{"id":63879,"date":"2021-07-15T19:57:13","date_gmt":"2021-07-15T17:57:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63879"},"modified":"2021-07-15T19:57:13","modified_gmt":"2021-07-15T17:57:13","slug":"stromsteuerrechtliche-behandlung-sog-technischer-betriebsverbraeuche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stromsteuerrechtliche-behandlung-sog-technischer-betriebsverbraeuche\/","title":{"rendered":"Stromsteuerrechtliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbr\u00e4uche"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>F\u00fchrt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i. S. d. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 des StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen.<\/li><li>Die in einem Umspannwerk f\u00fcr den Umspannvorgang ben\u00f6tigten Aggregate (u. a. Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter, Hebeltrenner, Scherentrenner) sind nicht selbst Teil des Versorgungsnetzes.<\/li><li>Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Umspannung von bereits zuvor technisch abschlie\u00dfend hergestelltem Strom dient nicht mehr dessen Erzeugung.<\/li><li>Die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern und (\u00dcbertragungs-)Netzbetreibern in stromsteuerrechtlicher Hinsicht verst\u00f6\u00dft nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u00dcbertragungsnetzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit besteht im Betrieb, der Instandhaltung, der Planung und im Ausbau des \u00dcbertragungsnetzes f\u00fcr Strom. Um den im \u00dcbertragungsnetz\/H\u00f6chstspannungsnetz (380 kV) der Kl\u00e4gerin transportierten Strom durch die niederspannigeren Verteilnetze (110 kV) leiten zu k\u00f6nnen, muss der H\u00f6chstspannungsstrom in von der Kl\u00e4gerin betriebenen Umspannwerken umgespannt werden. Die Umspannung von 380 kV auf 110 kV findet zur Weitergabe in das Verteilnetz bzw. auf 20 kV zur weiteren Umspannung f\u00fcr den technischen Betriebsverbrauch statt. Der auf 20 kV umgespannte Strom wird unmittelbar Eigenverbrauchstransformatoren zugef\u00fchrt, welche den Strom von 20 kV auf 400 V umspannen. Dieser Strom wird in das \u00f6rtliche 400 V-Netz der Umspannwerke eingespeist und den Aggregaten der Kl\u00e4gerin zum Betrieb der Anlagen in den Umspannwerken, u. a. Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien (Unterbrechungsfreie Stromversorgung), Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner zugeleitet. Die in das 400 V-Netz eingespeisten Strommengen werden am \u00dcbergabepunkt 20 kV zu 400 V \u00fcber Stromz\u00e4hler gemessen und sodann in den f\u00fcr den Betrieb der Umspannwerke erforderlichen genannten Aggregaten der Kl\u00e4gerin eingesetzt. Diese Strommengen unterwarf das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Stromsteuer. Hiergegen machte die Kl\u00e4gerin geltend, der technische Betriebsverbrauch von Strom in ihren Umspanneinrichtungen verwirkliche keinen Entstehungstatbestand der Stromsteuer. Sie entnehme f\u00fcr den Betrieb der Umspanneinrichtungen und ihrer Neben- und Hilfsanlagen keinen Strom aus dem Versorgungsnetz, sondern die Stromverbr\u00e4uche stellten Verbr\u00e4uche innerhalb des Versorgungsnetzes dar. Das Tatbestandsmerkmal \u201eEntnahme aus dem Versorgungsnetz\u201c des \u00a7 5 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) sei damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kl\u00e4gerin habe die Strommenge dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen, weshalb die Stromsteuer entstanden sei. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Stromsteuer seien nicht erf\u00fcllt und eine Steuerbefreiung auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-entstehung-der-stromsteuer\">Entstehung der Stromsteuer<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstehe die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ans\u00e4ssigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (Alt. 1), oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt (Alt. 2). In beiden Alternativen setze die Tatbestandserf\u00fcllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-entnahme-setzt-eliminierende-nutzung-des-stroms-durch-menschliches-zutun-voraus\">Entnahme setzt eliminierende Nutzung des Stroms durch menschliches Zutun voraus<\/h3>\n\n\n\n<p>Von einer Entnahme im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG k\u00f6nne nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuergegenstand Strom zugleich einer eliminierenden Nutzung zugef\u00fchrt werde. Erforderlich sei eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliege, wenn dieser ohne menschliches Zutun \u2013 z. B. infolge einer Besch\u00e4digung des Versorgungsnetzes \u2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig gehe. Auch Umspann- und Leitungsverluste entst\u00fcnden ohne menschliches Zutun. Zudem f\u00fchrten sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tats\u00e4chliches Handeln beruhenden Verwendung.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-umspannung-des-stroms-ist-eliminierende-nutzung\">Umspannung des Stroms ist eliminierende Nutzung<\/h3>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgehend handele es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Betriebsverbr\u00e4uchen um Entnahmen bzw. Selbstverbr\u00e4uche im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG. Der von der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck auf 400 V heruntergespannte Strom befinde sich im letzten Stadium des Umgangs mit einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, wenn er in den Anlagen ihrer Umspannwerke jeweils einer eliminierenden Nutzung zugef\u00fchrt werde. Die elektrische Energie werde dabei u. a. in L\u00fcftern, in Scheren- und Hebeltrennern, in Leistungsschaltern und Heizungen f\u00fcr Aggregate in eine andere Energieform -regelm\u00e4\u00dfig kinetische Energie (Antrieb von Elektromotoren) und W\u00e4rmeenergie (Heizung f\u00fcr Aggregate) \u2013 umgewandelt und gehe jedenfalls ganz \u00fcberwiegend nicht verlustig. Es handelt sich deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats insoweit nicht um Umspann- und Leitungsverluste durch physikalische Vorg\u00e4nge, insbesondere den ohmschen und den induktiven Widerstand, die zwangsl\u00e4ufig und ohne menschliches Zutun entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-entnahme-aus-dem-versorgungsnetz\">Entnahme aus dem Versorgungsnetz<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe die streitige Strommenge im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG \u201eaus dem Versorgungsnetz\u201c entnommen. Der Begriff des Versorgungsnetzes werde weder im StromStG noch in der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) n\u00e4her definiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrete ein weites Verst\u00e4ndnis des Begriffes Versorgungsnetz. Es sei vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen, denn nach \u00a7 5 StromStG entstehe die Steuer durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und nicht aus einem Versorgungsnetz. Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsst\u00e4tten sehe das StromStG nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend seien zwar auch die Umspannwerke der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich ihrer \u00f6rtlichen 400 V-Netze in das so verstandene allgemeine Versorgungsnetz eingebunden. Dies bedeute nach Auffassung des erkennenden Senats indes nicht, dass s\u00e4mtliche f\u00fcr den Umspannvorgang ben\u00f6tigte Aggregate (u.a. Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) selbst Teil des Versorgungsnetzes w\u00e4ren mit der Folge, dass der von diesen verbrauchte Strom nicht im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG als dem Versorgungsnetz entnommen g\u00e4lte.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00fcrde man dies anders sehen und s\u00e4mtliche Anlagen der Umspannwerke der Kl\u00e4gerin als Teil des Versorgungsnetzes begreifen wollen, w\u00e4re die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. \u00a7 12 StromStV f\u00fcr zur Stromerzeugung entnommenen Strom \u00fcberfl\u00fcssig, denn die dort genannten Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit w\u00e4ren bei einem solchen Verst\u00e4ndnis dann ebenfalls Teil des Versorgungsnetzes und der in ihnen zur Stromerzeugung verbrauchte Strom mangels Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits nicht steuerbar nach \u00a7 5 Abs. 1 StromStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-steuerbefreiung-wegen-entnahme-zur-stromerzeugung\">Keine Steuerbefreiung wegen Entnahme zur Stromerzeugung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zur Deckung ihrer Betriebsverbr\u00e4uche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge sei schlie\u00dflich nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit ist nur Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse seien nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere diene die Umspannung von bereits zuvor technisch abschlie\u00dfend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-transformations-und-umspannanlagen-sind-keine-neben-und-hilfsanlagen\">Transformations- und Umspannanlagen sind keine Neben- und Hilfsanlagen<\/h3>\n\n\n\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen seien die Transformations- und Umspannanlagen der Kl\u00e4gerin keine Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, und der dort verbrauchte Strom sei nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Die Umspannung des bereits erzeugten und im \u00dcbertragungsnetz (380 kV) der Kl\u00e4gerin befindlichen Stroms auf Hochspannung einer anderen Spannungsebene (110 kV) diene nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht mehr der Stromerzeugung, sondern dem Transport und der Verteilung des bereits hergestellten Steuergegenstands Strom \u00fcber die Verteilnetze. Die Ver\u00e4nderung der Spannung stelle lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Die Transformations- und Umspannanlagen der Kl\u00e4gerin seien damit insgesamt keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, ohne dass es darauf ank\u00e4me, welche davon unmittelbar der Aufrechterhaltung des Netzbetriebs dienen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-steuerbefreiung-aus-gr-nden-der-gleichbehandlung\">Keine Steuerbefreiung aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung<\/h3>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass entsprechend der Systematik der Verbrauchsteuer eine doppelte Besteuerung von Verbr\u00e4uchen generell zu vermeiden sei und dass dies nicht nur f\u00fcr Erzeuger von Strom, sondern auch f\u00fcr sie als Netzbetreiberin gelten m\u00fcsse, k\u00f6nne dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen treffe es bereits nicht zu, dass die streitigen Strommengen doppelt besteuert w\u00fcrden, denn nach dem Verbrauch in den Anlagen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden diese f\u00fcr eine (weitere) Entnahme aus dem Versorgungsnetz nicht mehr zur Verf\u00fcgung. Zum anderen stehe es dem Gesetzgeber \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG \u2013 frei, Erzeuger von Strom einerseits und (\u00dcbertragungs-)Netzbetreiber andererseits in stromsteuerrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 11 K 2696\/18 vom 20.10.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 2\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fchrt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i. S. d. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 des StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen. 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