{"id":63917,"date":"2021-07-15T20:09:58","date_gmt":"2021-07-15T18:09:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63917"},"modified":"2021-07-15T20:09:58","modified_gmt":"2021-07-15T18:09:58","slug":"keine-streitwertreduzierung-bei-unechter-eventualklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-streitwertreduzierung-bei-unechter-eventualklage\/","title":{"rendered":"Keine Streitwertreduzierung bei unechter Eventualklage"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Beschl\u00fcssen vom 19. Mai\/1. Juni 2021 (Az. 5 Ko 1247\/21 GK) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Erinnerungsf\u00fchrer ist selbstst\u00e4ndiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i. H. v. 23.750.000 Euro auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis \u00fcberh\u00f6ht sei und die tats\u00e4chliche Steuer lediglich 237,50 Euro betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14c UStG dennoch in H\u00f6he des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsf\u00fchrer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000 Euro und hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom h\u00f6heren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 348.944 Euro fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsf\u00fchrer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 Euro und die Verfahrensgeb\u00fchr damit 584 Euro betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann ma\u00dfgeblich, wenn \u00fcber ihn entschieden werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Aus \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebe sich nicht zwingend \u2013 so der f\u00fcr die Erinnerung gegen den Kostenansatz zust\u00e4ndige Einzelrichter des 5. Senats \u2013 dass ein Hilfsantrag f\u00fcr die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein k\u00f6nne, wenn \u00fcber ihn entschieden worden sei. Vielmehr solle f\u00fcr den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert ma\u00dfgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindere eine k\u00fcnstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands. Ma\u00dfgeblich sei grunds\u00e4tzlich die tats\u00e4chliche finanzielle Bedeutung der Sache f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Vorliegend sei die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsf\u00fchrers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt werde.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.07.2021 zu den Beschl\u00fcssen 5 Ko 1247\/21 vom 19.05.2021 und 01.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Beschl\u00fcssen vom 19. Mai\/1. 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