{"id":63772,"date":"2021-06-30T16:48:50","date_gmt":"2021-06-30T14:48:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63772"},"modified":"2021-06-30T16:48:50","modified_gmt":"2021-06-30T14:48:50","slug":"leistungspflicht-von-betriebsschliessungsversicherungen-bei-schliessung-infolge-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungspflicht-von-betriebsschliessungsversicherungen-bei-schliessung-infolge-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"Leistungspflicht von Betriebsschlie\u00dfungsversicherungen bei Schlie\u00dfung infolge der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Versicherungsverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verk\u00fcndeten Urteilen dar\u00fcber entschieden, ob eine Betriebsschlie\u00dfungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schlie\u00dfung eines Hotel- bzw. Gastst\u00e4ttenbetriebs im \u201eLock-down\u201c aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall \u2013 bei anders formulierten Versicherungsbedingungen \u2013 einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschr\u00e4nkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verst\u00e4ndlich \u2013 und damit wirksam \u2013 zu regeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der erste Fall (Az. 12 U 4\/21) betraf die vor\u00fcbergehende pandemiebedingte Schlie\u00dfung eines Hotels mit angeschlossener Gastst\u00e4tte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschlie\u00dfungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Betriebsschlie\u00dfung \u201ebeim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)\u201c geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die \u201efolgenden, im Infektionsschutzgesetz in den \u00a7\u00a7 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger\u201c verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschlie\u00dfenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zur\u00fcckbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verst\u00e4ndlich erfolgt, sodass sie wegen Versto\u00dfes gegen das gesetzliche Transparenzgebot f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zun\u00e4chst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschlie\u00dfung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegen\u00fcber durch den abschlie\u00dfenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschr\u00e4nkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen gef\u00fchrt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gew\u00e4hrte Versicherungsschutz dar\u00fcber hinaus ma\u00dfgeblich von dem Verst\u00e4ndnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in \u00a7\u00a7 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschlie\u00dfenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, f\u00fchrt dazu, dass gem\u00e4\u00df der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschlie\u00dfung \u201ebeim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger\u201c versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in \u00a7\u00a7 6 und 7 IfSG \u2013 unabh\u00e4ngig von der sp\u00e4teren ausdr\u00fccklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes \u2013 bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im M\u00e4rz 2020 bestand, war die Betriebsschlie\u00dfung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf beh\u00f6rdliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschr\u00e4nkt, sondern auch den \u201eLock-down\u201c durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. M\u00e4rz 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch m\u00f6glichen begrenzten Beherbergung von Gesch\u00e4ftsleuten oder dem noch m\u00f6glichen Au\u00dfer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschlie\u00dfung ausgewirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und den beklagten Versicherer antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und unter Ber\u00fccksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im zweiten Fall (Az. 12 U 11\/21) ging es um eine Hotel- und Gastst\u00e4ttenanlage in Hessen, f\u00fcr die im Jahr 2019 eine Betriebsschlie\u00dfungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erw\u00e4hnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdr\u00fcckliche und mit einer hervorgehobenen \u00dcberschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags \u201enur\u201c die in einem nachfolgenden Katalog aufgez\u00e4hlten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim best\u00e4tigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz f\u00fcr eine Betriebsschlie\u00dfung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschlie\u00dfenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch \u00fcberraschend. Die Klausel begr\u00fcndet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie \u2013 anders als im ersten Fall \u2013 den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch dar\u00fcber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4\/21 und 12 U 11\/21 vom 30.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Versicherungsverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige 12. 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