{"id":63823,"date":"2021-07-01T17:05:16","date_gmt":"2021-07-01T15:05:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63823"},"modified":"2021-07-01T17:05:16","modified_gmt":"2021-07-01T15:05:16","slug":"das-merkmal-der-sog-vorteilsgeneigtheit-muss-auch-bei-vga-in-gestalt-einer-verhinderten-vermoegensmehrung-gegeben-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-merkmal-der-sog-vorteilsgeneigtheit-muss-auch-bei-vga-in-gestalt-einer-verhinderten-vermoegensmehrung-gegeben-sein\/","title":{"rendered":"Das Merkmal der sog. Vorteilsgeneigtheit muss auch bei vGA in Gestalt einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung gegeben sein"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 2020 (Az. 1 K 16\/19 \u2013 ver\u00f6ffentlicht z. B. in EFG 2021, 578) lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Kl\u00e4gerin, eine im Inland ans\u00e4ssige GmbH, die \u00fcber inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Gesellschaften zu 100 % in den im Ausland (Staat A) ans\u00e4ssigen Mutterkonzern M eingebunden ist, hatte von einer ausl\u00e4ndischen Firma D, die im Staat B ans\u00e4ssig war, diverse Auftr\u00e4ge erhalten. Anfang 2007 belegte der Staat A den Staat B mit einem Wirtschaftsembargo. In A ans\u00e4ssige Unternehmen durften in B ans\u00e4ssige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies M die Kl\u00e4gerin an, die von D erteilten Auftr\u00e4ge nicht mehr weiter auszuf\u00fchren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem die Kl\u00e4gerin D dies mitgeteilt hatte, erhob letztere Anfang 2009 gegen die Kl\u00e4gerin in B Klage wegen der Nichterf\u00fcllung der genannten Auftr\u00e4ge und machte Schadensersatzforderungen geltend. Die Kl\u00e4gerin strengte daraufhin ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an, in dem am 1.Oktober 2012 eine abschlie\u00dfende Entscheidung erging. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass D die in B erhobene Klage zur\u00fccknimmt, wurde die Kl\u00e4gerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und anteilige Verfahrenskosten zu erstatten. Schon im Jahr 2007 hatte die Kl\u00e4gerin mit R\u00fccksicht auf die Beendigung der Gesch\u00e4ftsbeziehung zu D handelsbilanziell eine R\u00fcckstellung gebildet. F\u00fcr das Streitjahr 2011 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckstellungsbetrag aufgrund einer Aufzinsung. Au\u00dferdem zahlte sie in 2011 die Verfahrenskosten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Schiedsverfahrens. Die f\u00fcr das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug M.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt meinte, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter daf\u00fcr Sorge getragen h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4gerin von M f\u00fcr die bei ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch die Auftragsabbr\u00fcche eingetreten wirtschaftlichen Sch\u00e4den (Schadensersatzleistungen, entstandene Verfahrens- und sonstige Kosten, entgangener Gewinn) angemessen entsch\u00e4digt worden w\u00e4re. Im Verzicht der Kl\u00e4gerin auf solche Entsch\u00e4digungsleistungen liege eine vGA in Gestalt einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung. Im Streitjahr umfasse diese der H\u00f6he nach die Aufzinsung der R\u00fcckstellung und die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der dagegen gerichteten Klage hat der 1. Senat stattgegeben. Er stellt zun\u00e4chst die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer vGA gem. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach der st\u00e4ndigen (auch h\u00f6chstrichterlichen) Rechtsprechung dar und betont dabei insbesondere das Merkmal der Vorteilsgeneigtheit. Sodann stellt er fest, dass eine vom Finanzamt urspr\u00fcnglich unterstellte vGA in Gestalt einer Verm\u00f6gensminderung nicht gegeben sei, weil die konkrete Verm\u00f6gensminderung bei der Kl\u00e4gerin nicht geeignet sei, einen korrespondierenden Vorteil bei M auszul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung k\u00f6nne ebenfalls nicht abgestellt werden. Eine solche k\u00f6nne nicht in einem Verzicht der Kl\u00e4gerin auf zivilrechtliche (Ersatz-)Anspr\u00fcche gegen M gesehen werden. Denn f\u00fcr solche sei schon keine Grundlage ersichtlich; zudem habe die Kl\u00e4gerin im Streitjahr auch nicht erkl\u00e4rt, auf etwaige Anspr\u00fcche verzichten zu wollen. Auf eine \u201eanspruchsunabh\u00e4ngige\u201c, allein auf einen hypothetischen Fremdvergleich gest\u00fctzte verhinderte Verm\u00f6gensmehrung lasse sich eine vGA \u2013 entgegen der zuletzt vom Finanzamt vertretenen Auffassung \u2013 nicht st\u00fctzen. Auch f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 was der 1. Senat nicht f\u00fcr erwiesen erachtete \u2013 die Vertragsbeziehungen zu D allein im Interesse von M abgebrochen haben sollte und der Abbruch somit gesellschaftlich veranlasst gewesen sei, m\u00fcssten die der Kl\u00e4gerin dadurch entstandenen Verm\u00f6gensnachteile auch geeignet gewesen sein, einen korrespondierenden Verm\u00f6gensvorteil bei M herbeizuf\u00fchren (sog. Vorteilsgeneigtheit). Das sei nicht nur bei vGA in Gestalt einer Verm\u00f6gensminderung, sondern auch in der Variante der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung zu fordern, weil in \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen die Rede sei \u2013 und nicht von der Korrektur im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasster Vorg\u00e4nge. Im Entscheidungsfall vermochte der 1. Senat des Finanzgerichts dies nicht zu erkennen. So liege insbesondere kein Fall der Kostenverlagerung von M auf die Kl\u00e4gerin vor. Denn es w\u00e4re M von vornherein gar nicht m\u00f6glich gewesen, den Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und D selbst und auf eigene Kosten herbeizuf\u00fchren. Sonstige denkbare korrespondierende Verm\u00f6gensvorteile der M seien nicht ersichtlich. Dies zum einen, weil die Auftr\u00e4ge gar nicht \u2013 insbesondere nicht von M \u2013 weiter fortgef\u00fchrt worden seien, so dass sich f\u00fcr den Konzern insgesamt ein Umsatzausfall ergeben habe. Zum anderen sei auch f\u00fcr eine Verbesserung der Gewinnchancen von M auf dem Markt in A nichts ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 1 K 16\/19 vom 17.12.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 2\/21)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 2020 (Az. 1 K 16\/19 \u2013 ver\u00f6ffentlicht z. 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