{"id":63702,"date":"2021-06-27T09:02:46","date_gmt":"2021-06-27T07:02:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63702"},"modified":"2021-06-27T09:02:46","modified_gmt":"2021-06-27T07:02:46","slug":"bundesrat-billigt-lieferkettengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesrat-billigt-lieferkettengesetz\/","title":{"rendered":"Bundesrat billigt Lieferkettengesetz"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz \u00fcber unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespr\u00e4sidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet werden. Es wird zu gro\u00dfen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten \u2013 einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verk\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-verpflichtung-von-unternehmen\">Verpflichtung von Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>In Deutschland ans\u00e4ssige Unternehmen ab einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe sind dann verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivit\u00e4ten betroffenen Menschen gest\u00e4rkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen au\u00dfer Acht bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-anforderungen-gesetzlich-festgelegt\">Anforderungen gesetzlich festgelegt<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gesetz legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement f\u00fcr bestimmte Unternehmen fest. Es definiert als \u201emenschenrechtliche Risiken\u201c drohende Verst\u00f6\u00dfe gegen ausdr\u00fccklich aufgez\u00e4hlte Verbote, wie etwa das Verbot der Besch\u00e4ftigung schulpflichtiger Kinder. Ein entsprechendes Risikomanagement ist durch angemessene Ma\u00dfnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Ma\u00dfnahmen, die es erm\u00f6glichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen gesch\u00fctzter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben daf\u00fcr zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, das Risikomanagement zu \u00fcberwachen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-beh-rdliche-eingriffsbefugnisse\">Beh\u00f6rdliche Eingriffsbefugnisse<\/h2>\n\n\n\n<p>Vorgesehen sind auch Durchsetzungsmechanismen. Die f\u00fcr die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u2013 das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle \u2013 wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begr\u00fcndet eine so genannte Bem\u00fchenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine k\u00fcnftige europ\u00e4ische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile f\u00fcr deutsche Unternehmen zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-umweltrisiken-ebenfalls-erfasst\">Umweltrisiken ebenfalls erfasst<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Au\u00dferdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hintergrund-internationale-verflechtung-deutscher-unternehmen\">Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzm\u00e4rkten t\u00e4tig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu sch\u00fctzen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen f\u00fcr die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabh\u00e4ngig von der F\u00e4higkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschr\u00e4nkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grunds\u00e4tze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umst\u00e4nde m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz \u00fcber unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespr\u00e4sidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet werden. Es wird zu gro\u00dfen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten \u2013 einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verk\u00fcndung. 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