{"id":63964,"date":"2021-07-24T19:51:05","date_gmt":"2021-07-24T17:51:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63964"},"modified":"2021-07-24T19:51:05","modified_gmt":"2021-07-24T17:51:05","slug":"erbrecht-gericht-stellt-hohe-anforderungen-an-die-entziehung-des-pflichtteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbrecht-gericht-stellt-hohe-anforderungen-an-die-entziehung-des-pflichtteils\/","title":{"rendered":"Erbrecht: Gericht stellt hohe Anforderungen an die Entziehung des Pflichtteils"},"content":{"rendered":"\n<p>Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe H\u00fcrden \u00fcberwinden. Insbesondere kann eine k\u00f6rperliche Auseinandersetzung nur dann dazu f\u00fchren, dass der Pflichtteilsanspruch entf\u00e4llt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden. Der testamentarisch \u00fcbergangene gesetzliche Erbe hatte eine an seiner Stelle bedachte soziale Einrichtung aus dem Rhein-Main-Gebiet verklagt. Diese muss ihm nun seinen 50 %-igen Pflichtteil auszahlen und auch die Verfahrenskosten tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eltern des Mannes aus Frankenthal hatten ihn 1997 in einem notariellen Erbvertrag enterbt und zus\u00e4tzlich angeordnet, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden soll. Als Begr\u00fcndung gaben sie an, dass der Sohn seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Sch\u00e4delprellung erlitten habe. Diese Pflichtteilsentziehung wollte der Mann nach dem Tode der Mutter nicht akzeptieren und klagte gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte vollumf\u00e4nglich Erfolg. Nach Ansicht der Kammer war die Entziehung des Pflichtteils im Erbvertrag bereits aus formalen Gr\u00fcnden unwirksam. Um zu verhindern, dass nachtr\u00e4glich weitere Gr\u00fcnde nachgeschoben werden, m\u00fcsse das ma\u00dfgebliche Fehlverhalten des Erben bereits im Testament eindeutig geschildert sein. Hier sei aber gerade nicht festgehalten worden, welche Hintergr\u00fcnde zu der Auseinandersetzung gef\u00fchrt und welche Folgen dies gehabt habe. Da der Streit im Gerichtsverfahren zudem nicht aufgekl\u00e4rt werden konnte, bleibe es denkbar, dass sich die K\u00f6rperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Dies rechtfertige nicht zwingend eine Pflichtteilsentziehung, denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser k\u00f6nne zum Verlust des Pflichtteils f\u00fchren. Ein solches schweres Vergehen gegen die Mutter h\u00e4tte der bedachte Verein aber nachweisen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es sei zudem zu vermuten, dass der angebliche Vorfall aus 1996 nicht der Hauptgrund f\u00fcr die Pflichtteilentziehung gewesen sei. Es sei, so das Gericht, eher davon auszugehen, dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen seien. Dies rechtfertige es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Pflichtteil in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Erbes zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 8 O 308\/20 vom 11.03.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe H\u00fcrden \u00fcberwinden. Insbesondere kann eine k\u00f6rperliche Auseinandersetzung nur dann dazu f\u00fchren, dass der Pflichtteilsanspruch entf\u00e4llt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Das hat die 8. 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