{"id":63817,"date":"2021-07-01T16:56:40","date_gmt":"2021-07-01T14:56:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63817"},"modified":"2021-07-01T16:56:40","modified_gmt":"2021-07-01T14:56:40","slug":"corona-erstmals-klage-auf-entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-entschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-erstmals-klage-auf-entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-entschieden\/","title":{"rendered":"Corona: Erstmals Klage auf Entsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit den Beteiligten am 30.06.2021 bekanntgegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer w\u00e4hrend dessen Quarant\u00e4nepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine f\u00fcr das nun beklagte Land Baden-W\u00fcrttemberg vorgeleistete Entsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage betraf den Bereich der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbstst\u00e4ndigen im Fall von Schul- und Kita-Schlie\u00dfungen oder der Anordnung einer Quarant\u00e4ne, f\u00fcr den die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit erhalten haben (\u00a7 68 Abs. 1 i. V. m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Seitdem sind bereits zahlreiche solcher Entsch\u00e4digungsverfahren eingegangen, in denen sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe \u2013 wie im Fall der vorliegenden, im Januar 2021 erhobenen Klage \u2013 im Interesse aller Beteiligten um eine zeitnahe Entscheidung bem\u00fcht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im konkreten Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach \u00d6sterreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der R\u00fcckkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-t\u00e4gige h\u00e4usliche Quarant\u00e4ne (Absonderung) begeben m\u00fcsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm w\u00e4hrend des Quarant\u00e4nezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-W\u00fcrttemberg hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen. Zur Begr\u00fcndung hat die 9. Kammer ausgef\u00fchrt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsf\u00e4hig sein k\u00f6nnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-W\u00fcrttemberg besch\u00e4ftigten Servicemonteur durchf\u00fchren zu lassen, obwohl dessen anschlie\u00dfende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosph\u00e4re des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach \u00d6sterreich erteilt worden sei, verschuldet worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber auch unabh\u00e4ngig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren \u00dcbernahme durch das Unternehmen erstattungsf\u00e4hig sein k\u00f6nnte. Die Dienstreise nach \u00d6sterreich sei im Sinne der ma\u00dfgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches oder vergleichbares au\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil (Az. 9 K 67\/21) ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Beteiligten k\u00f6nnen hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg in Mannheim beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 9 K 67\/21 vom 30.06.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Beteiligten am 30.06.2021 bekanntgegebenem Urteil hat die 9. 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