{"id":63877,"date":"2021-07-15T19:56:36","date_gmt":"2021-07-15T17:56:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63877"},"modified":"2021-07-15T19:56:36","modified_gmt":"2021-07-15T17:56:36","slug":"grenzgaengerregelung-bei-sog-geringfuegigen-arbeitsverhaeltnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzgaengerregelung-bei-sog-geringfuegigen-arbeitsverhaeltnissen\/","title":{"rendered":"Grenzg\u00e4ngerregelung bei sog. geringf\u00fcgigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz f\u00fcr Grenzg\u00e4nger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzg\u00e4nger \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt, bedeutet lediglich \u201ejeweils nach Arbeitsende\u201c.<\/li><li>Bei einem Teilzeitbesch\u00e4ftigten, der nur tageweise in der Schweiz besch\u00e4ftigt ist, ist die Anzahl von 60 unsch\u00e4dlichen Nichtr\u00fcckkkehrtagen in \u00a7 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale K\u00fcrzung im Verh\u00e4ltnis der Arbeitstage herabzusetzten.<\/li><li>Der generelle Ausschluss sog. geringf\u00fcgiger Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Sinne von \u00a7 7 KonsVerCHEV aus der Grenzg\u00e4ngerregelung, d. h. von Arbeitsverh\u00e4ltnissen f\u00fcr einen in der Schweiz ans\u00e4ssigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. f\u00fcnf Tagen pro Monat, steht im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommens\u00e4ndernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Streitjahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland und wurde hier zur Einkommensteuer veranlagt. Seit Oktober 2002 ist er als Vertriebsleiter der B Inc. (USA) angestellt. Daneben bezog er Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegr\u00fcndeten C AG (Schweiz) in N. In dem Arbeitsvertrag mit der C AG wurde eine Arbeitszeit von \u201e3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden\u201c vereinbart. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger geltend, dass der von der C AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Er sei leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und kein Grenzg\u00e4nger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz. Die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz festgelegte Grenze von 60 Nichtr\u00fcckkehrtagen\/Jahr sei aufgrund seiner Teilzeitbesch\u00e4ftigung durch proportionale K\u00fcrzung im Verh\u00e4ltnis der Arbeitstage zu k\u00fcrzen. Er habe anl\u00e4sslich von Gesch\u00e4ftsreisen im Streitjahr 20 Nichtr\u00fcckkehrtage gehabt. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers f\u00fcr die C AG in voller H\u00f6he der Besteuerung in Deutschland. Der Kl\u00e4ger sei als Grenzg\u00e4nger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz finde daher keine Anwendung. Einen Nachweis \u00fcber die Nichtr\u00fcckkehrtage habe der Kl\u00e4ger unter Ber\u00fccksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erbracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die C AG seien in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen, da er im Streitjahr als Grenzg\u00e4nger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-unbeschr-nkte-einkommensteuerpflicht-des-kl-gers\">Unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht des Kl\u00e4gers<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger sei wegen seines alleinigen Wohnsitzes im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Er habe daher mit s\u00e4mtlichen im Streitjahr erzielten Eink\u00fcnften der deutschen Einkommensteuer unterlegen. Aus abkommensrechtlicher Sicht sei er in Deutschland ans\u00e4ssig gewesen (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz).<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-einschr-nkung-des-deutschen-besteuerungsrechts-f-r-die-in-der-schweiz-erzielten-lohneink-nfte\">Keine Einschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts f\u00fcr die in der Schweiz erzielten Lohneink\u00fcnfte<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Aus\u00fcbung des deutschen Besteuerungsrechts auf die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr die C AG sei nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz eingeschr\u00e4nkt. Zwar sehe diese Vorschrift bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die aus der Schweiz stammenden Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnlichen Verg\u00fctungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen seien. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-der-kl-ger-sei-zwar-prokurist-der-c-ag-gewesen\">Der Kl\u00e4ger sei zwar Prokurist der C-AG gewesen, \u2026<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz k\u00f6nnten vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz die Eink\u00fcnfte einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person aus einer T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Prokurist einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die T\u00e4tigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben au\u00dferhalb der Schweiz umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger geh\u00f6re als Prokurist zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis. Die C AG sei auch eine nach Schweizer Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Des Weiteren gehe der Senat davon aus, dass die C AG im Streitjahr in der Schweiz auch ans\u00e4ssig im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DBA-Schweiz gewesen sei. Der Mittelpunkt der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung habe sich in N\/Schweiz befunden, wo die die C AG einen f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ausgestatteten Raum angemietet und der Kl\u00e4ger sich regelm\u00e4\u00dfig aufgehalten habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-das-schweizer-besteuerungsrecht-sei-aber-wegen-der-grenzg-ngereigenschaft-des-kl-gers-ausgeschlossen\">\u2026 das Schweizer Besteuerungsrecht sei aber wegen der Grenzg\u00e4ngereigenschaft des Kl\u00e4gers ausgeschlossen.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Anwendung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sei im Streitfall jedoch durch Art. 15a DBA-Schweiz, der Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehe, ausgeschlossen, da der Kl\u00e4ger als Grenzg\u00e4nger im Sinne Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Grenzg\u00e4nger sei jede in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort habe und von dort regelm\u00e4\u00dfig an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehre. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung seien die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Das ergebe sich aus Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum \u00c4nderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (Verhandlungsprotokoll), das eine verbindliche Vorgabe f\u00fcr die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz enthalte.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-regelm-ige-r-ckkehr-des-kl-gers-auch-bei-einer-geringen-anzahl-von-grenz-bertritten-hier-1-bis-2-mal-im-monat\">Regelm\u00e4\u00dfige R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers auch bei einer geringen Anzahl von Grenz\u00fcbertritten (hier 1 bis 2 Mal im Monat)<\/h3>\n\n\n\n<p>\u201eRegelm\u00e4\u00dfig\u201c bedeute lediglich \u201ejeweils nach Arbeitsende\u201c. Das hei\u00dfe, dass eine R\u00fcckkehr aus dem T\u00e4tigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzg\u00e4nger aus beruflichen oder privaten Gr\u00fcnden nicht in den T\u00e4tigkeitsstaat begeben habe. Am Arbeitsort arbeitsfreie Tage (insbes. Urlaubs- und Krankheitstage; arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage; Arbeitstage im Wohnsitztag oder einem Drittstaat) seien in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr die ganzj\u00e4hrige Grenzg\u00e4ngereigenschaft erforderliche Voraussetzung des regelm\u00e4\u00dfigen Pendelns \u00fcber die Grenze an Arbeitstagen im Sinne von Nr. II.2 des Verhandlungsprotokolls k\u00f6nne auch unter Ber\u00fccksichtigung von Arbeitstagen im Ans\u00e4ssigkeitsstaat oder Drittstaaten vorliegen. Ein t\u00e4gliches \u00dcberqueren der Grenze zur Schweiz sei f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches \u00dcberqueren jedoch nicht ausreichend. Die hierf\u00fcr erforderliche Anzahl an Grenz\u00fcberschreitungen bestimmt sich nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe sehe der Senat die Voraussetzung einer regelm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz auch dann als erf\u00fcllt an, wenn der Kl\u00e4ger das B\u00fcro in N nur 1 bis 2 Mal im Monat aufgesucht haben sollte.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-proportionale-k-rzung-der-sch-dlichen-nichtr-ckkehrtage-im-verh-ltnis-der-arbeitsvertraglich-vereinbarten-arbeitszeit\">Proportionale K\u00fcrzung der sch\u00e4dlichen Nichtr\u00fcckkehrtage im Verh\u00e4ltnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit<\/h3>\n\n\n\n<p>Zu der zu leistenden Arbeitszeit sei in Art. 9 des im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass diese \u201e3 Arbeitstage (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf betr\u00e4gt und nicht an feste Tage gebunden ist\u201c. Unklar sei, wie diese Arbeitszeitvereinbarung tats\u00e4chlich umgesetzt wurde, d. h. ob der Kl\u00e4ger die geschuldete Arbeitsleistung von 24 Stunden an 3 Arbeitstagen oder \u2013 je nach Bedarf \u2013 stundenweise erbrachte. Aber auch wenn der Kl\u00e4ger nur an 1 bis 2 Arbeitstagen im Monat die Grenze zur Aus\u00fcbung seiner Arbeit f\u00fcr die C AG \u00fcberquert haben sollte, seien diese R\u00fcckkehren im Verh\u00e4ltnis zu ma\u00dfgeblichen 3 Arbeitstagen im Monat nicht als gelegentlich, sondern als regelm\u00e4\u00dfig im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Denn eine R\u00fcckkehr finde mindestens an einem Drittel der vereinbarten Arbeitstage statt und damit \u2013 im Verh\u00e4ltnis zur vereinbarten Arbeitszeit \u2013 h\u00e4ufiger als bei Vorliegen von 61 Nichtr\u00fcckkehrtagen, die bei einer F\u00fcnf-Tage-Woche (250 Arbeitstagen\/Jahr) nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zum Wegfall der Grenzg\u00e4ngereigenschaft f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-bindung-an-die-bestimmung-der-grenzg-ngereigenschaft-in-den-konsultationsvereinbarungen-f-r-geringf-gige-arbeitsverh-ltnisse\">Keine Bindung an die Bestimmung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft in den Konsultationsvereinbarungen f\u00fcr geringf\u00fcgige Arbeitsverh\u00e4ltnisse<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Regelung in \u00a7 7 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20. Dezember 2010 f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 7 KonsVerCHEV liege eine regelm\u00e4\u00dfige R\u00fcckkehr auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsvertr\u00e4ge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an f\u00fcnf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zur\u00fcck begebe. Seien die genannten Voraussetzungen bei geringf\u00fcgigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen nicht erf\u00fcllt, werde eine regelm\u00e4\u00dfige R\u00fcckkehr nicht angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die KonsVerCHEV sei \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 eingef\u00fcgten Regelung habe der Gesetzgeber zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarungen im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens den Rang einer Rechtsverordnung verleihen wollen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-versto-der-konsultationsvereinbarung-gegen-h-herrangiges-recht-und-verwerfungskompetenz-des-finanzgerichts\">Versto\u00df der Konsultationsvereinbarung gegen h\u00f6herrangiges Recht und Verwerfungskompetenz des Finanzgerichts<\/h3>\n\n\n\n<p>Zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, die aufgrund der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 2 Abs. 2 AO als Rechtsverordnung erlassen wurden, k\u00f6nnten eine Abkommensregelung spezifizieren und umsetzen. Es sei wegen des Vorranges des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes \u2013 GG -) aber ausgeschlossen, dass eine auf Grundlage des \u00a7 2 Abs. 2 AO erlassene Rechtsverordnung den Abkommenstext der h\u00f6herrangigen Rechtsnorm (hier des Doppelbesteuerungsabkommens in der Umsetzung des \u201eeinfachen\u201c Zustimmungsgesetzes) und damit die Besteuerungszuordnung der Eink\u00fcnfte ver\u00e4ndere. Durch die im Rang einer Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV k\u00f6nne keine Regelung getroffen werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz widerspreche oder dessen L\u00fccken erg\u00e4nze. Vielmehr sei die \u201eGrenzmarke\u201c des Wortlauts des Art. 15a DBA-Schweiz zu beachten. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommens\u00e4ndernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit \u00a7 7 KonsVerCHEV dahin zu verstehen sei, dass das Tatbestandsmerkmal der \u201eregelm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckkehr\u201c eine Mindesteinsatzzeit im anderen Vertragsstaat von 1 Tag pro Woche oder 5 Tagen pro Monat voraussetze, lasse sich dieses Erfordernis aus dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz unter Ber\u00fccksichtigung der im Verhandlungsprotokoll von den Vertragsparteien getroffenen verbindlichen Festlegungen f\u00fcr die Anwendung und Auslegung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz nicht ableiten. Der generelle Ausschluss sog. geringf\u00fcgiger Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Sinne von \u00a7 7 KonsVerCHEV aus der Grenzg\u00e4ngerregelung, d. h. von Arbeitsverh\u00e4ltnissen f\u00fcr einen in der Schweiz ans\u00e4ssigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. f\u00fcnf Tagen pro Monat, stehe im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Denn auch in diesen F\u00e4llen findet \u2013 bezogen auf den tats\u00e4chlichen Arbeitseinsatz an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tagen \u2013 eine regelm\u00e4\u00dfige R\u00fcckkehr an den Wohnort statt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-kein-entfall-der-grenzg-ngereigenschaft-wegen-nichtr-ckkehrtagen\">Kein Entfall der Grenzg\u00e4ngereigenschaft wegen Nichtr\u00fcckkehrtagen<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfalle die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsaus\u00fcbung nicht an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehrt. Bei einem Teilzeitbesch\u00e4ftigten sei die Anzahl von 60 unsch\u00e4dlichen Tagen durch proportionale K\u00fcrzung im Verh\u00e4ltnis der Arbeitstage herabzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-feststellungslast-des-kl-gers-f-r-den-nachweis-der-nichtr-ckkehrtage\">Feststellungslast des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Nachweis der Nichtr\u00fcckkehrtage<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe zur \u00dcberzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass er im Streitjahr an einer ausreichenden Anzahl von Tagen aufgrund einer seinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zur C AG zuzuordnenden Gesch\u00e4ftsreise nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckgekehrt sei. Der Kl\u00e4ger trage sowohl f\u00fcr die objektive Zahl der \u00dcbernachtungen als auch f\u00fcr deren jeweilige berufliche Veranlassung die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er die inl\u00e4ndische Steuerpflicht seiner Eink\u00fcnfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bestreite. Die Zahl der Nichtr\u00fcckkehrtage sei bezogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtr\u00fcckkehrtage festzustellen. Eine Sch\u00e4tzung der Anzahl der Nichtr\u00fcckkehrtage sei nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgehend hiervon habe der Kl\u00e4ger lediglich f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsreise (1 Nichtr\u00fcckkehrtag) durch Vorlage einer Best\u00e4tigung des besuchten Gesch\u00e4ftspartners, bei dem es sich um einen (k\u00fcnftigen) Kunden der C AG gehandelt habe, zur \u00dcberzeugung des Senats nachweisen, dass die Nichtr\u00fcckkehr durch sein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zur C AG veranlasst gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 2357\/19 vom 22.04.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 24\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz f\u00fcr Grenzg\u00e4nger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzg\u00e4nger \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt, bedeutet lediglich \u201ejeweils nach Arbeitsende\u201c. Bei einem Teilzeitbesch\u00e4ftigten, der nur tageweise in der Schweiz besch\u00e4ftigt ist, ist die Anzahl von 60 unsch\u00e4dlichen Nichtr\u00fcckkkehrtagen in \u00a7 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzgaengerregelung-bei-sog-geringfuegigen-arbeitsverhaeltnissen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grenzg\u00e4ngerregelung bei sog. geringf\u00fcgigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63877"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63877"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63877\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63877"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63877"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63877"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}