{"id":63827,"date":"2021-07-01T17:08:26","date_gmt":"2021-07-01T15:08:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63827"},"modified":"2021-07-01T17:08:26","modified_gmt":"2021-07-01T15:08:26","slug":"umsatzsteuer-bemessungsgrundlage-fuer-unentgeltliche-abgabe-von-waerme-aus-einem-blockheizkraftwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-bemessungsgrundlage-fuer-unentgeltliche-abgabe-von-waerme-aus-einem-blockheizkraftwerk\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage f\u00fcr unentgeltliche Abgabe von W\u00e4rme aus einem Blockheizkraftwerk"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen 4 K 3\/16, ver\u00f6ffentlicht z. B. in EFG 2021, 872) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter W\u00e4rme aus einem Blockheizkraftwerk nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis f\u00fcr die selbst produzierte W\u00e4rme abzustellen ist, wenn sich hierf\u00fcr aus W\u00e4rmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen l\u00e4sst.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine KG mit zwei Gesellschaftern, produziert mittels eines an eine Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerks (BHKW) Strom und W\u00e4rme. Der im BHKW erzeugte Strom wird entgeltlich an den Netzbetreiber geliefert. Der Netzbetreiber zahlte der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 neben dem Entgelt f\u00fcr den gelieferten Strom den sog. KWK-Bonus in H\u00f6he von 0,02 Euro\/kWh f\u00fcr die im BHKW produzierte W\u00e4rme. Die Kl\u00e4gerin lieferte der E-GmbH in den Streitjahren \u00fcber eine Fernw\u00e4rmeleitung W\u00e4rme im Umfang von jeweils ca. 500.000 kWh zum Preis von 0,03 Euro\/kWh (netto). Ein weiterer Teil der im BHKW produzierten W\u00e4rme im Umfang von ca. 1,6 Mio. kWh pro Jahr wurde ab dem Streitjahr 2012 durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft \u00fcber eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. F\u00fcr die ersten 400.000 kWh wurde hierbei ein Preis von 0,0275 Euro\/kWh bzw. 0,0294 Euro\/kWh (jeweils netto) in Rechnung gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im BHKW produzierte W\u00e4rme wurde in den Streitjahren ferner in den landwirtschaftlichen Betrieben und in den Vermietungsobjekten und Privath\u00e4usern der Gesellschafter eingesetzt. Der j\u00e4hrliche Umfang der W\u00e4rmeabgabe lag pro Gesellschafter zwischen 289.000 kWh und 370.000 kWh. Die W\u00e4rmeabgabe an die Gesellschafter erfolgte nicht gegen gesonderte Rechnung. Ab dem Streitjahr 2010 wurde f\u00fcr die W\u00e4rmeabgabe eine Belastung der Kapitalkonten vorgenommen. Die Gesellschafter verf\u00fcgten in den Streitjahren \u00fcber eigene \u00d6lheizungsanlagen, die jedoch nicht betrieben wurden. Ein Anschluss an die \u00f6rtliche Erdgasleitung w\u00e4re jederzeit mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 Euro bis 6.000 Euro m\u00f6glich gewesen. Der Beklagte sah die W\u00e4rmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe an, deren Bemessungsgrundlage aufgrund des Fehlens eines Marktpreises durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln sei, da die Gesellschafter die W\u00e4rme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen h\u00e4tten erzeugen k\u00f6nnen. Den fiktiven Einkaufspreis berechnete der Beklagte auf Grundlage der Heiz\u00f6lpreise aus den vom Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie ver\u00f6ffentlichten Energiedaten unter Ansatz von Preisen zwischen 0,0408 Euro\/kWh und 0,0730 Euro\/kWh. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat gab der Klage teilweise statt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die W\u00e4rmeabgabe nahm das Finanzgericht auf der Grundlage des \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da diese Vorschrift im Streitfall \u00fcber die Mindestbemessungsgrundlage auch bei Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung an die Gesellschafter anwendbar war. Die Bemessungsgrundlage ermittelte der 4. Senat durch den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises f\u00fcr die selbst produzierte W\u00e4rme, der nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vorrangig vor den Selbstkosten heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die H\u00f6he des Einkaufspreises folgte der Senat dem Klagebegehren und setzte den Einkaufspreis in H\u00f6he von 0,03 Euro\/kWh an, da sich aus den entgeltlichen W\u00e4rmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH ein entsprechender Marktpreis ergab. Der Ansatz des Marktpreises ber\u00fccksichtigt nach Auffassung des Senats die speziellen Gegebenheiten des Marktes f\u00fcr selbst produzierte W\u00e4rme und gibt die Preisverh\u00e4ltnisse am genauesten wieder. Dies f\u00fchrt entsprechend dem Zweck des \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dazu, dass der Unternehmer infolge der W\u00e4rmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen W\u00e4rme lastet. Der Unternehmer wird durch den Ansatz des Marktpreises f\u00fcr die selbst produzierte W\u00e4rme so behandelt, als habe er die W\u00e4rme \u2013 in gleicher Weise wie fremde Dritte \u2013 bei sich selbst eingekauft. Die vom Beklagten angesetzten Heiz\u00f6lpreise waren nach Auffassung des 4. Senats bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises nicht zu ber\u00fccksichtigen, da sie nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 8 UStAE nur f\u00fcr die subsidi\u00e4re Ermittlung der Selbstkosten von Bedeutung sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Anrechnung der KWK-Umlage in H\u00f6he von 0,02 Euro\/kWh auf den fiktiven Einkaufspreis wurde vom 4. Senat hingegen abgelehnt. Er schloss sich insoweit der BFH-Rechtsprechung an, der zufolge der KWK-Bonus als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom anzusehen ist und damit nicht als Entgelt von dritter Seite i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der W\u00e4rmeabgabe zugeordnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil hat der Senat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 38\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 3\/16 vom 24.11.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 38\/20)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen 4 K 3\/16, ver\u00f6ffentlicht z. B. in EFG 2021, 872) hat der 4. 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