{"id":63795,"date":"2021-06-30T17:14:46","date_gmt":"2021-06-30T15:14:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63795"},"modified":"2021-06-30T17:14:46","modified_gmt":"2021-06-30T15:14:46","slug":"keine-rechtsmissbraeuchliche-vaterschaftsanerkennung-bei-persoenlichen-beziehungen-zwischen-vater-und-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-rechtsmissbraeuchliche-vaterschaftsanerkennung-bei-persoenlichen-beziehungen-zwischen-vater-und-kind\/","title":{"rendered":"Keine rechtsmissbr\u00e4uchliche Vaterschaftsanerkennung bei pers\u00f6nlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit erfolgt \u201enicht gezielt gerade zu dem Zweck\u201c, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begr\u00fcndung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 24.06.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und Beamter im Dienst des Ausw\u00e4rtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser Kinder sind aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangeh\u00f6rigen hervorgegangen. Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teils zusammenlebt oder denen er Unterhalt gew\u00e4hrt, hat er die Vaterschaft anerkannt. W\u00e4hrend seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangeh\u00f6rigen kennen. Ende 2016 erkannte er dessen Vaterschaft notariell an. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserkl\u00e4rung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, und stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserkl\u00e4rung missbr\u00e4uchlich sei (\u00a7 85a AufenthG i. V. m. \u00a7 1597a BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage des Kl\u00e4gers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Kl\u00e4gers stattgegeben, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht missbr\u00e4uchlich (\u00a7 1597a Abs. 1 BGB) sei. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden sei ein enges Verst\u00e4ndnis einer \u201emissbr\u00e4uchlichen\u201c Vaterschaftsanerkennung geboten; eine solche liege nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Anhaltspunkte, die im Fall f\u00fcr eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kl\u00e4ger sprechen k\u00f6nnten, seien durch gewichtige Umst\u00e4nde, u. a. das Bestehen pers\u00f6nlicher Bindungen, entkr\u00e4ftet. Mit ihrer Revision hat die Bundesrepublik Deutschland u. a. geltend gemacht, f\u00fcr die Annahme einer \u201emissbr\u00e4uchlichen\u201c, auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen gerichteten Vaterschaftsanerkennung sei ausreichend, dass der aufenthaltsrechtliche Zweck ein pr\u00e4gender sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zur\u00fcckgewiesen. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderj\u00e4hrigen Kindes nichtdeutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit durch einen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen zeitigt zwangsl\u00e4ufig (auch) aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Im Sinne des \u00a7 1597a Abs. 1 BGB \u201enicht gezielt gerade zu dem Zweck\u201c solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein \u00fcber die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Dieser Zweck muss auf die Begr\u00fcndung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung bezogen sein. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tats\u00e4chlich wahrnehmen (\u201eleben\u201c) wollen. Das konkrete Ma\u00df der tats\u00e4chlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich gesch\u00fctzter M\u00f6glichkeiten zu ber\u00fccksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgepr\u00e4gtes Bild eines Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes Verh\u00e4ltnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine h\u00e4usliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale N\u00e4hebeziehung kann ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde aufgrund einer umfassenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei die Fortf\u00fchrung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der Vaterschaftsanerkennung gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 1 C 30.20 vom 24.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit erfolgt \u201enicht gezielt gerade zu dem Zweck\u201c, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begr\u00fcndung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. 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