{"id":63848,"date":"2021-07-11T19:42:51","date_gmt":"2021-07-11T17:42:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63848"},"modified":"2021-07-11T19:42:51","modified_gmt":"2021-07-11T17:42:51","slug":"schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verwerten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-sein-duerfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verwerten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-sein-duerfen\/","title":{"rendered":"Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht l\u00e4nger verwerten als sie im \u201eInsolvenzbekanntmachungsportal\u201c ver\u00f6ffentlicht sein d\u00fcrfen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Insolvenzschuldner hat einen L\u00f6schungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage l\u00e4nger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Sachverhalt: \u00dcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und schlie\u00dflich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal ver\u00f6ffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kl\u00e4ger mitzuteilen. Der Kl\u00e4ger begehrte die L\u00f6schung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm f\u00fchre. Eine uneingeschr\u00e4nkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht m\u00f6glich. Er k\u00f6nne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf t\u00e4tigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit k\u00f6nne er nicht einmal ein Bankkonto er\u00f6ffnen. Die Schufa wies die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zur\u00fcck und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes \u201eDie Wirtschaftsauskunfteien e.V.\u201c erst drei Jahre nach Speicherung l\u00f6sche. Die Daten seien bonit\u00e4tsrelevante Informationen und daher f\u00fcr die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus den Gr\u00fcnden: Der Kl\u00e4ger kann von der Schufa die L\u00f6schung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts \u00fcber die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu \u00a7 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Kl\u00e4gers unrechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet, kann er die L\u00f6schung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf k\u00fcnftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen L\u00f6schungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von \u00a7 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung \u00fcber die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu ver\u00f6ffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite \u00d6ffentlichkeit durch die Beklagte kommt einer Ver\u00f6ffentlichung im Internet gleich und ist daher nach Ablauf der gesetzlichen L\u00f6schungsfrist zu unterlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Kl\u00e4gers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision ist zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil 17 U 15\/21 vom 02.07.2021<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Insolvenzschuldner hat einen L\u00f6schungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage l\u00e4nger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden. 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