{"id":63690,"date":"2021-06-27T08:50:28","date_gmt":"2021-06-27T06:50:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63690"},"modified":"2021-06-27T08:50:28","modified_gmt":"2021-06-27T06:50:28","slug":"airbnb-muss-vermieter-daten-uebermitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/airbnb-muss-vermieter-daten-uebermitteln\/","title":{"rendered":"Airbnb muss Vermieter-Daten \u00fcbermitteln"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterk\u00fcnfte im Fall eines Anfangsverdachts f\u00fcr eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterk\u00fcnfte-Anbieter zu \u00fcbermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Sch\u00f6neberg von Berlin die Kl\u00e4gerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online ver\u00f6ffentlichten Listen aufgez\u00e4hlt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu \u00fcbermitteln. Dies begr\u00fcndete das Bezirksamt mit einem Verdacht f\u00fcr einen Versto\u00df gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf st\u00fctzte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Gesch\u00e4ftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen lie\u00dfen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingef\u00fchrt. Sie gilt in der Regel f\u00fcr Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verf\u00fcgung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen st\u00fctze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. \u00dcberdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Kl\u00e4gerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht versto\u00dfe, dem allein sie verpflichtet sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch \u00fcber sie zu entscheiden war, \u00fcberwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid geb\u00fcndelte Einzelf\u00e4lle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterk\u00fcnfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymit\u00e4t der Angebote auf der von der Kl\u00e4gerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass f\u00fcr ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher k\u00f6nne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterk\u00fcnfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Gesch\u00e4ftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 6 K 90\/20 vom 23.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterk\u00fcnfte im Fall eines Anfangsverdachts f\u00fcr eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterk\u00fcnfte-Anbieter zu \u00fcbermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden. Die Kl\u00e4gerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. 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