{"id":63875,"date":"2021-07-15T19:55:28","date_gmt":"2021-07-15T17:55:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63875"},"modified":"2021-07-15T19:55:28","modified_gmt":"2021-07-15T17:55:28","slug":"zum-sonderausgabenabzug-fuer-ein-unter-denkmalschutz-stehendes-wohneigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-sonderausgabenabzug-fuer-ein-unter-denkmalschutz-stehendes-wohneigentum\/","title":{"rendered":"Zum Sonderausgabenabzug f\u00fcr ein unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe geh\u00f6rendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten f\u00fcr ein Baudenkmal i. S. d. \u00a7 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gew\u00e4hrt werden, wenn die Bauma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vor Beginn der Bauma\u00dfnahmen abgestimmt waren (\u00a7 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).<\/li><li>Ist das Baudenkmal, f\u00fcr welches die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. \u00a7 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach franz\u00f6sischem Recht grunds\u00e4tzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Geb\u00e4ude mit der zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rde erfolgen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsb\u00fcrger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kl\u00e4ger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach franz\u00f6sischem und deutschem Recht denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4udes f\u00fcr einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Kl\u00e4gers und seiner Lebensgef\u00e4hrtin in dem im Eigentum des Kl\u00e4gers stehenden Geb\u00e4udeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in H\u00f6he von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit den Denkmalbeh\u00f6rden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Kl\u00e4gers nicht stattgefunden. Der Kl\u00e4ger beantragte f\u00fcr die Bauma\u00dfnamen einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10f Abs. 1 i. V. m. \u00a7 7i EStG f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen an dem im Eigentum des Kl\u00e4gers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-ans-ssigkeit-des-kl-gers-in-deutschland\">Ans\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers in Deutschland<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger sei in Deutschland ans\u00e4ssig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kl\u00e4ger zwar die engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelm\u00e4\u00dfig und gleicherma\u00dfen h\u00e4ufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, k\u00f6nne weder ein Lebensmittelpunkt des Kl\u00e4gers, noch sein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit gelte der Kl\u00e4ger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ans\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-kein-sonderausgabenabzug-f-r-nicht-mit-der-zust-ndigen-denkmalschutzbeh-rde-abgestimmte-bauma-nahmen\">Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr nicht mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde abgestimmte Bauma\u00dfnahmen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Geb\u00e4ude durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des \u00a7 10f Abs. 1 i. V. m. \u00a7 7i EStG nicht erf\u00fcllt seien. Die Bauma\u00dfnahmen seien nicht mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde abgestimmt gewesen (\u00a7 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-aufwendungen-f-r-die-bauma-nahmen-waren-anschaffungsnahe-herstellungskosten-nach-10f-abs-1-estg\">Aufwendungen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach \u00a7 10f Abs.1 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Begriff der Aufwendungen in \u00a7 10f Abs. 1 EStG k\u00f6nne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in \u00a7 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenst\u00e4ndige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Geb\u00e4udes geh\u00f6ren nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).<\/p>\n\n\n\n<p>Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Geb\u00e4ude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis f\u00fcr den Eigentumsanteil am Geb\u00e4ude nach den Angaben des Kl\u00e4gers auf 950.000 Euro belaufen habe, \u00fcberstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf \u00fcblicherweise j\u00e4hrlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-eigentumswohnung-des-kl-gers-war-ein-steuerbeg-nstigtes-objekt\">Eigentumswohnung des Kl\u00e4gers war ein steuerbeg\u00fcnstigtes Objekt<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei der dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Wohnung im Geb\u00e4ude handele es sich um ein einem Geb\u00e4ude gleichgestelltes Objekt gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 5 EStG, das vom Kl\u00e4ger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Geb\u00e4ude sei ein Baudenkmal im Sinne des \u00a7 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach \u00a7 7i, \u00a7 10f EStG des Landesamts f\u00fcr Denkmalpflege mit Bindungswirkung f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-fehlende-abstimmung-der-bauma-nahmen-mit-der-nach-landesrecht-zust-ndigen-oder-von-der-landesregierung-bestimmten-stelle\">Fehlende Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle<\/h3>\n\n\n\n<p>\u201eAbstimmen\u201c bedeute dabei eine einverst\u00e4ndliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausf\u00fchrung ins Detail gehende Festlegung der durchzuf\u00fchrenden Bauma\u00dfnahmen. Die beabsichtigten Ma\u00dfnahmen m\u00fcssten folglich mit den Vorstellungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in Einklang gebracht werden; es bed\u00fcrfe eines beiderseitigen Einverst\u00e4ndnisses hinsichtlich aller Ausf\u00fchrungsdetails der geplanten Ma\u00dfnahme zwischen zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde und Steuerpflichtigem\/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen gewahrt werden. Diese F\u00f6rdervoraussetzung k\u00f6nne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von \u00a7 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung m\u00fcsse aber vor dem Beginn der Bauma\u00dfnahmen oder eventueller \u00c4nderung der Planung vorgenommen werden und k\u00f6nne nicht im Nachhinein getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rde erfolgt. Die Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit einer deutschen Denkmalbeh\u00f6rde w\u00e4re \u2013 worauf der Kl\u00e4ger zu Recht hinweist \u2013 schwerlich m\u00f6glich gewesen, da die deutschen Denkmalbeh\u00f6rden f\u00fcr au\u00dferhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zust\u00e4ndig sind. Eine Abstimmung mit der zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach franz\u00f6sischem Recht m\u00f6glicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-entbehrlichkeit-des-abstimmungserfordernisses-in-auslandsf-llen\">Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsf\u00e4llen<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck k\u00f6nne die Abstimmung nicht im Rahmen einer \u00fcber den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachtr\u00e4gliche Begutachtung ersetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-kein-vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh\">Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH<\/h3>\n\n\n\n<p>Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen (franz\u00f6sischen) Denkmalschutzbeh\u00f6rde die Frage, ob die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f i. V. m. \u00a7 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkm\u00e4ler gegen Europarecht verst\u00f6\u00dft, nicht entscheidungserheblich sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948\/18 vom 14.01.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 4\/21)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe geh\u00f6rendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rden Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten f\u00fcr ein Baudenkmal i. 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