{"id":63840,"date":"2021-07-04T19:34:45","date_gmt":"2021-07-04T17:34:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63840"},"modified":"2021-07-04T19:34:45","modified_gmt":"2021-07-04T17:34:45","slug":"das-risiko-nach-absage-wegen-corona-sinnlos-gewordener-messeausstattung-wird-annaehernd-geteilt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-risiko-nach-absage-wegen-corona-sinnlos-gewordener-messeausstattung-wird-annaehernd-geteilt\/","title":{"rendered":"Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird ann\u00e4hernd geteilt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis M\u00fcnchen weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast h\u00e4lftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin verlangt die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in M\u00fcnchen die Messe \u201eIFAT 2020\u201c stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019\/10.02.2020 bei der Kl\u00e4gerin Barhocker, Steh- und Bistrotische f\u00fcr ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr Transport, Auf- und Abbau.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte stornierte im M\u00e4rz 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, f\u00fcr das Mobiliar zahlen m\u00fcsse; Kosten f\u00fcr Auf- und Abbau etc. w\u00fcrden nicht verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Kl\u00e4gerin sei unm\u00f6glich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Kl\u00e4gerin auch keine M\u00f6bel f\u00fcr einen Messestand in der Messe M\u00fcnchen geliefert werden konnten. Wie ein f\u00fcr Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verf\u00fcgungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der M\u00f6bel nach erfolgter Absage der Messe h\u00e4tte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zust\u00e4ndige Richterin am Amtsgericht M\u00fcnchen gab weitgehend der Kl\u00e4gerin Recht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eZur Zeit der K\u00fcndigung des Mietvertrages (M\u00e4rz 2020) war die Leistung der Kl\u00e4gerin noch nicht f\u00e4llig, sodass sich die Frage nach der M\u00f6glichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der K\u00fcndigung auch sp\u00e4ter nicht mehr stellte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unm\u00f6glichkeit der Vermieterleistung (\u2026). Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch\/logistisch) m\u00f6glich, das dazu notwendige Einverst\u00e4ndnis des Geb\u00e4udebesitzers (Messe M\u00fcnchen) h\u00e4tte von der Beklagten eingeholt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten M\u00f6beln zu best\u00fccken, f\u00fchren (\u2026) nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin blo\u00df das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches (\u2026) allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage des Mietvertrages dar (\u00a7 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu erm\u00f6glichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und d\u00fcrfte sogar zum Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin z\u00e4hlen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage f\u00e4llt weder allein in die Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleicherma\u00dfen. (\u2026) Nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchf\u00fchrbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Kl\u00e4gerin auswirkt. (\u2026) Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser w\u00fcrde dazu f\u00fchren, der Beklagten ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht (\u2026) zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unn\u00f6tigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies ber\u00fccksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache \u00fcbernommen hatte und sich der Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Kl\u00e4gerin auswirken kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Kl\u00e4gerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht t\u00e4tigen, sie tr\u00e4gt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenst\u00e4nde abgenutzt oder besch\u00e4digt werden. Das Gericht billigt daher der Kl\u00e4gerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200 Euro zu.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 191 C 15959\/20 vom 28.06.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis M\u00fcnchen weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast h\u00e4lftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten. Die Kl\u00e4gerin verlangt die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. 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