{"id":63815,"date":"2021-07-01T16:55:36","date_gmt":"2021-07-01T14:55:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63815"},"modified":"2021-07-01T16:55:36","modified_gmt":"2021-07-01T14:55:36","slug":"steuerliche-anerkennung-von-aufwendungen-fuer-die-bewirtung-von-personen-aus-geschaeftlichem-anlass-in-einem-bewirtungsbetrieb-als-betriebsausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anerkennung-von-aufwendungen-fuer-die-bewirtung-von-personen-aus-geschaeftlichem-anlass-in-einem-bewirtungsbetrieb-als-betriebsausgaben\/","title":{"rendered":"Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR Folgendes:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1<\/strong> Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis \u00fcber Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die H\u00f6he der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben m\u00fcssen zeitnah gemacht werden (vgl. BFH vom 25. M\u00e4rz 1988 \u2013 III R 96\/85 \u2013 BStBl II S. 655). Hierf\u00fcr wird regelm\u00e4\u00dfig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (vgl. BFH vom 15. Januar 1998 \u2013 IV R 81\/96 \u2013 BStBl II S. 263). Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen; dabei gen\u00fcgen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung (\u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, R 4.10 Absatz 8 Satz 2 EStR). Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, nach R 4.10 Absatz 8 Satz 8 EStR den Anforderungen des \u00a7 14 UStG gen\u00fcgen. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) m\u00fcssen mindestens die Anforderungen des \u00a7 33 UStDV erf\u00fcllt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)<\/strong><br \/><strong>2<\/strong> Die Rechnung muss den vollst\u00e4ndigen Namen und die vollst\u00e4ndige Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (\u00a7 33 UStDV). Den Anforderungen ist gen\u00fcgt, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen (\u00a7 31 Absatz 2 UStDV).<br \/><br \/><strong>1.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<\/strong><br \/><strong>3<\/strong> Die Rechnung muss die dem leistenden Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen.<br \/><br \/><strong>1.3 Ausstellungsdatum<\/strong><br \/><strong>4<\/strong> Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen.<br \/><br \/><strong>1.4 Rechnungsnummer<\/strong><br \/><strong>5<\/strong> Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach \u00a7 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), wie z. B. die Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben unber\u00fchrt.<br \/><br \/><strong>1.5 Leistungsbeschreibung<\/strong><br \/><strong>6<\/strong> Die Rechnung muss zu der Bewirtungsleistung die Menge und die Art (handels\u00fcbliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Dies gilt auch f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen. Buchstaben, Zahlen oder Symbole, wie sie f\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen (\u00a7 31 Absatz 3 UStDV), gen\u00fcgen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug nicht. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe \u201eSpeisen und Getr\u00e4nke\u201c und die Angabe der f\u00fcr die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z. B. \u201eMen\u00fc 1\u201c, \u201eTagesgericht 2\u201c oder \u201eLunch-Buffet\u201c und aus sich selbst heraus verst\u00e4ndliche Abk\u00fcrzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.<br \/><br \/><strong>1.6 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)<\/strong><br \/><strong>7<\/strong> F\u00fcr den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen muss der Leistungszeitpunkt 3 (Tag der Bewirtung) angegeben werden. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen. Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum (siehe Rdnr. 4) z. B. in der Form \u201eLeistungsdatum entspricht Rechnungsdatum\u201c ist ausreichend.<br \/><br \/>Handschriftliche Erg\u00e4nzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.<br \/><br \/><strong>1.7 Rechnungsbetrag<\/strong><br \/><strong>8<\/strong> Die Rechnung muss den Preis f\u00fcr die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zus\u00e4tzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten f\u00fcr den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen \u00fcber die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nachweis kann z. B. dadurch gef\u00fchrt werden, dass das Trinkgeld vom Empf\u00e4nger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.<br \/><br \/><strong>1.8 Name des Bewirtenden<\/strong><br \/><strong>9<\/strong> Nach R 4.10 Absatz 8 Satz 4 EStR muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 Euro nicht \u00fcbersteigt. Es bestehen jedoch bei einem Rechnungsbetrag \u00fcber 250 Euro keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-2-erstellung-der-bewirtungsrechnung\">2. Erstellung der Bewirtungsrechnung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>10<\/strong> Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. \u00a7 146a Abs. 1 AO i. V. m. \u00a7 1 KassenSichV, werden f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen f\u00fcr eine Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in diesen F\u00e4llen nach \u00a7 146a Absatz 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege \u00fcber die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7 6 KassenSichV enth\u00e4lt, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung im Sinne des \u00a7 14 UStG i. V. m. \u00a7 33 UStDV dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erf\u00fcllen die Nachweisvoraussetzungen des Satzes 1 nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollst\u00e4ndig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.<br \/><br \/><strong>11<\/strong> Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgem\u00e4\u00df erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben k\u00f6nnen auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.<br \/><br \/><strong>12<\/strong> F\u00e4llt die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aus, darf nach AEAO zu \u00a7 146a Nr. 7.2 und 7.3 das elektronische Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. F\u00fcr entsprechend ausgestellte Belege \u00fcber Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<br \/><br \/><strong>13<\/strong> Werden Bewirtungsleistungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines gr\u00f6\u00dferen Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschlie\u00dflich unbare Zahlungen m\u00f6glich, ist die Vorlage eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach \u00a7 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg \u00fcber die unbare Zahlung beizuf\u00fcgen.<br \/><br \/><strong>14<\/strong> Werden f\u00fcr G\u00e4ste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung \u00fcber die Verzehrgutscheine aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-3-digitale-oder-digitalisierte-bewirtungsrechnungen-und-belege\">3. Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und \u2013belege<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die vollst\u00e4ndige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:<br \/><br \/><strong>15<\/strong> Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gew\u00e4hrleisten; die Angaben d\u00fcrfen im Nachhinein nicht undokumentiert ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<br \/><br \/><strong>16<\/strong> Die Rechnung \u00fcber die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form \u00fcbermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).<br \/><br \/><strong>17<\/strong> Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengef\u00fcgt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verkn\u00fcpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) ist zul\u00e4ssig. Die geforderten Angaben k\u00f6nnen auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>18 <\/strong>Die Nachweiserfordernisse des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erf\u00fcllt anzusehen, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch erg\u00e4nzt,<\/li><li>der Zeitpunkt der Erstellung oder Erg\u00e4nzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,<\/li><li>das erstellte Dokument oder die Erg\u00e4nzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,<\/li><li>der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,<\/li><li>das erstellte Dokument \u2013 in F\u00e4llen des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) \u2013 oder die erg\u00e4nzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und<\/li><li>bei den genannten Vorg\u00e4ngen die Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269, insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.) erf\u00fcllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-4-bewirtungen-im-ausland\">4. Bewirtungen im Ausland<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>19<\/strong> \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grunds\u00e4tzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erf\u00fcllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, gen\u00fcgt in Ausnahmef\u00e4llen die ausl\u00e4ndische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausl\u00e4ndische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausl\u00e4ndischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-5-anwendungsregelung\">5. Anwendungsregelung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>20<\/strong> Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen F\u00e4llen mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ma\u00dfgeblichen Betragsgrenzen des \u00a7 33 UStDV zu beachten sind. F\u00fcr bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege \u00fcber Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabh\u00e4ngig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zul\u00e4ssig. F\u00fchren die Regelungen in diesem Schreiben \u00fcber die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21. November 1994 (a. a. O.) zu Seite 6 erh\u00f6hten Anforderungen an die Nachweisf\u00fchrung, sind diese verpflichtend erst f\u00fcr Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2145 \/ 19 \/ 10003 :003 vom 30.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR Folgendes: 1 Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anerkennung-von-aufwendungen-fuer-die-bewirtung-von-personen-aus-geschaeftlichem-anlass-in-einem-bewirtungsbetrieb-als-betriebsausgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-63815","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63815","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63815"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63815\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63815"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63815"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63815"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}