{"id":63797,"date":"2021-06-30T17:15:24","date_gmt":"2021-06-30T15:15:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63797"},"modified":"2021-06-30T17:15:24","modified_gmt":"2021-06-30T15:15:24","slug":"mobilfunkvertrag-vertragsbindung-bei-verlaengerung-mit-neuem-smartphone-ueber-2-jahre-hinaus-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mobilfunkvertrag-vertragsbindung-bei-verlaengerung-mit-neuem-smartphone-ueber-2-jahre-hinaus-zulaessig\/","title":{"rendered":"Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verl\u00e4ngerung mit neuem Smartphone \u00fcber 2 Jahre hinaus zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gew\u00fcnschten Tarifwechsel mit neuem Endger\u00e4t in zul\u00e4ssiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verl\u00e4ngern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 28.05.2021 \u2013 6 U 149\/20 \u2013 entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn best\u00e4tigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preis\u00e4nderung mit neuem Endger\u00e4t zu einer unzul\u00e4ssigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren f\u00fchren k\u00f6nne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der urspr\u00fcngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verl\u00e4ngert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei \u00fcbernahm der Sohn des urspr\u00fcnglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endger\u00e4t erworben wurde. In ihrem Best\u00e4tigungsschreiben zu den ge\u00e4nderten Vertragsdetails f\u00fchrte die Beklagte u. a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem urspr\u00fcnglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verl\u00e4ngere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31\/20) den seitens des Kl\u00e4gers u. a. auf \u00a7 309 Nr.9a BGB gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass nicht von einem an der Vorschrift des \u00a7 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verl\u00e4ngerung des urspr\u00fcnglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserkl\u00e4rungen, wo ausdr\u00fccklich von einer Vertragsverl\u00e4ngerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende \u00c4nderung der Vertragsdetails \u00e4ndere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der \u00c4nderung sofort wirksam wurden und die f\u00fcr die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des urspr\u00fcnglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verst\u00e4ndnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag m\u00f6glichst zeitnah zu beenden, um \u2013 ohne vertragliche Bindung \u2013 einen neuen Mobilfunkvertrag abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zul\u00e4ssige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die \u00c4nderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckm\u00e4\u00dfig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug f\u00fcr eine verl\u00e4ngerte Bindung eine \u00c4nderung der Vertragskonditionen und die M\u00f6glichkeit, ein Handy zu verg\u00fcnstigten Konditionen zu erwerben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 6 U 160\/20 vom 28.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gew\u00fcnschten Tarifwechsel mit neuem Endger\u00e4t in zul\u00e4ssiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verl\u00e4ngern. Das hat der 6. 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