{"id":63921,"date":"2021-07-16T17:56:54","date_gmt":"2021-07-16T15:56:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63921"},"modified":"2021-07-16T17:56:54","modified_gmt":"2021-07-16T15:56:54","slug":"eugh-zum-beitritt-zu-einem-oeffentlichen-krankenversicherungssystem-des-aufnahmemitgliedstaats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-beitritt-zu-einem-oeffentlichen-krankenversicherungssystem-des-aufnahmemitgliedstaats\/","title":{"rendered":"EuGH zum Beitritt zu einem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Gerichtshof best\u00e4tigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsb\u00fcrger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A, der italienischer Staatsangeh\u00f6riger und mit einer lettischen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet ist, verlie\u00df Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderj\u00e4hrigen Kindern zusammenzuleben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacion\u0101lais Vesel\u012bbas dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das \u00f6ffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begr\u00fcndung best\u00e4tigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empf\u00e4nger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung geh\u00f6re, da er weder Arbeitnehmer noch Selbst\u00e4ndiger in Lettland sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Beh\u00f6rden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administrat\u012bv\u0101 apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erlie\u00df, nach dem er unterlag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hat die Augst\u0101k\u0101 tiesa (Sen\u0101ts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Beh\u00f6rden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsb\u00fcrgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem von der Gro\u00dfen Kammer erlassenen Urteil best\u00e4tigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsb\u00fcrger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem ersten Schritt pr\u00fcft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883\/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrftigkeit Personen gew\u00e4hrt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empf\u00e4ngern geh\u00f6ren, \u201eLeistungen bei Krankheit\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883\/2004<sup>1<\/sup> sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der \u201esozialen und medizinischen F\u00fcrsorge\u201c, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind<sup>2<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem zweiten Schritt pr\u00fcft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883\/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004\/38<sup>3<\/sup> nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsb\u00fcrger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangeh\u00f6rige eines anderen Mitgliedstaats gem\u00e4\u00df Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aus\u00fcben, von dem Recht ausschlie\u00dfen, dem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883\/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen<sup>4<\/sup> zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grunds\u00e4tzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883\/2004 f\u00fcr die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie k\u00f6nnen nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsb\u00fcrger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883\/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004\/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsb\u00fcrger w\u00e4hrend der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als f\u00fcnf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats f\u00fcr sich und seine Familienangeh\u00f6rigen \u00fcber einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgen, damit er die \u00f6ffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Verh\u00e4ltnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004\/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883\/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsb\u00fcrgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsb\u00fcrger die \u00f6ffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof ist n\u00e4mlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugeh\u00f6rigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsb\u00fcrgers, der sich gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004\/38 in seinem Hoheitsgebiet aufh\u00e4lt, zu seinem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen, wie etwa davon, dass dieser B\u00fcrger eine umfassende private Krankenversicherung abschlie\u00dft oder aufrechterh\u00e4lt, sodass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen f\u00fcr die Gesundheit zugunsten dieses B\u00fcrgers erstattet werden k\u00f6nnen, oder davon, dass der B\u00fcrger einen Beitrag zum \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch \u00fcber die Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wachen und mithin daf\u00fcr zu sorgen, dass es f\u00fcr diesen B\u00fcrger nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883\/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004\/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsb\u00fcrger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangeh\u00f6rige eines anderen Mitgliedstaats gem\u00e4\u00df der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aus\u00fcben, von dem Recht ausschlie\u00dfen, dem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsb\u00fcrger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsb\u00fcrger die \u00f6ffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 ge\u00e4nderten Fassung (ABl. 2009, L 284, S. 43).<br \/><sup>2<\/sup> Gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883\/2004.<br \/><sup>3<\/sup> Richtlinie 2004\/38\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612\/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64\/221\/EWG, 68\/360\/EWG, 72\/194\/EWG, 73\/148\/EWG, 75\/34\/EWG, 75\/35\/EWG, 90\/364\/EWG, 90\/365\/EWG und 93\/96\/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).<br \/><sup>4<\/sup> Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883\/2004.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-535\/19 vom 15.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof best\u00e4tigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsb\u00fcrger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem \u00f6ffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten. 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