung \u201eim Rahmen der T\u00e4tigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen\u201c und f\u00e4llt daher in den Anwendungsbereich der DSGVO.<\/p>\n\n\n\n<p>Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats, die nicht die \u201efederf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde\u201c ist, wegen einer grenz\u00fcberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten, bevor die DSGV galt, eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten<sup>11<\/sup>&nbsp;aufrechterhalten werden kann, die f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Dar\u00fcber hinaus kann eine solche Klage von der genannten Aufsichtsbeh\u00f6rde wegen Verst\u00f6\u00dfen erhoben werden, die begangen wurden, nachdem die DSGVO anwendbar wurde, sofern es sich dabei um einen derjenigen F\u00e4lle handelt, in denen diese Aufsichtsbeh\u00f6rde nach der Verordnung ausnahmsweise befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften verst\u00f6\u00dft, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcnftens erkennt der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Bestimmung der DSGVO an, wonach jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsieht, dass seine Aufsichtsbeh\u00f6rde befugt ist, Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Verordnung den Justizbeh\u00f6rden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. Folglich kann sich eine Aufsichtsbeh\u00f6rde auf diese Vorschrift berufen, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuf\u00fchren, auch wenn die genannte Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>&nbsp;Z. B. die Buttons \u201eGef\u00e4llt mir\u201c oder \u201eTeilen\u201c.<br \/><sup>2<\/sup>&nbsp;Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGV) Art. 56 Abs. 1 DSGV lautet: \u201eUnbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach Artikel 60 die zust\u00e4ndige federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgef\u00fchrte grenz\u00fcberschreitende Verarbeitung.\u201c<br \/><sup>3<\/sup>&nbsp;Im Sinne von Art. 4 Nr. 23 DSGV.<br \/><sup>4<\/sup>&nbsp;In Art. 56 und 60 der DSGVO vorgesehen.<br \/><sup>5<\/sup>&nbsp;Art. 56 Abs. 1 DSGVO.<br \/><sup>6<\/sup>&nbsp;Art. 60 Abs. 7 DSGVO.<br \/><sup>7<\/sup>&nbsp;Art. 56 Abs. 2 und Art. 66 DSGVO betreffen die Ausnahmen vom Grundsatz der Entscheidungsbefugnis der federf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde.<br \/><sup>8<\/sup>&nbsp;Vgl. Art. 55 und 56 DSGVO in Verbindung mit Art. 60 DSGVO.<br \/><sup>9<\/sup>&nbsp;Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO.<br \/><sup>10<\/sup>&nbsp;Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet diese Verordnung Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, \u201esoweit diese im Rahmen der T\u00e4tigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabh\u00e4ngig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.\u201c<br \/><sup>11<\/sup>&nbsp;Richtlinie 95\/46\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil C-645\/19 vom 15.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erl\u00e4utert die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bei der grenz\u00fcberschreitenden Datenverarbeitung. 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