{"id":63873,"date":"2021-07-15T19:54:18","date_gmt":"2021-07-15T17:54:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63873"},"modified":"2021-07-15T19:54:18","modified_gmt":"2021-07-15T17:54:18","slug":"keine-verfassungswidrige-doppelbesteuerung-von-altersrenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verfassungswidrige-doppelbesteuerung-von-altersrenten\/","title":{"rendered":"Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen.<\/li><li>Mangels einer im Streitfall vorliegenden Doppelbesteuerung kann offenbleiben, ob die Doppelbesteuerung bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung gepr\u00fcft oder nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erhalten seit dem Jahr 2014 jeweils eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Im Streitjahr 2017 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger neben Versorgungsbez\u00fcgen aus einem fr\u00fcheren Beamtenverh\u00e4ltnis in H\u00f6he von 24.560 Euro Einnahmen aus Leibrenten von 5.785 Euro und die Kl\u00e4gerin von 18.975 Euro. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die Altersrenten der Einkommensteuer. Im Einspruchsverfahren r\u00fcgten die Kl\u00e4ger eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Das zu versteuernde Einkommen sei um die \u2013 vermeintlich \u2013 steuerpflichtigen Teile der Renten zu k\u00fcrzen, so dass sich richtigerweise ein zu versteuerndes Einkommen i. H. von 15.232 Euro ergebe (32.335 Euro .\/. 17.103 Euro). Nach der Splittingtabelle betrage die Einkommensteuer daher 0 Euro und nicht 3.054 Euro. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil die Kl\u00e4ger keine Nachweise \u00fcber die von ihnen behauptete Doppelbesteuerung vorgelegt h\u00e4tten. Im Klageverfahren legten die Kl\u00e4ger Aufstellungen \u00fcber die von ihnen aufgewandten Altersvorsorgeaufwendungen und \u00fcber die steuerfreigestellten Rententeilbetr\u00e4ge vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die steuerpflichtigen Teile der Leibrenten der Kl\u00e4ger seien gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S\u00e4tze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in zutreffender H\u00f6he zugrunde gelegt worden. Dabei k\u00f6nne offen bleiben, ob die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung gepr\u00fcft oder nur in einem gesondert \u2013 vorliegend noch nicht durchgef\u00fchrten \u2013 Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geh\u00f6rt werden k\u00f6nnten, denn eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbez\u00fcge der Kl\u00e4ger sei nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-voraussetzung-einer-doppelten-besteuerung-von-altersrenten\">Voraussetzung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine doppelte Besteuerung liege vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge geringer seien als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Voraussetzung sei weder beim Kl\u00e4ger noch bei der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Die voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge des Kl\u00e4gers summierten sich auf 31.752,19 Euro und die der Kl\u00e4gerin auf 121.346 Euro. Sie seien damit h\u00f6her als die aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen, n\u00e4mlich die des Kl\u00e4gers von 4.000,76 Euro und der Kl\u00e4gerin von 54.682,63 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-ermittlung-der-k-nftig-voraussichtlich-steuerunbelastet-zuflie-enden-rententeilbetr-ge-nach-dem-nominalwertprinzip\">Ermittlung der k\u00fcnftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge nach dem Nominalwertprinzip<\/h3>\n\n\n\n<p>Die den Kl\u00e4gern k\u00fcnftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge ermittelten sich dergestalt, dass der jeweilige steuerfreie Jahresbetrag der Rente i. S. v. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren sei, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-steuerfreier-jahresbetrag-der-rente\">Steuerfreier Jahresbetrag der Rente<\/h3>\n\n\n\n<p>Der steuerfreie Jahresbetrag der Rente betrage f\u00fcr den Kl\u00e4ger 1.740,80 Euro und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin 5.710,40 Euro. Der Kl\u00e4ger beziehe seit 1. Juli 2014 und die Kl\u00e4gerin seit 1. Dezember 2014 jeweils eine Regelaltersrente der DRV. Damit betrage der Besteuerungsanteil ihrer Renten 68%. F\u00fcr die erforderliche Berechnung des steuerfreien Teils der Rente sei sodann \u2013 anders als bei der Festlegung des Besteuerungsanteils \u2013 das dem Rentenbeginn folgende Jahr \u2013 vorliegend also 2015 \u2013 zugrunde zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich des Steuerbescheides f\u00fcr das Jahr 2015 habe der Jahresbetrag der Rente des Kl\u00e4gers 5.440 Euro und der Kl\u00e4gerin 17.845 Euro betragen, so dass sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein steuerfreier Teil der Rente i. H. von 1.740,80 Euro (5.440 Euro x 32 %) und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin i. H. von 5.710,40 Euro (17.845 Euro x 32 %) errechne. Dieser bleibe f\u00fcr die gesamte Laufzeit der jeweiligen Rente unver\u00e4ndert. Rentenerh\u00f6hungen seien daher vollst\u00e4ndig steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-lebenserwartung-der-kl-ger-als-voraussichtliche-rentenbezugsdauer\">Lebenserwartung der Kl\u00e4ger als voraussichtliche Rentenbezugsdauer<\/h3>\n\n\n\n<p>Die im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebene durchschnittliche weitere statistische Lebenserwartung des Kl\u00e4gers betrage 18,24 Jahre und die der Kl\u00e4gerin 21,25 Jahre. Ma\u00dfgebend f\u00fcr deren Ermittlung sei die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverf\u00fcgbare Sterbetafel. Da die Kl\u00e4ger bei Renteneintritt aber bereits 65 Jahre und 3 Monate alt gewesen seien, sei die statistische Lebenserwartung, die nach der Sterbetafel auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle, um jeweils 3 Monate zu mindern, d.h. f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf 18,24 Jahre und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf 21,25 Jahre. Dies f\u00fchre zu voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge f\u00fcr den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von insgesamt 31.752,19 Euro (1.740,80 Euro x 18,24) und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 121.346 Euro (5.710,40 Euro x 21,25).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese den Kl\u00e4gern voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge seien h\u00f6her als die von ihnen aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-ermittlung-der-aus-versteuertem-einkommen-der-kl-ger-geleisteten-teile-der-altersvorsorgeaufwendungen\">Ermittlung der aus versteuertem Einkommen der Kl\u00e4ger geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten aus ihrem versteuerten Einkommen Altersvorsorgeaufwendungen von 4.000,76 Euro (der Kl\u00e4ger) und von 54.682,63 Euro (die Kl\u00e4gerin) geleistet. Bei der Berechnung sei zwischen der Rechtslage bis 2004 und nach 2005 zu differenzieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-veranlagungszeitr-ume-bis-2004\">Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2004<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbetr\u00e4ge f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 2004 sei in der Weise durchzuf\u00fchren, dass die Beitr\u00e4ge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig am beschr\u00e4nkten Sonderausgabenabzug teilnehmen. Dasselbe gelte nach Auffassung des Senats auch f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbaren Schutz dienten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei der gew\u00e4hrte (begrenzte) Sonderausgabenabzug anders als bei der Eink\u00fcnfteermittlung einheitlich zu betrachten und im Verh\u00e4ltnis der vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Versicherungsbeitr\u00e4ge beider Ehegatten aufzuteilen und der entsprechende Anteil am Sonderausgabenabzug den jeweiligen Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-veranlagungszeitr-ume-ab-2005\">Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2005<\/h3>\n\n\n\n<p>In den Veranlagungszeitr\u00e4umen ab 2005 sei \u2013 soweit nicht aufgrund der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 bei der Veranlagung angewendet worden sei \u2013 aufgrund der ver\u00e4nderten Rechtslage der aus versteuertem Einkommen geleistete Teilbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen in der Weise zu ermitteln, dass der prozentuale Anteil der vom Kl\u00e4ger geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge an der Summe der von beiden Ehegatten geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge ermittelt werde. Dieser prozentuale Anteil am Sonderausgabenabzug entfalle auf die Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge. Ab 2005 werde n\u00e4mlich der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt. W\u00e4hrend Altersvorsorgeaufwendungen i. S. v. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach \u00a7 10 Abs. 3 EStG abh\u00e4ngig von einer j\u00e4hrlich ansteigenden Prozentzahl bis zu einem H\u00f6chstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden k\u00f6nnten, k\u00f6nnten die weiteren Vorsorgeaufwendungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG nur im Rahmen von \u00a7 10 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die nicht durch den anteiligen Sonderausgabenabzug ber\u00fccksichtigten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge seien die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbetr\u00e4ge der Altersvorsorgeaufwendungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-berechnung-der-altersvorsorge-und-weiteren-vorsorgeaufwendungen-im-einzelfall\">Berechnung der Altersvorsorge- und weiteren Vorsorgeaufwendungen im Einzelfall<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach den Angaben im Klageverfahren habe der Kl\u00e4ger (bis zu seiner Verbeamtung) Altersvorsorgeaufwendungen von 8.986,46 Euro und die Kl\u00e4gerin von 94.146,99 Euro geleistet. Daneben seien die Beitr\u00e4ge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen. Im Streitfall seien dies die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4ger zur gesetzlichen Renten- (RV), Kranken- (KV), Pflege- (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch f\u00fcr Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zur privaten KV\/PV ab dem Zeitpunkt seiner Verbeamtung zum 1. Juli 1991, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Schutzes dienten.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-anteil-der-rentenversicherungsbeitr-ge-der-kl-ger-an-ihren-jeweiligen-vorrangigen-vorsorgeaufwendungen\">Anteil der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4ger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Weiteren seien f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 2004 der prozentuale Anteil der RV-Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4ger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen (RV, KV [Basis], PV, AV) zu ermitteln. Bei den Kl\u00e4gern sei allerdings auch f\u00fcr das Jahr 2005 aufgrund der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 angewandt worden, so dass sich die nachfolgende Berechnung auch noch auf dieses weitere Jahr erstrecke.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-aufteilung-des-gew-hrten-sonderausgabenzugs-bei-zusammenveranlagten-ehegatten\">Aufteilung des gew\u00e4hrten Sonderausgabenzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten<\/h3>\n\n\n\n<p>Von dem gew\u00e4hrten Sonderausgabenabzug \u2013 laut den vorgelegten Steuerbescheiden \u2013 entfalle dann grunds\u00e4tzlich der (vorstehend ermittelte) prozentuale Anteil auf die RV-Beitr\u00e4ge. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei aber zuvor noch der gew\u00e4hrte Sonderausgabenabzug im Verh\u00e4ltnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Vorsorgeaufwendungen aufzuteilen. Erst dann sei der anteilig auf die Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Hieraus ergebe sich, dass der Kl\u00e4ger im Zeitraum 1998 bis 2005 einen Betrag von 4.000,76 Euro aus seinem versteuerten Einkommen f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe; bei der Kl\u00e4gerin sei dies ein Betrag von 30.372,36 Euro gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dasselbe gelte im Grundsatz auch f\u00fcr die Zusammenveranlagung der Ehegatten in den Veranlagungszeitr\u00e4umen ab dem Jahr 2005. Auch hier sei zur Gew\u00e4hrleistung eines einheitlichen, beide Ehegatten gleich behandelnden Aufteilungsma\u00dfstabs von einem einheitlichen Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 3 EStG f\u00fcr beide Ehegatten auszugehen. Dieser Sonderausgabenabzug sei im prozentualen Verh\u00e4ltnis der von ihnen jeweils getragenen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aufzuteilen. Vorliegend entfalle der Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Altersvorsorgeaufwendungen aber vollst\u00e4ndig auf die Kl\u00e4gerin, da der Kl\u00e4ger als Beamter von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Betrachtung gelte allerdings erst ab dem Jahr 2006, da f\u00fcr 2005 aufgrund der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung noch die alte Rechtslage bis 2004 angewandt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitraum 2006 bis 2014 einen Betrag von 24.310 Euro aus ihrem versteuerten Einkommen f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 937\/19 vom 08.03.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 6\/21)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. 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