{"id":63807,"date":"2021-07-01T16:36:46","date_gmt":"2021-07-01T14:36:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63807"},"modified":"2021-07-01T16:36:46","modified_gmt":"2021-07-01T14:36:46","slug":"zurechnungsbesteuerung-bei-beguenstigten-einer-familienstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnungsbesteuerung-bei-beguenstigten-einer-familienstiftung\/","title":{"rendered":"Zurechnungsbesteuerung bei Beg\u00fcnstigten einer Familienstiftung"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 Abs. 1 AStG betreffend ausl\u00e4ndische Familienstiftungen setzt auch nach der Einf\u00fcgung des \u00a7 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Eink\u00fcnfte erzielt. Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Verm\u00f6genswerte und Eink\u00fcnfte nach \u00a7 39 AO ist f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 15 AStG weiterhin vorrangig zu pr\u00fcfen (vgl. zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84\/09, BStBl II 2014, 361).<\/li><li>Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsmacht nach \u00a7 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche Verf\u00fcgungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter hat, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich. Der Gesetzgeber wollte neben der rechtlichen Verf\u00fcgungsbefugnis auch die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht umfasst wissen.<\/li><li>F\u00fcr die von \u00a7 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsmacht ist ma\u00dfgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten Personen diese innehat.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht kann unter den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls auch bejaht werden, wenn eine oder mehrere der im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 AStG berechtigten Personen \u00fcber die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verf\u00fcgen oder diese gesichert erlangen k\u00f6nnen, das die wesentlichen Entscheidungen \u00fcber das Verm\u00f6gen der Stiftung trifft und durchsetzen kann.<\/li><li>F\u00fcr diese Pr\u00fcfung ist nicht allein die Satzung ma\u00dfgeblich, sondern es sind auch weitere die Verf\u00fcgungsmacht ber\u00fchrende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, Nebenstatuten, Weisungen, Side Letters oder Vertr\u00e4ge ma\u00dfgeblich, die von dem Stifter, den Personen nach \u00a7 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt worden sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine 1973 errichtete liechtensteinische Familienstiftung im Sinne der Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20.01.1926 (PGR) und erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 AStG. Nach den Statuten und dem Testament der Stifterin B war Zweck der Stiftung die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens zum Wohle der Familie und die Verteilung von Ertr\u00e4gnissen des Stiftungsverm\u00f6gens und\/oder Verteilung von Stiftungsverm\u00f6gen selbst an die Beg\u00fcnstigten. Beg\u00fcnstigte waren die Stifterin und als deren Abk\u00f6mmlinge D und E. Organe der Stiftung waren der Stiftungsrat und das Kuratorium. Der Stiftungsrat f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Stiftung grunds\u00e4tzlich frei. Das Kuratorium bestand aus drei bis f\u00fcnf Mitgliedern, D und E waren feste Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit. Im Streitjahr 2014 bestand das Kuratorium aus f\u00fcnf Mitgliedern, sodass D und E keine Stimmrechtsmehrheit besa\u00dfen. U. a. im Streitjahr nahm die Kl\u00e4gerin Aussch\u00fcttungen aus ihrem Verm\u00f6gen an die Berechtigten D und E vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die vom Beklagten vorgenommene Feststellung der zuzurechnenden Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 AStG berief sich die Kl\u00e4gerin u. a. darauf, dass sie rechtliche und wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Stiftungsverm\u00f6gens und die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 Abs. 6 AStG ausgeschlossen sei. Die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (II R 21\/05) deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verf\u00fcgungsmacht nach \u00a7 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG hin. Zivilrechtlich wirksam k\u00f6nne aber nur der Stiftungsrat als vertretungsberechtigtes Organ \u00fcber das Stiftungsverm\u00f6gen verf\u00fcgen. Einseitige Widerrufsrechte st\u00fcnden den Beg\u00fcnstigten nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat zun\u00e4chst unter vorrangiger Anwendung von \u00a7 39 AO das wirtschaftliche Eigentum an dem der Eink\u00fcnfteerzielung zu Grunde liegenden Verm\u00f6gen der klagenden Stiftung bejaht. Zwar waren den Beg\u00fcnstigten weitreichende Entscheidungsbefugnisse einger\u00e4umt, aber nicht hinreichend umgesetzt worden, um die Annahme ihres wirtschaftlichen Eigentums zu rechtfertigen. Die Zurechnung nach \u00a7 15 AStG sei aber zu Recht erfolgt. Die Vorschrift versto\u00dfe nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Zun\u00e4chst hinsichtlich der Berechnung des hinzuzurechnenden Einkommens bestehende verfassungsrechtliche Bedenken seien durch die Gesetzes\u00e4nderung mit Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 ausger\u00e4umt worden, weil seither \u201eEink\u00fcnfte\u201c zugerechnet w\u00fcrden. Unionsrechtlichen Zweifeln sei durch die Einf\u00fcgung von Absatz 6 durch das JStG 2009 Rechnung getragen worden. Die Zurechnung sei auch nicht durch eben diesen Absatz 6 ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal des \u00a7 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht der Berechtigten rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen sei, beziehe sich nicht allein auf die zivilrechtliche Verf\u00fcgungsbefugnis, sondern sei weiter auszulegen. U. a. angesichts der weitreichenden Befugnisse der Berechtigten, durch einfache Erkl\u00e4rung Kuratoriumsmitglieder abberufen und sich die Stimmenmehrheit beschaffen zu k\u00f6nnen, sowie mit Blick auf die M\u00f6glichkeit, nach Umstrukturierung des Kuratoriums das Stiftungsverm\u00f6gen an die Familie auskehren zu k\u00f6nnen, hat der Senat die erforderliche Verm\u00f6genstrennung verneint. Die Revision wurde zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 6 K 307\/19 vom 17.12.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 11\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 Abs. 1 AStG betreffend ausl\u00e4ndische Familienstiftungen setzt auch nach der Einf\u00fcgung des \u00a7 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Eink\u00fcnfte erzielt. 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