{"id":63970,"date":"2021-07-24T19:53:56","date_gmt":"2021-07-24T17:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63970"},"modified":"2021-07-24T19:53:56","modified_gmt":"2021-07-24T17:53:56","slug":"keine-nachgewaehrung-von-urlaubstagen-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-nachgewaehrung-von-urlaubstagen-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion\/","title":{"rendered":"Keine Nachgew\u00e4hrung von Urlaubstagen bei Quarant\u00e4ne wegen Coronainfektion"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew\u00e4hrung von Urlaubstagen bei einer Quarant\u00e4neanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmerin wurde f\u00fcr den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gew\u00e4hrt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf beh\u00f6rdliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarant\u00e4ne begeben. Eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung lag f\u00fcr diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgew\u00e4hrung von f\u00fcnf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 07.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgew\u00e4hrung von f\u00fcnf Urlaubstagen abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen von \u00a7 9 BUrlG f\u00fcr die Nachgew\u00e4hrung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunf\u00e4higkeit lagen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung w\u00e4hrend des Urlaubs die durch \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunf\u00e4higkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Arbeitsunf\u00e4higkeit jedoch nicht durch ein \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine beh\u00f6rdliche Quarant\u00e4neanordnung steht einem \u00e4rztlichen Zeugnis \u00fcber die Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine analoge Anwendung von \u00a7 9 BUrlG bei einer beh\u00f6rdlichen Quarant\u00e4neanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungsl\u00fccke noch ein mit einer Arbeitsunf\u00e4higkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus f\u00fchrt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 2 Ca 504\/21 vom 07.07.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew\u00e4hrung von Urlaubstagen bei einer Quarant\u00e4neanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Der Arbeitnehmerin wurde f\u00fcr den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gew\u00e4hrt. 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