{"id":63686,"date":"2021-06-27T08:48:22","date_gmt":"2021-06-27T06:48:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63686"},"modified":"2021-06-27T08:48:22","modified_gmt":"2021-06-27T06:48:22","slug":"chefdirigent-des-philharmonieorchesters-konstanz-ist-selbststaendig-taetig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/chefdirigent-des-philharmonieorchesters-konstanz-ist-selbststaendig-taetig\/","title":{"rendered":"Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Landessozialgericht best\u00e4tigt Urteil des Sozialgerichts \u2013 Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-j\u00e4hrigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungstr\u00e4ger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchf\u00fchrung der Besch\u00e4ftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage D nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die T\u00e4tigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde sei D selbstst\u00e4ndig f\u00fcr die Stadt t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen: Die T\u00e4tigkeit eines Dirigenten k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich sowohl als Besch\u00e4ftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt werden. Hier \u00fcberw\u00f6gen die Indizien, die f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegen\u00fcber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung. D trage das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Auff\u00fchrung gebracht werden k\u00f6nnten. K\u00f6nne D die Konzerte, f\u00fcr die er unter Umst\u00e4nden \u00fcber Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer nicht auff\u00fchren, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht \u00fcber die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1\/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von St\u00fccken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im \u00dcbrigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er bez\u00fcglich unp\u00fcnktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach \u201eL\u00f6sungen\u201c gesucht habe. Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repr\u00e4sentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des D als international renommierten K\u00fcnstler (\u00e4hnlich dem Trainer einer Fu\u00dfballmannschaft) \u201eeine Marke eingekauft\u201c habe, mit der sie nach au\u00dfen hin wahrgenommen werden und Werbung machen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-7-viertes-buch-sozialgesetzbuch-sgb-iv\">\u00a7 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]<\/h2>\n\n\n\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Besch\u00e4ftigung ist die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. <sup>2<\/sup>Anhaltspunkte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung sind eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil L 5 BA 142\/20 vom 02.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landessozialgericht best\u00e4tigt Urteil des Sozialgerichts \u2013 Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht Der Kl\u00e4ger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-j\u00e4hrigen Dirigentenvertrages. 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