{"id":63674,"date":"2021-06-18T06:38:43","date_gmt":"2021-06-18T04:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63674"},"modified":"2021-06-18T06:38:43","modified_gmt":"2021-06-18T04:38:43","slug":"wirksame-einspruchsruecknahme-am-tag-der-bekanntgabe-der-verboesernden-einspruchsentscheidung-ausserhalb-der-drei-tages-fiktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirksame-einspruchsruecknahme-am-tag-der-bekanntgabe-der-verboesernden-einspruchsentscheidung-ausserhalb-der-drei-tages-fiktion\/","title":{"rendered":"Wirksame Einspruchsr\u00fccknahme am Tag der Bekanntgabe der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung au\u00dferhalb der Drei-Tages-Fiktion"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2021 hat der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen FG \u2013 soweit ersichtlich \u2013 als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Einspruchsr\u00fccknahme (\u00a7 362 Abs. 1 AO) auch dann noch bis zum Ablauf des Tages des tats\u00e4chlichen Zugangs der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung wirksam ist, wenn deren Bekanntgabe nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 26.02.2002 (Az. X R 44\/00, BFH\/NV 2002, 1409) entschieden, dass \u2013 bei Zugang der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tages-Bekanntgabefrist des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO \u2013 eine vorherige Kenntnis des Inhalts unsch\u00e4dlich und R\u00fccknahme des Einspruchs noch bis zum Ablauf der Drei-Tages-Frist zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die steuerlichen Berater des Kl\u00e4gers \u2013 nach vorheriger Androhung einer Verb\u00f6serung durch das beklagte Finanzamt (FA) \u2013 den Einspruch am 22.10.2019 (Faxeingang beim FA um 18:57 Uhr) zur\u00fcckgenommen. Nachdem das FA den Kl\u00e4ger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tages nach der Aufgabe zur Post (21.10.2019) und die Unwirksamkeit der R\u00fccknahme hinwiesen hatten, erbrachten die steuerlichen Berater den Nachweis, dass die Einspruchsentscheidung erst am 22.10.2019 tats\u00e4chlich in ihrem B\u00fcro eingegangen war. Der genaue Zeitpunkt des Zugangs innerhalb des Tages konnte nicht festgestellt werden. Das FA ging jedoch davon aus, dass der tats\u00e4chliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang der R\u00fccknahme erfolgt sein m\u00fcsse und lehnte aufgrund dessen eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung ab. Selbst bei Wirksamkeit der R\u00fccknahme m\u00fcsse die Einspruchsentscheidung bestehen bleiben, denn hierin sei gleichzeitig eine \u00e4ndernde Festsetzung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu sehen, die noch vor Ablauf der Festsetzungsverj\u00e4hrungsfrist erfolgt sei. Der Kl\u00e4ger vertrat dagegen die Auffassung, dass eine R\u00fccknahme aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden auch bei Bekanntgabe au\u00dferhalb der Drei-Tages-Frist noch bis zum Ablauf des Zugangstages m\u00f6glich sein m\u00fcsse. In der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung sei zugleich kein \u00c4nderungsbescheid zu sehen. Ein solcher k\u00f6nne auch nicht mehr ergehen, weil die regul\u00e4re Festsetzungsfrist bereits abgelaufen und Festsetzungsverj\u00e4hrung nur wegen des zuvor noch laufenden Einspruchsverfahrens noch nicht eingetreten sei (\u00a7 171 Abs. 3a AO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nieders\u00e4chsische FG hat der Klage stattgegeben. Aus teleologischen, gesetzessystematischen und letztlich auch verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen heraus ist es aus Sicht des 9. Senats des FG geboten, \u00a7 362 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine R\u00fccknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tats\u00e4chliche Zugang au\u00dferhalb der Drei-Tages-Frist des \u00a7 122 Abs. 2 AO erfolgt. Der Senat geht davon aus, dass der Gesetzgeber in der Vorschrift des \u00a7 362 Abs. 1 AO, die die R\u00fccknahme eines Einspruchs \u201ebis zur Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den Einspruch\u201c erm\u00f6glicht, durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe den Ablauf des Tages der Bekanntgabe gemeint hat und nicht den stunden-, minuten- und sekundengenauen Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Zugangs. Da die Verfahrensordnung ein Festhalten eines exakten Zugangszeitpunktes nicht vorsieht und dieses von den Beteiligten daher in der Regel auch nicht vorgenommen wird, w\u00fcrde eine andere Auslegung im \u00dcbrigen letztlich immer darauf hinauslaufen, dass im Konfliktfall eine Entscheidung \u00fcber die Wirksamkeit der R\u00fccknahme mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen zu einer Beweislastfrage w\u00fcrde. Eine solche Gesetzesauslegung, die als Folge in der Rechtsanwendung nicht praktisch handhabbar ist und \u2013 abgesehen von krassen Ausnahmef\u00e4llen \u2013 in Konfliktf\u00e4llen nur zu Beweislastentscheidungen f\u00fchren kann, kann \u2013 so das FG \u2013 gerade auch angesichts des Gesetzeszwecks des \u00a7 362 Abs. 1 AO nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Das FG hat schlie\u00dflich ausgeschlossen, dass eine verb\u00f6sernde Einspruchsentscheidung gleichzeitig ein \u00c4nderungsbescheid nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nieders\u00e4chsische FG hat die Revision zugelassen, da die streitentscheidenden Rechtsfragen noch nicht Gegenstand der Finanzrechtsprechung gewesen sind (Revisionsaktenzeichen des BFH: IX R 16\/21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.06.2021 zum Gerichtsbescheid 9 K 168\/20 vom 03.05.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 16\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2021 hat der 9. 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