{"id":63819,"date":"2021-07-01T16:57:55","date_gmt":"2021-07-01T14:57:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63819"},"modified":"2021-07-01T16:57:55","modified_gmt":"2021-07-01T14:57:55","slug":"ermittlung-der-steuerbemessungsgrundlage-eines-verschleierten-umsatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermittlung-der-steuerbemessungsgrundlage-eines-verschleierten-umsatzes\/","title":{"rendered":"Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines verschleierten Umsatzes"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Betr\u00e4ge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Jede andere Auslegung w\u00fcrde gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer versto\u00dfen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement f\u00fcr Patronats- und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe. Ein Vermittler von K\u00fcnstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen T\u00e4tigkeit im Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees \u00fcber den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden der Steuerverwaltung weder f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer noch f\u00fcr Zwecke der Mehrwertsteuer erkl\u00e4rt. Der Vermittler erhielt 10 % der Einnahmen der Lito-Gruppe. Die Zahlungen an ihn wurden ebenfalls in bar und ohne Rechnung geleistet. Sie wurden zudem nicht erkl\u00e4rt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch keine Mehrwertsteuererkl\u00e4rung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Betr\u00e4ge, die der Vermittler als Entgelt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erhalten habe (64.414,90 Euro im Jahr 2010, 67.565,40 Euro im Jahr 2011 und 60.692,50 Euro im Jahr 2012), keine Mehrwertsteuer enthielten. Die Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr die Einkommensteuer dieser Jahre sei daher unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtheit dieser Betr\u00e4ge zu ermitteln. Die Steuer des Vermittlers f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 wurde neu festgesetzt, und gegen ihn wurden Sanktionen verh\u00e4ngt. Der Vermittler r\u00fcgt dies. Er tr\u00e4gt vor, die nachtr\u00e4gliche Anwendung der Mehrwertsteuer auf die von der Steuerverwaltung als Eink\u00fcnfte eingestuften Betr\u00e4ge stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Gerichtshofs, wonach die Mehrwertsteuer, wenn Ums\u00e4tze bekannt w\u00fcrden, die ihr grunds\u00e4tzlich unterl\u00e4gen, f\u00fcr die jedoch keine Erkl\u00e4rungen abgegeben und keine Rechnungen ausgestellt worden seien, als in dem zwischen den Parteien dieser Ums\u00e4tze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei. Der Vermittler ist der Auffassung, da es ihm nach spanischem Recht nicht m\u00f6glich sei, die nicht abgew\u00e4lzte Mehrwertsteuer einzufordern, weil sein Verhalten ein Steuervergehen darstelle, m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass die Mehrwertsteuer im Preis der erbrachten Dienstleistungen enthalten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, wie die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>1<\/sup> \u00fcber die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen sind, wenn die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Eink\u00fcnfte in einer direkte Steuern betreffenden Erkl\u00e4rung angegeben haben. Das spanische Gericht wirft die Frage auf, ob in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die gezahlten und erhaltenen Betr\u00e4ge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil vom 01.07.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass unter den genannten Umst\u00e4nden davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung einer direkte Steuern betreffenden Erkl\u00e4rung durchgef\u00fchrte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Betr\u00e4ge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, f\u00fcr die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die M\u00f6glichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachtr\u00e4glich abzuw\u00e4lzen und in Abzug zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass die Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr\u00e4uchen zu den von der Richtlinie anerkannten und gef\u00f6rderten Zielen geh\u00f6rt. Allerdings z\u00e4hlt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen nicht zu den Instrumenten zur Ahndung von Steuerhinterziehungen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Steuerpflichtige, die die Grundregeln der Richtlinie, insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung, nicht eingehalten haben, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen haben, indem sie die Mehrwertsteuer auch dann nicht in Abzug bringen k\u00f6nnen, wenn auf die Ums\u00e4tze, f\u00fcr die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerpr\u00fcfung r\u00fcckwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Mehrwertsteuerpflichtige kann das Recht auf Vorsteuerabzug n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich erst dann aus\u00fcben, wenn er im Besitz einer Rechnung ist. Im vorliegenden Fall kann der Vermittler aufgrund des von ihm begangenen Betrugs \u2013 unbeschadet der steuerlichen Sanktionen, die gegen ihn verh\u00e4ngt wurden oder verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnten \u2013 die Mehrwertsteuer, die auf den gegen\u00fcber der Steuerverwaltung nicht erkl\u00e4rten und der Lito-Gruppe nicht in Rechnung gestellten Umsatz entf\u00e4llt, offenbar nicht in Abzug bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung versto\u00dfen haben, kann jedoch dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, nicht im Weg stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Wiederherstellung der Situation, die ohne Unregelm\u00e4\u00dfigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden h\u00e4tte, durch die Steuerverwaltung stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge beinhaltet. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage \u2013 d. h. die Gegenleistung als subjektiver Wert, den der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich erhalten hat und der die Mehrwertsteuer nicht umfasst \u2013 im Fall einer nachtr\u00e4glichen Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder des Fehlens einer Rechnung unter Ber\u00fccksichtigung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabh\u00e4ngig davon, ob eine betr\u00fcgerische Absicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb ist davon auszugehen, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegen\u00fcber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, obwohl f\u00fcr ihn eine Rechnung h\u00e4tte ausgestellt werden m\u00fcssen und er h\u00e4tte erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer enth\u00e4lt, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruht, die im Rahmen einer Pr\u00fcfung in Bezug auf direkte Steuern vorgenommen wurde. Anders verhielte es sich, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht m\u00f6glich w\u00e4re, die Mehrwertsteuer zu berichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede andere Auslegung verstie\u00dfe gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer und w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen zu tragen w\u00e4re, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden soll. Die Beachtung dieses Grundsatzes hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, Sanktionen zur Bek\u00e4mpfung von Steuerbetrug zu erlassen. Ein Steuerbetrug wie der in Rede stehende ist im Rahmen solcher Sanktionen zu ahnden und nicht im Wege der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fu-note\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil C-521\/19 vom 01.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Betr\u00e4ge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung w\u00fcrde gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer versto\u00dfen. 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