{"id":63779,"date":"2021-06-30T16:58:58","date_gmt":"2021-06-30T14:58:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63779"},"modified":"2021-06-30T16:58:58","modified_gmt":"2021-06-30T14:58:58","slug":"olg-stuttgart-bestimmt-zustaendigkeit-fuer-schadensersatzklagen-gegen-ey-von-aktionaeren-der-wirecard-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/olg-stuttgart-bestimmt-zustaendigkeit-fuer-schadensersatzklagen-gegen-ey-von-aktionaeren-der-wirecard-ag\/","title":{"rendered":"OLG Stuttgart bestimmt Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Schadensersatzklagen gegen EY von Aktion\u00e4ren der Wirecard AG"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der unter anderem f\u00fcr Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverh\u00e4ltnissen der Wirtschaftspr\u00fcfer zust\u00e4ndige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschl\u00fcssen vom 28.06.2021 in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass das Landgericht M\u00fcnchen I als zust\u00e4ndiges Gericht \u00fcber Schadensersatzklagen von Aktion\u00e4ren der Wirecard AG mit Sitz in M\u00fcnchen zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst &amp; Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aktion\u00e4re der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zun\u00e4chst vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begr\u00fcndung, diese habe Konzernabschl\u00fcsse der Wirecard AG f\u00fcr mehrere Jahre ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschl\u00fcsse lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Pr\u00fcfung w\u00e4ren die Manipulationen fr\u00fcher entdeckt worden, was dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4ger keine Aktien der Wirecard AG gekauft h\u00e4tten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Stuttgart erkl\u00e4rte sich f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig und verwies den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zust\u00e4ndige Landgericht M\u00fcnchen I. Dieses hat sich gleichfalls f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und hat den Rechtsstreit zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines f\u00fcr den Rechtsstreit zust\u00e4ndig ist, rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, ist das zust\u00e4ndige Gericht nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug zun\u00e4chst h\u00f6here Gericht zu bestimmen. Nachdem die Klage zuerst beim Landgericht Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das Oberlandesgericht Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Landgericht M\u00fcnchen I zum einen schon deswegen zust\u00e4ndig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs beruhe oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deswegen als willk\u00fcrlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen sei das Landgericht M\u00fcnchen I aber auch ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Obwohl der Sitz der beklagten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts Stuttgart liege, was normalerweise zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Stuttgart f\u00fchre (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand in M\u00fcnchen begr\u00fcndet, der die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Stuttgart verdr\u00e4nge. Das Landgericht M\u00fcnchen I sei n\u00e4mlich nach \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dieser Vorschrift ist f\u00fcr Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref\u00fchrender oder unterlassener \u00f6ffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Verm\u00f6gensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft verantworteten Best\u00e4tigungsvermerke auf den Konzernabschl\u00fcssen der Wirecard AG stellten \u00f6ffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke f\u00fcr eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen \u00fcber Tatsachen, Umst\u00e4nde, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte die Einschr\u00e4nkung in \u00a7 32b Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand nur dann begr\u00fcndet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das Landgericht M\u00fcnchen I f\u00fcr die vorliegenden Rechtsstreite ausschlie\u00dflich \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, obwohl die Klagen der Aktion\u00e4re nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage w\u00fcrde voraussetzen, dass der Senat bei der Bestimmung des zust\u00e4ndigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Dies sei nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zu den Beschl\u00fcssen 12 AR 6\/21 bis 12 AR 17\/21 vom 29.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverh\u00e4ltnissen der Wirtschaftspr\u00fcfer zust\u00e4ndige 12. 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