{"id":63676,"date":"2021-06-18T06:39:45","date_gmt":"2021-06-18T04:39:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63676"},"modified":"2021-06-18T06:39:45","modified_gmt":"2021-06-18T04:39:45","slug":"gemeinsamer-mietvertrag-und-scheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemeinsamer-mietvertrag-und-scheidung\/","title":{"rendered":"Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Oberlandesgericht Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg besch\u00e4ftigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung im Emsland ausgezogen. Die Ehefrau und die drei \u2212 zum Teil vollj\u00e4hrigen \u2212 Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietr\u00fcckst\u00e4nden. F\u00fcr diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grunds\u00e4tzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverh\u00e4ltnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur K\u00fcndigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung zu einer K\u00fcndigung. Nach Ablauf des Trennungsjahres \u00fcberwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter des Oberlandesgerichts best\u00e4tigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts: Die Ehefrau m\u00fcsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau k\u00f6nne auch nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, der Ehemann habe die Familie \u201eim Stich gelassen\u201c. Sie habe nach dem Auszug w\u00e4hrend des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung f\u00fcr das Mietverh\u00e4ltnis nicht gerechtfertigt, so der Senat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 13 UF 2\/21 vom 29.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg besch\u00e4ftigt. 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